TE OGH 2016/4/1 14Ns24/16i

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Veröffentlicht am 01.04.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Amir R***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 520 Hv 90/15p des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Amir R***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 520 Hv 90/15p des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO liegt im Hinblick darauf, dass mehrere Zeugen in Klosterneuburg wohnhaft sind, nicht vor. Zudem fehlt es in Betreff der angedachten Vernehmung dieser Zeugen per Videokonferenz am Einverständnis bzw übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO (vgl 14 Ns 88/15z).Ein wichtiger Grund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO liegt im Hinblick darauf, dass mehrere Zeugen in Klosterneuburg wohnhaft sind, nicht vor. Zudem fehlt es in Betreff der angedachten Vernehmung dieser Zeugen per Videokonferenz am Einverständnis bzw übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd Paragraph 247 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO vergleiche 14 Ns 88/15z).

Textnummer

E114438

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00024.16I.0401.000

Im RIS seit

13.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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