Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Michel in der Strafsache gegen Heinrich S***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 34 Hv 2/11i des Landesgerichts Linz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Michel in der Strafsache gegen Heinrich S***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 34 Hv 2/11i des Landesgerichts Linz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung (RIS-Justiz RS0059503 und RS0097037).
Mit der bloßen Behauptung, mehrere - angeblich außerhalb des Sprengels des Tatortgerichts wohnhafte - Personen kämen als Zeugen in Betracht, wird ebenfalls kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dargetan.Mit der bloßen Behauptung, mehrere - angeblich außerhalb des Sprengels des Tatortgerichts wohnhafte - Personen kämen als Zeugen in Betracht, wird ebenfalls kein wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dargetan.
Textnummer
E111319European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0130NS00043.15Z.0609.000Im RIS seit
17.07.2015Zuletzt aktualisiert am
17.07.2015