Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * D* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB, AZ 11 Hv 5/26d des Landesgerichts Steyr über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * D* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, StGB, AZ 11 Hv 5/26d des Landesgerichts Steyr über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Wohnsitz der Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0129146). Hinzu kommt, dass mit einer Delegierung auch die Anreise des von der Staatsanwaltschaft beantragten, nach der Aktenlage in Linz wohnhaften Zeugen (ON 2.11; ON 3, 2) zum weiter entfernten Landesgericht Eisenstadt verbunden wäre. Der Wohnsitz der Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist kein wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO (RIS-Justiz RS0129146). Hinzu kommt, dass mit einer Delegierung auch die Anreise des von der Staatsanwaltschaft beantragten, nach der Aktenlage in Linz wohnhaften Zeugen (ON 2.11; ON 3, 2) zum weiter entfernten Landesgericht Eisenstadt verbunden wäre.
Textnummer
E147025European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120NS00022.26W.0309.000Im RIS seit
10.04.2026Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026