Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen * S* und * P* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 19 U 289/20a des Bezirksgerichts Klagenfurt über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen * S* und * P* wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 19 U 289/20a des Bezirksgerichts Klagenfurt über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Umstand, dass sich die Angeklagten die Anreise nach Klagenfurt in finanzieller Hinsicht nicht leisten können, stellt mit Blick darauf, dass von der Staatsanwaltschaft beantragte Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel der Bezirksgerichte Klagenfurt und Wolfsberg habe, keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Zudem fehlt es in Betreff der angedachten Vernehmung der Zeugen per Videokonferenz am Einverständnis oder übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO (RIS-Justiz RS0131757). Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0053539). [1] Der Umstand, dass sich die Angeklagten die Anreise nach Klagenfurt in finanzieller Hinsicht nicht leisten können, stellt mit Blick darauf, dass von der Staatsanwaltschaft beantragte Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel der Bezirksgerichte Klagenfurt und Wolfsberg habe, keinen wichtigen Grund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar. Zudem fehlt es in Betreff der angedachten Vernehmung der Zeugen per Videokonferenz am Einverständnis oder übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd Paragraph 247 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO (RIS-Justiz RS0131757). Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht vergleiche RIS-Justiz RS0053539).
Textnummer
E135527European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00030.22S.0701.000Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022