TE OGH 2021/2/5 12Ns10/21y

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Veröffentlicht am 05.02.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs  Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Ahmad Jasserkhan K***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 1 U 41/12m des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs  Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Ahmad Jasserkhan K***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB, AZ 1 U 41/12m des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Weder der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1], RS0127777).Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) keine Berechtigung zu. Weder der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1], RS0127777).

Textnummer

E130845

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00010.21Y.0205.000

Im RIS seit

21.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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