Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens der versuchten mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach §§ 15, 228 Abs 1 StGB, AZ 5 U 91/21p des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens der versuchten mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach Paragraphen 15, 228, Absatz eins, StGB, AZ 5 U 91/21p des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Textnummer
E135330European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0150NS00039.22M.0609.000Im RIS seit
21.07.2022Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022