RS OGH 2016/4/1 14Ns24/16i, 11Ns87/17w, 14Ns74/20y, 12Ns41/21g, 14Ns72/21f, 12Ns30/22s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.2016
beobachten
merken

Norm

StPO §39
StPO §247a Abs1

Rechtssatz

Der Wohnsitz eines zu vernehmenden Zeugen im Sprengel des zuständigen Gerichts steht einer Delegierung auch dann entgegen, wenn es in Betreff der angedachten Vernehmung per Videokonferenz  am Einverständnis bzw. übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO fehlt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131757

Im RIS seit

09.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten