Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2026 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * F* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 21 Hv 112/22x des Landesgerichts Feldkirch über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2026 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * F* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, AZ 21 Hv 112/22x des Landesgerichts Feldkirch über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0129146). Zudem hat das als Zeugin beantragte Opfer seinen Wohnsitz im Sprengel des zuständigen Gerichts (RIS-Justiz RS0131757). [1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist kein wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO (RIS-Justiz RS0129146). Zudem hat das als Zeugin beantragte Opfer seinen Wohnsitz im Sprengel des zuständigen Gerichts (RIS-Justiz RS0131757).
Textnummer
E146666European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00002.26V.0121.000Im RIS seit
23.02.2026Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026