TE OGH 2020/12/29 14Ns81/20b

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Veröffentlicht am 29.12.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Dezember 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Mann in der Strafsache gegen Peter V***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 8 U 103/15f des Bezirksgerichts Leopoldstadt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist für sich kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0129146). Im Übrigen ist die Notwendigkeit der Vernehmung von im Sprengel des zuständigen Gerichts lebenden Zeugen in der Hauptverhandlung mit Blick auf die bisherige Verantwortung des Angeklagten nicht auszuschließen.

Textnummer

E130495

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0140NS00081.20B.1229.000

Im RIS seit

13.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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