TE OGH 2016/12/12 12Ns86/16t

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Veröffentlicht am 12.12.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Oliver R***** wegen Verbrechen des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 50 Hv 40/12s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Oliver R***** wegen Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 50 Hv 40/12s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag auf „Delegierung des Verfahrens wegen Befangenheit des Landesgerichts für Strafsachen Graz in ein anderes Bundesland“, weil das genannte Gericht „offenbar kein faires Verfahren garantieren kann“, war nicht zu folgen, weil er sich auf den Ausschlussgrund der „Befangenheit“ (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO) stützt, Ausschlussgründe aber eine Delegierung (§ 39 StPO) gerade nicht rechtfertigen (Lässig, WK-StPO § 45 Rz 11; RIS-Justiz RS0097037).Dem Antrag auf „Delegierung des Verfahrens wegen Befangenheit des Landesgerichts für Strafsachen Graz in ein anderes Bundesland“, weil das genannte Gericht „offenbar kein faires Verfahren garantieren kann“, war nicht zu folgen, weil er sich auf den Ausschlussgrund der „Befangenheit“ (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) stützt, Ausschlussgründe aber eine Delegierung (Paragraph 39, StPO) gerade nicht rechtfertigen (Lässig, WK-StPO Paragraph 45, Rz 11; RIS-Justiz RS0097037).

Textnummer

E116722

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00086.16T.1212.000

Im RIS seit

15.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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