Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * F* wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 4 U 72/24h des Bezirksgerichts Deutschlandsberg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * F* wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, AZ 4 U 72/24h des Bezirksgerichts Deutschlandsberg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist für sich kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0129146). Gleiches gilt für die Vermeidung eines „erheblichen“ Zeitaufwands oder eines „höheren“ Kostenaufwands (RIS-Justiz RS0127777). [1] Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist für sich kein wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO (RIS-Justiz RS0129146). Gleiches gilt für die Vermeidung eines „erheblichen“ Zeitaufwands oder eines „höheren“ Kostenaufwands (RIS-Justiz RS0127777).
Textnummer
E142946European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0140NS00063.24M.1106.002Im RIS seit
08.12.2024Zuletzt aktualisiert am
08.12.2024