TE OGH 2022/5/11 14Ns40/22a

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Veröffentlicht am 11.05.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Mai 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * S* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB, AZ 4 HR 26/22w des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Angeklagten * S*, des * K* und der Dr. * D* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Mai 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * S* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB, AZ 4 HR 26/22w des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Angeklagten * S*, des * K* und der Dr. * D* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Der zur Antragsfundierung erhobene Vorwurf der Voreingenommenheit und Parteilichkeit scheidet von vornherein als Delegierungsgrund aus (RIS-Justiz RS0097037 [T5, T6, T7, T8]). Die ebenfalls der Sache nach beantragte Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 28 StPO liegt nicht in der Kompetenz des Obersten Gerichtshofs. [1] Der zur Antragsfundierung erhobene Vorwurf der Voreingenommenheit und Parteilichkeit scheidet von vornherein als Delegierungsgrund aus (RIS-Justiz RS0097037 [T5, T6, T7, T8]). Die ebenfalls der Sache nach beantragte Bestimmung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 28, StPO liegt nicht in der Kompetenz des Obersten Gerichtshofs.

Textnummer

E135072

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0140NS00040.22A.0511.000

Im RIS seit

17.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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