TE OGH 2015/4/30 13Ns28/15v

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Veröffentlicht am 30.04.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Leona B***** wegen des Vergehens des Betrugs nach §§ 15, 146 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 31 U 49/14k des Bezirksgerichts Döbling, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Leona B***** wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraphen 15, 146, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 31 U 49/14k des Bezirksgerichts Döbling, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Leona B***** an das für jenen Ort in Österreich, an dem sich die Angeklagte abwechselnd mit ihrem Wohnort in der Slowakei alle 14 Tage für den Zeitraum von zwei Wochen aufhält, zuständige Bezirksgericht Grieskirchen kommt keine Berechtigung zu, weil der Umstand, dass die Anreise zum genannten Bezirksgericht für die Angeklagte „günstiger“ wäre, keinen hinreichend wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO darstellt.Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Leona B***** an das für jenen Ort in Österreich, an dem sich die Angeklagte abwechselnd mit ihrem Wohnort in der Slowakei alle 14 Tage für den Zeitraum von zwei Wochen aufhält, zuständige Bezirksgericht Grieskirchen kommt keine Berechtigung zu, weil der Umstand, dass die Anreise zum genannten Bezirksgericht für die Angeklagte „günstiger“ wäre, keinen hinreichend wichtigen Grund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO darstellt.

Zudem kann mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) angesichts der leugnenden Verantwortung der Angeklagten die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung der Zeuginnen Dr. Hedwig Ü***** und Susanne A*****, die ihren Wohnsitz in Wien haben (vgl ON 2 S 25, ON 4 S 5) nicht ausgeschlossen werden (§ 258 Abs 2 StPO; vgl auch RIS-Justiz RS0129146, RS0097052).Zudem kann mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) angesichts der leugnenden Verantwortung der Angeklagten die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung der Zeuginnen Dr. Hedwig Ü***** und Susanne A*****, die ihren Wohnsitz in Wien haben vergleiche ON 2 S 25, ON 4 S 5) nicht ausgeschlossen werden (Paragraph 258, Absatz 2, StPO; vergleiche auch RIS-Justiz RS0129146, RS0097052).

Textnummer

E110837

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0130NS00028.15V.0430.000

Im RIS seit

06.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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