TE OGH 2018/1/4 14Ns92/17s

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Veröffentlicht am 04.01.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Elisabeth L***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 27 U 329/12x des Bezirksgerichts Salzburg über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Elisabeth L***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 27 U 329/12x des Bezirksgerichts Salzburg über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (vgl RIS-Justiz RS0127777). Im Übrigen haben auch Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des zuständigen Gerichts.Die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar vergleiche RIS-Justiz RS0127777). Im Übrigen haben auch Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des zuständigen Gerichts.

Schlagworte

none;

Textnummer

E120489

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0140NS00092.17S.0104.000

Im RIS seit

08.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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