Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Farkas in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB, AZ 217 U 223/24t des Bezirksgerichts Graz-Ost, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Farkas in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB, AZ 217 U 223/24t des Bezirksgerichts Graz-Ost, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Wohnsitz des Angeklagten in Wiener Neustadt und die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellen für sich allein auch in Zusammenhalt mit psychischen Beeinträchtigungen keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1] und RS0127777). [1] Der Wohnsitz des Angeklagten in Wiener Neustadt und die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellen für sich allein auch in Zusammenhalt mit psychischen Beeinträchtigungen keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1] und RS0127777).
[2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
Textnummer
E143182European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00072.24W.1206.000Im RIS seit
10.01.2025Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025