Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafvollzugssache des Mag. Herwig B*****, AZ 19 BE 30/14y des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Untergebrachten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafvollzugssache des Mag. Herwig B*****, AZ 19 BE 30/14y des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Untergebrachten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Wichtige Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO werden im Antrag auf Delegierung „nach Wien“ nicht vorgebracht. Insbesondere rechtfertigen die vom Untergebrachten angedeuteten Ausschlussgründe keine Delegierung (RIS-Justiz RS0097037).Wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, StPO werden im Antrag auf Delegierung „nach Wien“ nicht vorgebracht. Insbesondere rechtfertigen die vom Untergebrachten angedeuteten Ausschlussgründe keine Delegierung (RIS-Justiz RS0097037).
Textnummer
E116861European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00087.16I.1222.000Im RIS seit
27.01.2017Zuletzt aktualisiert am
27.01.2017