Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2025 durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * O* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, AZ 33 Hv 53/25d des Landesgerichts Salzburg über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2025 durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * O* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, AZ 33 Hv 53/25d des Landesgerichts Salzburg über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Wohnsitz der Angeklagten im Ausland stellt für sich keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (vgl RIS-Justiz RS0129146). Zudem ist die Notwendigkeit einer zeugenschaftlichen Vernehmung des im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnhaften Tatopfers in der Hauptverhandlung nicht auszuschließen. [1] Wohnsitz der Angeklagten im Ausland stellt für sich keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar vergleiche RIS-Justiz RS0129146). Zudem ist die Notwendigkeit einer zeugenschaftlichen Vernehmung des im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnhaften Tatopfers in der Hauptverhandlung nicht auszuschließen.
Textnummer
E145773European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00062.25S.1007.000Im RIS seit
15.11.2025Zuletzt aktualisiert am
15.11.2025