TE OGH 2025/11/12 13Ns72/25d

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Veröffentlicht am 12.11.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 125 Hv 128/25x des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 125 Hv 128/25x des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Die Meldeadresse des Angeklagten in H*, der ehemalige Wohnsitz einer Zeugin und deren Familie in V* und die Vermeidung reisebedingter Kosten stellen keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1]). Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht. [1] Die Meldeadresse des Angeklagten in H*, der ehemalige Wohnsitz einer Zeugin und deren Familie in V* und die Vermeidung reisebedingter Kosten stellen keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1]). Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

Textnummer

E145941

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0130NS00072.25D.1112.000

Im RIS seit

14.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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