TE OGH 2022/11/3 12Ns54/22w

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Veröffentlicht am 03.11.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 5 U 41/21z des Bezirksgerichts Mistelbach, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 5 U 41/21z des Bezirksgerichts Mistelbach, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Der Umstand, dass die Anreise der Angeklagten nach Mistelbach (mangels Verfügbarkeit eines Pkw) nicht möglich sei, stellt mit Blick darauf, dass ein von der Staatsanwaltschaft beantragter Zeuge seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Mistelbach hat, keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Zudem fehlt es in Betreff der angedachten Vernehmung des Zeugen per Videokonferenz am Einverständnis oder übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO (RIS-Justiz RS0131757). Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0053539). [1] Der Umstand, dass die Anreise der Angeklagten nach Mistelbach (mangels Verfügbarkeit eines Pkw) nicht möglich sei, stellt mit Blick darauf, dass ein von der Staatsanwaltschaft beantragter Zeuge seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Mistelbach hat, keinen wichtigen Grund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar. Zudem fehlt es in Betreff der angedachten Vernehmung des Zeugen per Videokonferenz am Einverständnis oder übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd Paragraph 247 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO (RIS-Justiz RS0131757). Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht vergleiche RIS-Justiz RS0053539).

Textnummer

E136601

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00054.22W.1103.000

Im RIS seit

14.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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