TE OGH 2019/2/11 13Ns2/19a

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Veröffentlicht am 11.02.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Thomas K***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 63 Hv 136/16d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Thomas K***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 63 Hv 136/16d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Vorliegen wichtiger Gründe, aus denen allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG; §§ 36, 37 StPO) ausnahmsweise zulässig ist, wird im Delegierungsantrag nicht behauptet.Das Vorliegen wichtiger Gründe, aus denen allein gemäß Paragraph 39, StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Artikel 83, Absatz 2, B-VG; Paragraphen 36, 37, StPO) ausnahmsweise zulässig ist, wird im Delegierungsantrag nicht behauptet.

Die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten stellt keinen solchen Grund dar (RIS-Justiz RS0127777), ebenso wenig das – vom vorlegenden Gericht ins Treffen geführte – Erfordernis seiner Vorführung nach § 427 Abs 2 erster Satz iVm § 488 Abs 1 erster Satz StPO (11 Ns 34/15m). Im Übrigen kann die Notwendigkeit einer Vernehmung im Sprengel des vorlegenden Gerichts wohnhafter Zeugen in der Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen werden.Die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten stellt keinen solchen Grund dar (RIS-Justiz RS0127777), ebenso wenig das – vom vorlegenden Gericht ins Treffen geführte – Erfordernis seiner Vorführung nach Paragraph 427, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 488, Absatz eins, erster Satz StPO (11 Ns 34/15m). Im Übrigen kann die Notwendigkeit einer Vernehmung im Sprengel des vorlegenden Gerichts wohnhafter Zeugen in der Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen werden.

Textnummer

E124156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130NS00002.19A.0211.000

Im RIS seit

15.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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