TE OGH 2016/5/24 12Ns40/16b

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Veröffentlicht am 24.05.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Ali S***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 29 U 29/16f des Bezirksgerichts Baden, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Ali S***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 29 U 29/16f des Bezirksgerichts Baden, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Ali S***** an das für dessen Wohnort zuständige Bezirksgericht Mürzzuschlag kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28a Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Denn die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellt keinen hinreichend wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO das (RIS-Justiz RS0127777). Zudem kann angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung des Zeugen Givi B*****, der seinen Wohnsitz in Wien hat (ON 2 S 29) nicht ausgeschlossen werden (§ 258 Abs 2 StPO; vgl auch RIS-Justiz RS0097052 [T2]).Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Ali S***** an das für dessen Wohnort zuständige Bezirksgericht Mürzzuschlag kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28 a, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) keine Berechtigung zu. Denn die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellt keinen hinreichend wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO das (RIS-Justiz RS0127777). Zudem kann angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung des Zeugen Givi B*****, der seinen Wohnsitz in Wien hat (ON 2 S 29) nicht ausgeschlossen werden (Paragraph 258, Absatz 2, StPO; vergleiche auch RIS-Justiz RS0097052 [T2]).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E115002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00040.16B.0524.000

Im RIS seit

14.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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