TE OGH 2015/10/8 14Ns88/15z

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Veröffentlicht am 08.10.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Oktober 2015 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Michaela M***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 9 U 33/15t des Bezirksgerichts Wolfsberg über den Antrag der Sachwalterin der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Oktober 2015 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Michaela M***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 9 U 33/15t des Bezirksgerichts Wolfsberg über den Antrag der Sachwalterin der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO liegt im Hinblick darauf, dass mehrere Zeugen in Kärnten wohnhaft sind, nicht vor. Zudem fehlt es in Betreff der angedachten Vernehmung dieser Zeugen per Videokonferenz am Einverständnis bzw übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO. Eine solche Maßnahme ist überdies hinsichtlich des weiters beantragten Sachverständigenbeweises gar nicht zulässig (Kirchbacher, WK-StPO § 247a Rz 3).Ein wichtiger Grund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO liegt im Hinblick darauf, dass mehrere Zeugen in Kärnten wohnhaft sind, nicht vor. Zudem fehlt es in Betreff der angedachten Vernehmung dieser Zeugen per Videokonferenz am Einverständnis bzw übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd Paragraph 247 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO. Eine solche Maßnahme ist überdies hinsichtlich des weiters beantragten Sachverständigenbeweises gar nicht zulässig (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 247 a, Rz 3).

Textnummer

E112678

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0140NS00088.15Z.1008.000

Im RIS seit

01.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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