TE OGH 2017/5/5 11Ns31/17y

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Veröffentlicht am 05.05.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Srdjan P***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 39 Hv 8/17v des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Srdjan P***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, AZ 39 Hv 8/17v des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht für Strafsachen Graz kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf den Wohnort des Angeklagten (RIS-Justiz RS0053539 [T4]) und den Umstand, dass die zu ladenden Zeugen nicht im Sprengel des Landesgerichts Salzburg wohnhaft sind, gegründet ist, zumal die Zeugen – vom Antragsteller übergangen – genau so wenig im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz aufhältig sind.Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht für Strafsachen Graz kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf den Wohnort des Angeklagten (RIS-Justiz RS0053539 [T4]) und den Umstand, dass die zu ladenden Zeugen nicht im Sprengel des Landesgerichts Salzburg wohnhaft sind, gegründet ist, zumal die Zeugen – vom Antragsteller übergangen – genau so wenig im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz aufhältig sind.

Textnummer

E118399

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00031.17Y.0505.000

Im RIS seit

27.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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