TE OGH 2016/4/12 12Ns25/16x

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Veröffentlicht am 12.04.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2016 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Robert L***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 3 U 10/16h des Bezirksgerichts Freistadt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2016 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Robert L***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 3 U 10/16h des Bezirksgerichts Freistadt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Robert L***** an das für seinen Wohnort zuständige „Landesgericht für Strafsachen Graz“ (ersichtlich gemeint: Bezirksgericht Graz-West) kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28a Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Denn die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellt keinen hinreichend wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0127777). Zudem kann angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung der Zeugin Lucie F*****, die ihren Wohnsitz in Freistadt hat (ON 2 S 1) nicht ausgeschlossen werden (§ 258 Abs 2 StPO; vgl auch RIS-Justiz RS0097052 [T2]).Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Robert L***** an das für seinen Wohnort zuständige „Landesgericht für Strafsachen Graz“ (ersichtlich gemeint: Bezirksgericht Graz-West) kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28 a, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) keine Berechtigung zu. Denn die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellt keinen hinreichend wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0127777). Zudem kann angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung der Zeugin Lucie F*****, die ihren Wohnsitz in Freistadt hat (ON 2 S 1) nicht ausgeschlossen werden (Paragraph 258, Absatz 2, StPO; vergleiche auch RIS-Justiz RS0097052 [T2]).

Textnummer

E114454

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00025.16X.0412.000

Im RIS seit

15.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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