Gesamte Rechtsvorschrift KO

Konkursordnung

KO
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Stand der Gesetzesgebung: 01.01.2017

Erster Teil.-Konkursrecht.

Erstes Hauptstück.-Wirkungen der Konkurseröffnung.

Erster Abschnitt.-Allgemeine Vorschriften.

§ 1 KO Wirkung der Konkurseröffnung.


(1) Durch Eröffnung des Konkurses wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Lottogewinste und Spareinlagen bei der Postsparkasse gehören zur Konkursmasse.

(2) Die Konkursmasse ist nach den Vorschriften der Konkursordnung in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997)

§ 2 KO


(1) Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts folgt.

(2) Wird bei Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem die Bestätigung des Ausgleichs versagt oder das Ausgleichsverfahren eingestellt wird, von Amts wegen der Konkurs eröffnet (§ 69 Abs. 1 und 2 AO), so ist er im Eröffnungsbeschluß als Anschlußkonkurs zu bezeichnen; die nach der Konkursordnung nach dem Tag des Antrags auf Konkurseröffnung oder vom Tag der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen sind vom Tag des Ausgleichsantrags oder vom Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen. Auf die Eröffnung des Konkurses von Amts wegen nach Einstellung der Überwachung der Ausgleichserfüllung oder des fortgesetzten Verfahrens sind die Bestimmungen über den Anschlußkonkurs nicht anzuwenden.

(3) Wird zugleich mit der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens von Amts wegen der Konkurs eröffnet (§ 3, Absatz 3, AO), so sind die nach der Konkursordnung vom Tage des Antrages auf Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen vom Tage des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen.

§ 3 KO Rechtshandlungen des Gemeinschuldners.


(1) Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, sind den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung zurückzustellen, soweit sich die Masse durch sie bereichern würde.

(2) Durch Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung wird der Verpflichtete nicht befreit, es sei denn, daß das Geleistete der Konkursmasse zugewendet worden ist oder daß dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung nicht bekannt war und daß die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht (bekannt sein mußte).

§ 4 KO Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder Zuwendung unter Lebenden.


(1) Der Masseverwalter kann an Stelle des Gemeinschuldners Erbschaften mit dem Vorbehalte der Rechtswohltat des Inventars antreten.

(2) Tritt er eine Erbschaft nicht an oder lehnt er ein Vermächtnis oder die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden ab, so scheidet das Recht aus der Konkursmasse aus.

§ 5 KO Unterhalt des Gemeinschuldners und seiner Familie


(1) Der Gemeinschuldner hat keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse. Was der Gemeinschuldner durch eigene Tätigkeit erwirbt oder was ihm während des Konkurses unentgeltlich zugewendet wird, ist ihm zu überlassen, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerläßlich ist.

(2) Soweit dem Gemeinschuldner nichts zu überlassen ist, hat der Masseverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses ihm und seiner Familie das zu gewähren, was zu einer bescheidenen Lebensführung unerläßlich ist; jedoch ist der Gemeinschuldner aus der Masse nicht zu unterstützen, soweit er nach seinen Kräften zu einem Erwerb durch eigene Tätigkeit imstande ist.

(3) Wohnt der Gemeinschuldner in einem zur Konkursmasse gehörigen Hause, so sind auf die Überlassung und Räumung der Wohnung des Gemeinschuldners die Vorschriften des § 105 E. O. sinngemäß anzuwenden.

(4) Das Konkursgericht hat dem Gemeinschuldner die Miet- und sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen zur freien Verfügung zu überlassen, wenn sie Wohnräume betreffen, die für den Gemeinschuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind.

§ 6 KO Wirkung in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten


(1) Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, können nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden.

(2) Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche und über Ansprüche auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse gehöriger Sachen können auch nach der Konkurseröffnung, jedoch nur gegen den Masseverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden.

(3) Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, können auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden.

§ 7 KO Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigen Rechtsstreitigkeiten


(1) Alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6, Absatz 3, bezeichneten Streitigkeiten, werden durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Auf Streitgenossen des Gemeinschuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Gemeinschuldner eine einheitliche Streitpartei bilden (§ 14 Z. P. O.).

(2) Das Verfahren kann vom Masseverwalter, von den Streitgenossen des Gemeinschuldners und vom Gegner aufgenommen werden.

(3) Bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurse unterliegen, kann das Verfahren vor Abschluß der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden. An Stelle des Masseverwalters können auch Konkursgläubiger, die die Forderung bei der Prüfungstagsatzung bestritten haben, das Verfahren aufnehmen.

