Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Hisham K***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 8 U 85/17f des Bezirksgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Hisham K***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, AZ 8 U 85/17f des Bezirksgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28a Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu.Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28 a, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) keine Berechtigung zu.
Die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten stellt keinen hinreichend wichtigen Grund im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0127777). Im Übrigen kann die Notwendigkeit einer Vernehmung im Sprengel des vorliegenden Gerichts wohnhafter Zeugen in der Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen werden.Die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten stellt keinen hinreichend wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0127777). Im Übrigen kann die Notwendigkeit einer Vernehmung im Sprengel des vorliegenden Gerichts wohnhafter Zeugen in der Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen werden.
Schlagworte
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E120276European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0130NS00088.17W.1211.000Im RIS seit
13.01.2018Zuletzt aktualisiert am
13.01.2018