TE OGH 2015/5/15 14Ns37/15z

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Veröffentlicht am 15.05.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer als weitere Richter in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 6 U 65/14z des Bezirksgerichts Melk über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer als weitere Richter in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB, AZ 6 U 65/14z des Bezirksgerichts Melk über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts allein bildet keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0129146).Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts allein bildet keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO (RIS-Justiz RS0129146).

Textnummer

E110963

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0140NS00037.15Z.0515.000

Im RIS seit

21.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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