TE OGH 2025/10/7 14Ns62/25s

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Veröffentlicht am 07.10.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2025 durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * O* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, AZ 33 Hv 53/25d des Landesgerichts Salzburg über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2025 durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * O* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, AZ 33 Hv 53/25d des Landesgerichts Salzburg über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Wohnsitz der Angeklagten im Ausland stellt für sich keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (vgl RIS-Justiz RS0129146). Zudem ist die Notwendigkeit einer zeugenschaftlichen Vernehmung des im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnhaften Tatopfers in der Hauptverhandlung nicht auszuschließen. [1] Wohnsitz der Angeklagten im Ausland stellt für sich keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar vergleiche RIS-Justiz RS0129146). Zudem ist die Notwendigkeit einer zeugenschaftlichen Vernehmung des im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnhaften Tatopfers in der Hauptverhandlung nicht auszuschließen.

Textnummer

E145773

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00062.25S.1007.000

Im RIS seit

15.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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