Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG, AZ 607 Hv 7/25x des Landesgerichts für Strafsachen Wien über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins und 2 VerbotsG, AZ 607 Hv 7/25x des Landesgerichts für Strafsachen Wien über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Wohnsitz der Angeklagten außerhalb des Sprengels des nach der StPO örtlich zuständigen Gerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1] und RS0127777). Der Wohnsitz der Angeklagten außerhalb des Sprengels des nach der StPO örtlich zuständigen Gerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1] und RS0127777).
[2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
Textnummer
E146945European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0150NS00009.26F.0216.000Im RIS seit
24.03.2026Zuletzt aktualisiert am
24.03.2026