Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 13 Hv 10/23a des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. April 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, AZ 13 Hv 10/23a des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der in der Anregung genannte Wohnort des Angeklagten (im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien) stellt keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar und vermag eine Delegierung – mit Blick auf das Erfordernis der strikten Auslegung der entsprechenden Bestimmung – ebenso wenig zu rechtfertigen wie die angesonnene Vermeidung reisebedingter Unkosten (vgl Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3; RIS-Justiz RS0127777). [1] Der in der Anregung genannte Wohnort des Angeklagten (im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien) stellt keinen wichtigen Grund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar und vermag eine Delegierung – mit Blick auf das Erfordernis der strikten Auslegung der entsprechenden Bestimmung – ebenso wenig zu rechtfertigen wie die angesonnene Vermeidung reisebedingter Unkosten vergleiche Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3; RIS-Justiz RS0127777).
[2] Der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Textnummer
E138079European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0140NS00033.23Y.0407.000Im RIS seit
17.05.2023Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023