Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * S* und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 50 Hv 88/24h des Landesgerichts Feldkirch, über die Anregung dieses Gerichts und den Antrag der Angeklagten S* auf Delegierung der Strafsache nach Einsichtnahme der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * S* und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 50 Hv 88/24h des Landesgerichts Feldkirch, über die Anregung dieses Gerichts und den Antrag der Angeklagten S* auf Delegierung der Strafsache nach Einsichtnahme der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Anregung und dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Angesichts der Veränderung des Gerichtsstands und des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG) kommt eine Delegierung nur ausnahmsweise bei Vorliegen wichtiger Gründe in Betracht (RIS-Justiz RS0053539). [1] Angesichts der Veränderung des Gerichtsstands und des gesetzlichen Richters (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) kommt eine Delegierung nur ausnahmsweise bei Vorliegen wichtiger Gründe in Betracht (RIS-Justiz RS0053539).
[2] Die von einer Allgemeinmedizinerin ausgestellte, mit 11. Oktober 2024 datierte und Diagnosen ohne Datum, aus der Kindheit und aus dem Jahr 2017 anführende Bestätigung, dass die Angeklagte S* „glaubhaft versichert nicht reisefähig zu sein“ (ON 20.2), bescheinigt keinen solchen wichtigen Grund, zumal die Genannte nach dem Akteninhalt auch in der Lage war, am 31. Mai 2024 von ihrem Wohnort (vgl RIS-Justiz RS0127777, RS0129146 [T1]) W* an den im Verdacht stehenden, im Sprengel des anregenden Gerichts liegenden Tatort zu reisen (ON 2.8, 4). [2] Die von einer Allgemeinmedizinerin ausgestellte, mit 11. Oktober 2024 datierte und Diagnosen ohne Datum, aus der Kindheit und aus dem Jahr 2017 anführende Bestätigung, dass die Angeklagte S* „glaubhaft versichert nicht reisefähig zu sein“ (ON 20.2), bescheinigt keinen solchen wichtigen Grund, zumal die Genannte nach dem Akteninhalt auch in der Lage war, am 31. Mai 2024 von ihrem Wohnort vergleiche RIS-Justiz RS0127777, RS0129146 [T1]) W* an den im Verdacht stehenden, im Sprengel des anregenden Gerichts liegenden Tatort zu reisen (ON 2.8, 4).
Textnummer
E143222European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00076.24F.1209.001Im RIS seit
16.01.2025Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025