TE OGH 2016/8/5 14Ns60/16h

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Veröffentlicht am 05.08.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Abdelkabir N***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 29 U 183/16x des Bezirksgerichts Salzburg, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Salzburg auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Abdelkabir N***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 29 U 183/16x des Bezirksgerichts Salzburg, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Salzburg auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Ein im Delegierungsantrag (ON 16 S 2) alleine ins Treffen geführter Wohnsitz „der beiden Angeklagten“ im Sprengel eines anderen Gerichts (vgl im Übrigen die Erhebungsergebnisse ON 21, wonach hinsichtlich des Zweitangeklagten Mustafa K***** keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet aufscheint) stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0127777). Dies gilt ebenso für den vom Bezirksgericht Salzburg angesprochenen Umstand, dass die Anreise zu diesem Gericht „überdies umständlich wäre“. Dass der Angeklagte Abdelkabir N***** über „keine Mittel für die Anreise nach Salzburg“ verfüge, hat dieser zudem gar nicht behauptet (ON 20 S 2).Ein im Delegierungsantrag (ON 16 S 2) alleine ins Treffen geführter Wohnsitz „der beiden Angeklagten“ im Sprengel eines anderen Gerichts vergleiche im Übrigen die Erhebungsergebnisse ON 21, wonach hinsichtlich des Zweitangeklagten Mustafa K***** keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet aufscheint) stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0127777). Dies gilt ebenso für den vom Bezirksgericht Salzburg angesprochenen Umstand, dass die Anreise zu diesem Gericht „überdies umständlich wäre“. Dass der Angeklagte Abdelkabir N***** über „keine Mittel für die Anreise nach Salzburg“ verfüge, hat dieser zudem gar nicht behauptet (ON 20 S 2).

Textnummer

E115493

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00060.16H.0805.000

Im RIS seit

08.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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