§ 8 KO Ablehnung des Eintrittes in den Rechtsstreit


(1) Lehnt der Masseverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ab, in dem der Gemeinschuldner Kläger ist oder in dem gegen den Gemeinschuldner der Anspruch auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse gehöriger Sachen geltend gemacht wird, so scheiden der Anspruch oder die vom Aussonderungskläger beanspruchten Sachen aus der Konkursmasse aus.

(2) Es gilt als Ablehnung des Masseverwalters, wenn er nicht binnen einer vom Prozeßgerichte bestimmten Frist erklärt, in den Rechtsstreit einzutreten.

(3) Das Verfahren kann in diesem Falle vom Gemeinschuldner, von dessen Streitgenossen und vom Gegner aufgenommen werden.

§ 8a KO Außerstreitverfahren


Die Bestimmungen betreffend Rechtsstreitigkeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß für Außerstreitverfahren.

§ 9 KO Verjährung


(1) Durch die Anmeldung im Konkurs wird die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluß über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist.
(2) Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt die Verjährung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt.

§ 10 KO Absonderungsrechte und ihnen gleichgestellte Rechte.


(1) Nach der Konkurseröffnung kann wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.
(2) Zurückbehaltungsrechte sind im Konkurs wie Pfandrechte zu behandeln.
(3) Soweit in der Konkursordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Absonderungsgläubiger getroffenen Bestimmungen auch für persönliche Gläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Gemeinschuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben.

§ 11 KO Wirkung der Konkurseröffnung auf Absonderungs- und Aussonderungsrechte.


(1) Absonderungsrechte sowie Rechte auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse gehöriger Sachen werden durch die Konkurseröffnung nicht berührt.
(2) Die Erfüllung eines Aussonderungsanspruchs, die die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, kann vor Ablauf von neunzig Tagen ab der Konkurseröffnung nicht gefordert werden; das gilt nicht, wenn die Erfüllung zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Berechtigten unerläßlich ist und eine Zwangsvollstreckung in anderes Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird. Diese Bestimmungen sind auch auf Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen anzuwenden.
(3) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Masseverwalters oder auf Ersuchen des Konkursgerichts ein Exekutionsverfahren wegen eines Aussonderungs- oder eines Absonderungsanspruchs, ausgenommen die Begründung eines richterlichen Pfand- oder Befriedigungsrechts, so weit und so lange aufzuschieben, als der Berechtigte Erfüllung nicht verlangen kann. Die Frist des § 256 Abs. 2 EO verlängert sich um die Zeit der Aufschiebung. Das aufgeschobene Exekutionsverfahren ist nach Ablauf der Aufschiebungsfrist nur auf Antrag des Berechtigten wieder aufzunehmen.

§ 12 KO


(1) Absonderungsrechte, die in den letzten sechzig Tagen vor der Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung neu erworben worden sind, mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Absonderungsrechte, erlöschen durch die Konkurseröffnung; sie leben jedoch wieder auf, wenn der Konkurs gemäß § 166 aufgehoben wird. Bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nach § 208 EO entscheidet der Tag der Einleitung des Versteigerungsverfahrens.
(2) Ist lediglich auf Grund eines solchen Absonderungsrechtes die Verwertung beantragt worden, so ist auf Ersuchen des Konkursgerichts oder auf Antrag des Masseverwalters das Verwertungsverfahren einzustellen. Die in § 256, Absatz 2, E. O. für das Erlöschen des Pfandrechtes festgesetzte Frist ist zugunsten dieses Absonderungsrechtes im Falle seines Wiederauflebens bis zum Ablaufe des Tages gehemmt, an dem der Beschluß über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist.
(3) Ist bei einer vor oder nach der Konkurseröffnung durchgeführten Verwertung ein Erlös erzielt worden, so ist der auf ein solches Absonderungsrecht entfallende Teil in die Konkursmasse einzubeziehen.

