TE OGH 2013/4/11 15Ns22/13y

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Veröffentlicht am 11.04.2013
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Dr. Caroline C***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren               Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, AZ 39 Hv 137/12i des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Dr. Caroline C***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB, AZ 39 Hv 137/12i des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Allein der Wohnsitzwechsel der Angeklagten ist kein wichtiger Grund für eine Delegierung gemäß § 39 Abs 1 StPO, zumal zwei der allenfalls als Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmenden Opfer ihren Wohnsitz in Tirol haben.Allein der Wohnsitzwechsel der Angeklagten ist kein wichtiger Grund für eine Delegierung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, StPO, zumal zwei der allenfalls als Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmenden Opfer ihren Wohnsitz in Tirol haben.

Textnummer

E103914

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0150NS00022.13Y.0411.000

Im RIS seit

15.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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