TE OGH 2022/9/15 14Ns76/22w

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Veröffentlicht am 15.09.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 15 Hv 23/22a des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, AZ 15 Hv 23/22a des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich keinen Delegierungsgrund dar (RIS-Justiz RS0129146). Andere wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO sind nicht aktenkundig. [1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich keinen Delegierungsgrund dar (RIS-Justiz RS0129146). Andere wichtige Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO sind nicht aktenkundig.

Textnummer

E136384

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0140NS00076.22W.0915.000

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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