Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 3 U 15/22p des Bezirksgerichts Kufstein über die Anregung des genannten Gerichts und Antrag des Angeklagten (ON 20) auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 3 U 15/22p des Bezirksgerichts Kufstein über die Anregung des genannten Gerichts und Antrag des Angeklagten (ON 20) auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der vorübergehende Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts und die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellen für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 und RS0127777). [1] Der vorübergehende Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts und die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellen für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 und RS0127777).
[2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
[3] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung der – nach der Aktenlage teils in Kufstein wohnhaften teils in Salzburg inhaftierten – Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor. [3] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung der – nach der Aktenlage teils in Kufstein wohnhaften teils in Salzburg inhaftierten – Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Paragraph 247 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO) nicht vor.
Textnummer
E136704European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0130NS00077.22K.1130.000Im RIS seit
12.12.2022Zuletzt aktualisiert am
12.12.2022