Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen ***** O***** wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG, AZ 1 U 36/19x des Bezirksgerichts Ried im Innkreis, über die Anregung dieses Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen ***** O***** wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall SMG, AZ 1 U 36/19x des Bezirksgerichts Ried im Innkreis, über die Anregung dieses Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der in der Anregung genannte Wohnort der Angeklagten (im Sprengel des Bezirksgerichts Graz-West) stellt für sich alleine keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar und vermag eine Delegierung – mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung der entsprechenden Bestimmungen – ebenso wenig zu rechtfertigen wie die angesonnene Vermeidung reisebedingter Unkosten (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3; RIS-Justiz RS0129146, RS0127777), zumal der von der Staatsanwaltschaft beantragte Zeuge im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnhaft ist. [1] Der in der Anregung genannte Wohnort der Angeklagten (im Sprengel des Bezirksgerichts Graz-West) stellt für sich alleine keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar und vermag eine Delegierung – mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung der entsprechenden Bestimmungen – ebenso wenig zu rechtfertigen wie die angesonnene Vermeidung reisebedingter Unkosten vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3; RIS-Justiz RS0129146, RS0127777), zumal der von der Staatsanwaltschaft beantragte Zeuge im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnhaft ist.
[2] Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Textnummer
E132918European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00073.21B.0928.000Im RIS seit
07.11.2021Zuletzt aktualisiert am
19.11.2021