TE OGH 2022/6/9 15Ns39/22m

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Veröffentlicht am 09.06.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens der versuchten mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach §§ 15, 228 Abs 1 StGB, AZ 5 U 91/21p des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens der versuchten mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach Paragraphen 15, 228, Absatz eins, StGB, AZ 5 U 91/21p des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Der Wohnort des Angeklagten in Wien allein stellt keinen wichtigen Grund für eine Delegierung dar (vgl RIS-Justiz RS0129146 [T1]). [1] Der Wohnort des Angeklagten in Wien allein stellt keinen wichtigen Grund für eine Delegierung dar vergleiche RIS-Justiz RS0129146 [T1]).

Textnummer

E135330

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0150NS00039.22M.0609.000

Im RIS seit

21.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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