TE OGH 2021/9/24 14Ns72/21f

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Veröffentlicht am 24.09.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen ***** H***** wegen des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen nach § 178 Abs 1 StGB, AZ 111 Hv 49/21w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO liegt im Hinblick darauf, dass die Zeugen im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien wohnhaft sind, nicht vor. Zudem fehlt es in Betreff der angedachten Vernehmung der Zeugen per Videokonferenz am Einverständnis oder übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO (RIS-Justiz RS0131757).

Textnummer

E132882

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00072.21F.0924.000

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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