Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Christoph H***** wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB, AZ 2 U 34/15v des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Christoph H***** wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB, AZ 2 U 34/15v des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Allein die bessere Erreichbarkeit des Bezirksgerichts Perg mit öffentlichen Verkehrsmitteln für den Angeklagten stellt keinen wichtigen Grund für eine Delegierung gemäß § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0127777).Allein die bessere Erreichbarkeit des Bezirksgerichts Perg mit öffentlichen Verkehrsmitteln für den Angeklagten stellt keinen wichtigen Grund für eine Delegierung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0127777).
Textnummer
E113484European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0150NS00002.16M.0115.000Im RIS seit
19.02.2016Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016