TE OGH 2015/3/18 15Ns17/15s

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Veröffentlicht am 18.03.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Mehdi Y***** P***** und Farideh R***** wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB, AZ 11 U 8/14v des Bezirksgerichts Schwechat, über den Antrag der beiden Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Mehdi Y***** P***** und Farideh R***** wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB, AZ 11 U 8/14v des Bezirksgerichts Schwechat, über den Antrag der beiden Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache an das für den nunmehrigen Wohnort der beiden Angeklagten zuständige Bezirksgericht Spittal an der Drau kommt keine Berechtigung zu. Denn mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) kann angesichts der leugnenden Verantwortung der Angeklagten die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung der Zeugin D*****, die ihren Wohnsitz in Wien hat (vgl ON 2 S 3, 15, 21 und 25), nicht ausgeschlossen werden (§ 258 Abs 2 StPO; vgl auch RIS-Justiz RS0129146, RS0097052).Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache an das für den nunmehrigen Wohnort der beiden Angeklagten zuständige Bezirksgericht Spittal an der Drau kommt keine Berechtigung zu. Denn mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) kann angesichts der leugnenden Verantwortung der Angeklagten die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung der Zeugin D*****, die ihren Wohnsitz in Wien hat vergleiche ON 2 S 3, 15, 21 und 25), nicht ausgeschlossen werden (Paragraph 258, Absatz 2, StPO; vergleiche auch RIS-Justiz RS0129146, RS0097052).

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Textnummer

E110383

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0150NS00017.15S.0318.000

Im RIS seit

19.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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