§ 12a KO Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis


(1) Aus- oder Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch Abtretung bzw. Verpfändung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in den die Konkurseröffnung fällt.
(2) Nur für den in Abs. 1 bezeichneten Zeitraum kann der Drittschuldner gegen die Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Gemeinschuldner zusteht. §§ 19 und 20 bleiben unberührt.
(3) Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen mit Ablauf des zur Zeit der Konkurseröffnung laufenden Kalendermonats. Wird der Konkurs nach dem 15. Tag des Monats eröffnet, so erlischt das Absonderungsrecht erst mit Ablauf des folgenden Kalendermonats.
(4) Aus- und Absonderungsrechte nach Abs. 1 und 3 leben wieder auf, wenn

1.

der Konkurs nach §§ 139, 166 oder 167 aufgehoben wird oder
2.

die gesicherte Forderung wieder auflebt oder
3.

das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wird oder
4.

die Restschuldbefreiung nicht erteilt oder widerrufen wird.
(5) Aus- und Absonderungsrechte nach Abs. 1 und 3, die zugunsten einer von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung erworben worden sind, leben auch bei Erteilung der Restschuldbefreiung wieder auf.
(6) Das Gericht hat dem Drittschuldner den Zeitpunkt des Erlöschens und auf Antrag des Gläubigers das Wiederaufleben der Rechte nach Abs. 1 und 3 mitzuteilen.

§ 12b KO Sicherheiten für Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen


Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem gewährte Eigenkapital ersetzende Leistung erworben wurden, und Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem früher erbrachte Leistung in einem Zeitpunkt erworben wurden, in dem diese Eigenkapital ersetzend gewesen wäre, erlöschen mit Konkurseröffnung. Sie leben jedoch wieder auf, wenn der Konkurs gemäß § 166 aufgehoben wird. § 12 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

§ 13 KO Grundbücherliche Eintragungen.


Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können auch nach der Konkurseröffnung bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tage richtet.

§ 14 KO Unbestimmte und betagte Forderungen.


(1) Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, sind nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen.
(2) Betagte Forderungen gelten im Konkurse als fällig.
(3) Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrage geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Konkurseröffnung bis zur Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt.

§ 15 KO Forderungen auf wiederkehrende Leistungen.


(1) Forderungen auf Entrichtung von Renten, Ruhe- und Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von bestimmter Dauer sind unter Abzug der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Zwischenzinsen zusammenzurechnen.
(2) Forderungen der in Absatz 1 bezeichneten Art von unbestimmter Dauer sind nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen.

§ 16 KO Bedingte Forderungen.


(1) Wer eine bedingte Forderung hat, kann das Begehren auf Sicherstellung der Zahlung für den Fall des Eintrittes der aufschiebenden oder des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung, wenn aber die Bedingung auflösend ist und wenn er für den Fall, daß die Bedingung eintritt, Sicherheit leistet, das Begehren auf Zahlung stellen.

§ 17 KO Rechte der Mitschuldner und Bürgen gegen die Konkursmasse


(1) Mitschuldner zur ungeteilten Hand und Bürgen des Gemeinschuldners können im Konkurs das Begehren auf Ersatz der vor oder nach der Konkurseröffnung von ihnen auf die Forderung geleisteten Zahlungen stellen, soweit ihnen ein Rückgriff gegen den Gemeinschuldner zusteht.
(2) In Ansehung der Zahlungen, die sie infolge ihrer Haftung etwa künftig treffen könnten, bleibt ihnen vorbehalten, ihre Ansprüche im Konkurs für den Fall anzumelden, daß die Forderung von dem Gläubiger im Konkurs nicht geltend gemacht wird.
(3) Nach der Konkurseröffnung können Mitverpflichtete des Gemeinschuldners die Forderung vom Gläubiger oder von einem Nachmanne, der gegen sie Rückgriff nehmen kann, einlösen.

§ 18 KO Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete


(1) Haften dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich in Konkurs befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Konkurseröffnung noch ausständigen Forderung geltend machen.
(2) Wenn sich nach der vollen Befriedigung des Gläubigers ein Überschuß ergibt, so findet bis zur Höhe dieses Überschusses das Rückgriffsrecht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen statt.

§ 18a KO Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten


Liegen die Voraussetzungen des § 16 EKEG vor, so können Konkursgläubiger nur den Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, den mutmaßlichen Ausfall geltend machen.

§ 19 KO Aufrechnung.


(1) Forderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren, brauchen im Konkurs nicht geltend gemacht zu werden.
(2) Die Aufrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Forderung des Gläubigers oder des Gemeinschuldners zur Zeit der Konkurseröffnung noch bedingt oder betagt, oder daß die Forderung des Gläubigers nicht auf eine Geldleistung gerichtet war. Die Forderung des Gläubigers ist zum Zwecke der Aufrechnung nach §§ 14 und 15 zu berechnen. Ist die Forderung des Gläubigers bedingt, so kann das Gericht die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

§ 20 KO


(1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor der Konkurseröffnung erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte.
(2) Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn der Schuldner die Gegenforderung früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung erworben hat oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und bei Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben mußte.
(3) Ferner können auch die Ansprüche aufgerechnet werden, die nach der Konkurseröffnung auf Grund der §§ 21 bis 25 entstehen oder nach § 41, Absatz 2, wieder aufleben.
(4) Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen, die auf Grund der Eröffnung des Konkurses aufgelöst worden sind, über

1.

in der Anlage 2 zu § 22 BWG genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte, einschließlich derivativer Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken,
2.

verkaufte Zinssatz-, Währungs-, Edelmetall-, Rohstoff-, Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen sowie Optionen auf Indices,
3.

