TE OGH 2024/5/28 15Ns39/24i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2024
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen M* W* und andere Angeklagte wegen Verbrechen nach § 3g Abs 1 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 603 Hv 2/24f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung dieses Gerichts und den Antrag des Angeklagten R* G* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen M* W* und andere Angeklagte wegen Verbrechen nach Paragraph 3 g, Absatz eins, VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 603 Hv 2/24f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung dieses Gerichts und den Antrag des Angeklagten R* G* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Wohn- und Dienstorte mehrerer voraussichtlich zu vernehmender Zeugen sowie des Sachverständigen, dessen Beiziehung beantragt wurde, befinden sich im Sprengel des nach § 36 Abs 3, § 37 Abs 1 und 2 StPO zuständigen Landesgerichts für Strafsachen Wien. [1] Wohn- und Dienstorte mehrerer voraussichtlich zu vernehmender Zeugen sowie des Sachverständigen, dessen Beiziehung beantragt wurde, befinden sich im Sprengel des nach Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz eins und 2 StPO zuständigen Landesgerichts für Strafsachen Wien.

[2]            Solcherart liegen – unbeschadet dessen, dass auch im Sprengel anderer Landesgerichte mögliche Tatorte sowie die Wohnsitze eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten (RIS-Justiz RS0129146 [T1]) und weiterer Zeugen gelegen sind –, keine genügenden prozessökonomischen Gründe vor, die eine Veränderung des sich aus der StPO ergebenden Gerichtsstands und damit des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG) ausnahmsweise rechtfertigen würden (vgl RIS-Justiz RS0053539). [2] Solcherart liegen – unbeschadet dessen, dass auch im Sprengel anderer Landesgerichte mögliche Tatorte sowie die Wohnsitze eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten (RIS-Justiz RS0129146 [T1]) und weiterer Zeugen gelegen sind –, keine genügenden prozessökonomischen Gründe vor, die eine Veränderung des sich aus der StPO ergebenden Gerichtsstands und damit des gesetzlichen Richters (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) ausnahmsweise rechtfertigen würden vergleiche RIS-Justiz RS0053539).

Textnummer

E141650

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00039.24I.0528.000

Im RIS seit

07.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten