TE OGH 2021/2/18 12Ns15/21h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.2021
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Leon B***** wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG, AZ 8 U 143/19p des Bezirksgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Leon B***** wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, AZ 8 U 143/19p des Bezirksgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146).Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) keine Berechtigung zu. Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129146).

Textnummer

E130902

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00015.21H.0218.000

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten