Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Dr. Caroline C***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, AZ 39 Hv 137/12i des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Dr. Caroline C***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB, AZ 39 Hv 137/12i des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Allein der Wohnsitzwechsel der Angeklagten ist kein wichtiger Grund für eine Delegierung gemäß § 39 Abs 1 StPO, zumal zwei der allenfalls als Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmenden Opfer ihren Wohnsitz in Tirol haben.Allein der Wohnsitzwechsel der Angeklagten ist kein wichtiger Grund für eine Delegierung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, StPO, zumal zwei der allenfalls als Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmenden Opfer ihren Wohnsitz in Tirol haben.
Textnummer
E103914European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0150NS00022.13Y.0411.000Im RIS seit
15.05.2013Zuletzt aktualisiert am
15.05.2013