TE OGH 2015/9/11 12Ns99/15b

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Veröffentlicht am 11.09.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Werner D***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede gemäß §§ 111 Abs 1, 117 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 15 Hv 76/15i des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Werner D***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede gemäß Paragraphen 111, Absatz eins, 117, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 15 Hv 76/15i des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Das im Antrag genannte Argument, das aufgrund vorangegangener Übertragung zuständige Gericht (vgl 12 Ns 69/15s) sei weiter vom Wohnort des Angeklagten entfernt als andere Gerichte, bildet allein keinen wichtigen Grund iSd § 39 StPO (vgl RIS-Justiz RS012914 [T1]).Das im Antrag genannte Argument, das aufgrund vorangegangener Übertragung zuständige Gericht vergleiche 12 Ns 69/15s) sei weiter vom Wohnort des Angeklagten entfernt als andere Gerichte, bildet allein keinen wichtigen Grund iSd Paragraph 39, StPO vergleiche RIS-Justiz RS012914 [T1]).

Textnummer

E112337

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00099.15B.0911.000

Im RIS seit

16.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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