Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Elisabeth L***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 27 U 329/12x des Bezirksgerichts Salzburg über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Elisabeth L***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 27 U 329/12x des Bezirksgerichts Salzburg über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (vgl RIS-Justiz RS0127777). Im Übrigen haben auch Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des zuständigen Gerichts.Die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar vergleiche RIS-Justiz RS0127777). Im Übrigen haben auch Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des zuständigen Gerichts.
Schlagworte
none;Textnummer
E120489European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0140NS00092.17S.0104.000Im RIS seit
08.02.2018Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018