Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * F* wegen Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 28 Hv 2/24a des Landesgerichts Eisenstadt, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Eisenstadt auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * F* wegen Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 28 Hv 2/24a des Landesgerichts Eisenstadt, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Eisenstadt auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der bloße Aufenthalt des Angeklagten in Vorarlberg stellt in Zusammenhang mit seinem hohen Alter keinen wichtigen Grund für eine Delegierung dar (vgl RIS-Justiz RS0129146). [1] Der bloße Aufenthalt des Angeklagten in Vorarlberg stellt in Zusammenhang mit seinem hohen Alter keinen wichtigen Grund für eine Delegierung dar vergleiche RIS-Justiz RS0129146).
Textnummer
E142126European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00057.24M.0801.000Im RIS seit
05.09.2024Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024