TE OGH 2024/4/17 15Ns27/24z

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Veröffentlicht am 17.04.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat am 17. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 U 220/23x des Bezirksgerichts Graz-West, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 U 220/23x des Bezirksgerichts Graz-West, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Der Wohnsitzwechsel der Angeklagten verbunden mit familiären Betreuungspflichten stellt keinen Delegierungsgrund dar (vgl RIS-Justiz RS0129146 und RS0127777). [1] Der Wohnsitzwechsel der Angeklagten verbunden mit familiären Betreuungspflichten stellt keinen Delegierungsgrund dar vergleiche RIS-Justiz RS0129146 und RS0127777).

Textnummer

E141312

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00027.24Z.0417.000

Im RIS seit

29.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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