Pensionsgeschäfte (§ 50 Abs. 1 BWG) und umgekehrte Pensionsgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (§ 2 Z 46 BWG) und
4.

Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (§ 2 Z 45 und 47 BWG),
wenn vereinbart wurde, daß diese Verträge bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Vertragspartners aufgelöst werden oder vom anderen Teil aufgelöst werden können und daß alle wechselseitigen Forderungen daraus aufzurechnen sind.
Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften.
a) im allgemeinen.

§ 21 KO


(1) Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem Gemeinschuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Masseverwalter entweder an Stelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(2) Der Masseverwalter muß sich darüber spätestens binnen einer vom Konkursgericht auf Antrag des anderen Teiles zu bestimmenden Frist erklären, widrigens angenommen wird, daß der Masseverwalter vom Geschäfte zurücktritt. Die vom Konkursgericht zu bestimmende Frist darf frühestens drei Tage nach der Berichtstagsatzung enden. Im Falle des Rücktrittes kann der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Konkursgläubiger verlangen.
(3) Ist der andere Teil zur Vorausleistung verpflichtet, so kann er seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses die schlechten Vermögensverhältnisse des Gemeinschuldners nicht bekannt sein mußten.
(4) Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der Gläubiger die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Konkurseröffnung bereits teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seiner Forderung auf die Gegenleistung Konkursgläubiger.
b) Fixgeschäfte.

§ 22 KO


(1) War die Ablieferung von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer fest bestimmten Frist bedungen und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Konkurseröffnung ein, so kann nicht Erfüllung verlangt, sondern nur Schadenersatz wegen Nichterfüllung gefordert werden.
(2) Der Betrag des Schadenersatzes besteht in dem Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem Markt- oder Börsenpreis, der an dem Erfüllungsort oder an dem für diesen maßgebenden Handelsplatz für die am zweiten Werktage nach der Konkurseröffnung mit der bedungenen Erfüllungszeit geschlossenen Geschäfte besteht.
c) Bestandverträge.

§ 23 KO


(1) Hat der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann der Masseverwalter oder der Bestandgeber, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen.
(2) Ist der Bestandzins im vorhinein entrichtet worden, so wird die Kündigung des Bestandgebers erst mit dem Ablaufe der Zeit wirksam, für die der Zins bezahlt worden ist.

§ 24 KO


(1) Hat der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand gegeben, so tritt der Masseverwalter in den Vertrag ein. Eine aus dem öffentlichen Buche nicht ersichtliche Vorauszahlung des Bestandzinses kann dem Masseverwalter, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, nur für die Zeit eingewendet werden, bis zu der das Bestandverhältnis im Falle unverzüglicher Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten oder, in Ermangelung einer solchen, der gesetzlichen Kündigungsfrist dauern würde.
(2) Jede Veräußerung der Bestandsache im Konkurse hat auf das Bestandverhältnis die Wirkung einer notwendigen Veräußerung.
d) Arbeitsverträge

§ 25 KO


(1) Ist der Gemeinschuldner Arbeitgeber und ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es

1.

im Schuldenregulierungsverfahren innerhalb eines Monats nach Konkurseröffnung,
2.

sonst innerhalb eines Monats nach

a)

öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird, oder

b)

der Berichtstagsatzung, es sei denn, das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen,
vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Konkurseröffnung als wichtiger Grund gilt, und vom Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden.

(1a) Bei Arbeitnehmern mit besonderem gesetzlichem Kündigungsschutz ist die Frist des Abs. 1 gewahrt, wenn die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung durch den Masseverwalter fristgerecht eingebracht worden ist. Gleiches gilt auch für die Anzeigeverpflichtung nach § 45a AMFG.

