Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen M* W* und andere Angeklagte wegen Verbrechen nach § 3g Abs 1 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 603 Hv 2/24f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung dieses Gerichts und den Antrag des Angeklagten R* G* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen M* W* und andere Angeklagte wegen Verbrechen nach Paragraph 3 g, Absatz eins, VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 603 Hv 2/24f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung dieses Gerichts und den Antrag des Angeklagten R* G* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Wohn- und Dienstorte mehrerer voraussichtlich zu vernehmender Zeugen sowie des Sachverständigen, dessen Beiziehung beantragt wurde, befinden sich im Sprengel des nach § 36 Abs 3, § 37 Abs 1 und 2 StPO zuständigen Landesgerichts für Strafsachen Wien. [1] Wohn- und Dienstorte mehrerer voraussichtlich zu vernehmender Zeugen sowie des Sachverständigen, dessen Beiziehung beantragt wurde, befinden sich im Sprengel des nach Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz eins und 2 StPO zuständigen Landesgerichts für Strafsachen Wien.
[2] Solcherart liegen – unbeschadet dessen, dass auch im Sprengel anderer Landesgerichte mögliche Tatorte sowie die Wohnsitze eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten (RIS-Justiz RS0129146 [T1]) und weiterer Zeugen gelegen sind –, keine genügenden prozessökonomischen Gründe vor, die eine Veränderung des sich aus der StPO ergebenden Gerichtsstands und damit des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG) ausnahmsweise rechtfertigen würden (vgl RIS-Justiz RS0053539). [2] Solcherart liegen – unbeschadet dessen, dass auch im Sprengel anderer Landesgerichte mögliche Tatorte sowie die Wohnsitze eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten (RIS-Justiz RS0129146 [T1]) und weiterer Zeugen gelegen sind –, keine genügenden prozessökonomischen Gründe vor, die eine Veränderung des sich aus der StPO ergebenden Gerichtsstands und damit des gesetzlichen Richters (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) ausnahmsweise rechtfertigen würden vergleiche RIS-Justiz RS0053539).
Textnummer
E141650European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00039.24I.0528.000Im RIS seit
07.07.2024Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024