TE OGH 2024/11/6 14Ns63/24m

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Veröffentlicht am 06.11.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * F* wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 4 U 72/24h des Bezirksgerichts Deutschlandsberg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * F* wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, AZ 4 U 72/24h des Bezirksgerichts Deutschlandsberg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist für sich kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0129146). Gleiches gilt für die Vermeidung eines „erheblichen“ Zeitaufwands oder eines „höheren“ Kostenaufwands (RIS-Justiz RS0127777). [1] Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist für sich kein wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO (RIS-Justiz RS0129146). Gleiches gilt für die Vermeidung eines „erheblichen“ Zeitaufwands oder eines „höheren“ Kostenaufwands (RIS-Justiz RS0127777).

Textnummer

E142946

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0140NS00063.24M.1106.002

Im RIS seit

08.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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