TE OGH 2020/12/4 14Ns74/20y

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Veröffentlicht am 04.12.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen ***** A***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 39 Hv 136/20z des Landesgerichts Wels, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO liegt im Hinblick darauf, dass die Zeugin im Sprengel des Landesgerichts Wels wohnhaft ist, nicht vor. Zudem fehlt es in Betreff der angedachten Vernehmung dieser Zeugin per Videokonferenz am Einverständnis oder übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO (RIS-Justiz RS0131757).

Textnummer

E130266

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0140NS00074.20Y.1204.000

Im RIS seit

17.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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