TE OGH 2015/11/2 14Ns99/15t

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Veröffentlicht am 02.11.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als weitere Richter in der Strafsache gegen Robert L***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 74/15x des Landesgerichts Salzburg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als weitere Richter in der Strafsache gegen Robert L***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 74/15x des Landesgerichts Salzburg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Unter anderem im Hinblick auf die nicht geständige Verantwortung des Angeklagten ist die Vernehmung mehrerer Zeugen in der Hauptverhandlung unumgänglich. Dem Wohnsitz des Angeklagten und einer Zeugin in Wien stehen Wohnsitze mehrerer anderer Zeugen in den Sprengeln dreier anderer Landesgerichte gegenüber. Delegierung greift in das Recht auf den gesetzlichen Richter ein, weshalb die dafür gesetzlich vorgesehenen Gründe restriktiv auszulegen sind (RIS-Justiz RS0053539). Zeit- und Kostenersparnis für den Angeklagten und lediglich einen Teil der Zeugen, der ein Mehraufwand anderer Zeugen gegenübersteht, stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar.Unter anderem im Hinblick auf die nicht geständige Verantwortung des Angeklagten ist die Vernehmung mehrerer Zeugen in der Hauptverhandlung unumgänglich. Dem Wohnsitz des Angeklagten und einer Zeugin in Wien stehen Wohnsitze mehrerer anderer Zeugen in den Sprengeln dreier anderer Landesgerichte gegenüber. Delegierung greift in das Recht auf den gesetzlichen Richter ein, weshalb die dafür gesetzlich vorgesehenen Gründe restriktiv auszulegen sind (RIS-Justiz RS0053539). Zeit- und Kostenersparnis für den Angeklagten und lediglich einen Teil der Zeugen, der ein Mehraufwand anderer Zeugen gegenübersteht, stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar.

Textnummer

E112767

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0140NS00099.15T.1102.000

Im RIS seit

05.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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