TE OGH 2013/10/22 13Ns49/13d

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Veröffentlicht am 22.10.2013
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Ronald L***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB, AZ 64 Hv 110/13t des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Ronald L***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB, AZ 64 Hv 110/13t des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Wohnsitz des Angeklagten allein stellt einen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 erster Satz StPO nicht her (13 Ns 39/13h). Dazu kommt, dass mit einer Delegierung auch die Anreise der von der Staatsanwaltschaft beantragten Zeugin zum weiter entfernten Landesgericht Innsbruck verbunden wäre. Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Verteidiger liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen zur Vernehmung dieser Zeugin unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor.Der Wohnsitz des Angeklagten allein stellt einen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz StPO nicht her (13 Ns 39/13h). Dazu kommt, dass mit einer Delegierung auch die Anreise der von der Staatsanwaltschaft beantragten Zeugin zum weiter entfernten Landesgericht Innsbruck verbunden wäre. Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Verteidiger liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen zur Vernehmung dieser Zeugin unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Paragraph 247 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO) nicht vor.

Textnummer

E105798

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0130NS00049.13D.1022.000

Im RIS seit

27.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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