TE OGH 2016/12/22 12Ns87/16i

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Veröffentlicht am 22.12.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafvollzugssache des Mag. Herwig B*****, AZ 19 BE 30/14y des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Untergebrachten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafvollzugssache des Mag. Herwig B*****, AZ 19 BE 30/14y des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Untergebrachten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Wichtige Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO werden im Antrag auf Delegierung „nach Wien“ nicht vorgebracht. Insbesondere rechtfertigen die vom Untergebrachten angedeuteten Ausschlussgründe keine Delegierung (RIS-Justiz RS0097037).Wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, StPO werden im Antrag auf Delegierung „nach Wien“ nicht vorgebracht. Insbesondere rechtfertigen die vom Untergebrachten angedeuteten Ausschlussgründe keine Delegierung (RIS-Justiz RS0097037).

Textnummer

E116861

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00087.16I.1222.000

Im RIS seit

27.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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