TE OGH 2015/6/9 13Ns43/15z

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Veröffentlicht am 09.06.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Michel in der Strafsache gegen Heinrich S***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 34 Hv 2/11i des Landesgerichts Linz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Michel in der Strafsache gegen Heinrich S***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 34 Hv 2/11i des Landesgerichts Linz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung (RIS-Justiz RS0059503 und RS0097037).

Mit der bloßen Behauptung, mehrere - angeblich außerhalb des Sprengels des Tatortgerichts wohnhafte - Personen kämen als Zeugen in Betracht, wird ebenfalls kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dargetan.Mit der bloßen Behauptung, mehrere - angeblich außerhalb des Sprengels des Tatortgerichts wohnhafte - Personen kämen als Zeugen in Betracht, wird ebenfalls kein wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dargetan.

Textnummer

E111319

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0130NS00043.15Z.0609.000

Im RIS seit

17.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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