Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 15 Hv 23/22a des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, AZ 15 Hv 23/22a des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich keinen Delegierungsgrund dar (RIS-Justiz RS0129146). Andere wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO sind nicht aktenkundig. [1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich keinen Delegierungsgrund dar (RIS-Justiz RS0129146). Andere wichtige Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO sind nicht aktenkundig.
Textnummer
E136384European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0140NS00076.22W.0915.000Im RIS seit
02.11.2022Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022