(1b) Wurde nicht die Schließung des gesamten Unternehmens, sondern nur eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt, so stehen das Austrittsrecht und das Kündigungsrecht nach Abs. 1 nur den Arbeitnehmern bzw. nur in Bezug auf die Arbeitnehmer zu, die in dem betroffenen Unternehmensbereich beschäftigt sind. Hat das Gericht in der Berichtstagsatzung die Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen, so kann der Masseverwalter nur Arbeitnehmer, die in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind, innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung nach Abs. 1 kündigen.
(2) Wird das Arbeitsverhältnis nach Abs. 1 gelöst, so kann der Arbeitnehmer den Ersatz des verursachten Schadens als Konkursforderung verlangen.
(3) Bestimmungen besonderer Gesetze über den Einfluß der Konkurseröffnung auf das Arbeitsverhältnis bleiben unberührt.

§ 25a KO


Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der §§ 21 bis 25 im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.

§ 26 KO Aufträge und Anträge.


(1) Ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag erlischt mit der Konkurseröffnung.
(2) Anträge, die vor der Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner noch nicht angenommen worden sind, bleiben aufrecht, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht.
(3) An Anträge des Gemeinschuldners, die vor der Konkurseröffnung noch nicht angenommen worden sind, ist der Masseverwalter nicht gebunden.
e) Gebrauchsüberlassung durch Gesellschafter

§ 26a KO


Wurde dem Schuldner von einem nach dem EKEG erfassten Gesellschafter eine Sache zum Gebrauch überlassen, so kann die Sache vor Ablauf von einem Jahr ab der Konkurseröffnung nicht zurückgefordert werden, wenn dadurch die Fortführung des Unternehmens gefährdet wäre. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Zweiter Abschnitt.-Anfechtung der vor Konkurseröffnung vorgenommenen Rechtshandlungen.

§ 27 KO Anfechtungsrecht.


(1) Rechtshandlungen, die vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden sind und das Vermögen des Gemeinschuldners betreffen, können nach den Bestimmungen dieses Abschnittes angefochten und den Konkursgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden.
Anfechtung. a) wegen Benachteiligungsabsicht.

§ 28 KO


Anfechtbar sind:                               

1.Alle Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat;

2.alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Gemeinschuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat, wenn dem anderen Teile die Benachteiligungsabsicht bekannt sein mußte;

3.alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Gemeinschuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung gegenüber seinem Ehegatten - vor oder während der Ehe - oder gegenüber anderen nahen Angehörigen oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, daß dem anderen Teile zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte;
   
b) wegen Vermögensverschleuderung.

4.die im letzten Jahre vor der Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner eingegangenen Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern der andere Teil in dem Geschäfte eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung erkannte oder erkennen mußte.

§ 29 KO Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen.


Anfechtbar sind folgende, in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen:

1.

unentgeltliche Verfügungen des Gemeinschuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist;
2.

der Erwerb von Sachen des Gemeinschuldners zufolge obrigkeitlicher Verfügung, wenn das Entgelt aus den Mitteln des Gemeinschuldners geleistet worden ist. Sind diese Sachen von nahen Angehörigen des Gemeinschuldners erworben worden, so wird vermutet, daß das Entgelt aus den Mitteln des Gemeinschuldners geleistet worden ist.

§ 30 KO Anfechtung wegen Begünstigung.


(1) Anfechtbar ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrage auf Konkurseröffnung oder in den letzten sechzig Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers:
                               
1.wenn der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, daß er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist;

2.wenn die Sicherstellung oder Befriedigung zugunsten naher Angehöriger vorgenommen worden ist, es sei denn, daß diesen die Absicht des Gemeinschuldners, sie vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, weder bekannt war noch bekannt sein mußte;

3.wenn sie zugunsten anderer als der unter Z. 2 genannten Personen vorgenommen worden ist und diesen die Absicht des Gemeinschuldners, sie vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war oder bekannt sein mußte.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die Begünstigung früher als ein Jahr vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat.

§ 31 KO Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit


(1) Anfechtbar sind folgende, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrage auf Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen:
                               
1.Rechtshandlungen, durch die ein naher Angehöriger des Gemeinschuldners für seine Konkursforderung Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, und alle vom Gemeinschuldner mit diesen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte, es sei denn, daß dem nahen Angehörigen die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag weder bekannt war noch bekannt sein mußte;

2.Rechtshandlungen, durch die eine anderer Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, und alle vom Gemeinschuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte.

(2) War zur Zeit der Vornahme der nach Absatz 1 anfechtbaren Rechtshandlung oder des Geschäftes ein öffentlich bekannt gemachtes Ausgleichsverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners anhängig, so kann sich der andere Teil auf die Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit nicht berufen.

(3) Rechtshandlungen des Gemeinschuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters während eines Ausgleichsverfahrens, die nach den Bestimmungen der Ausgleichsordnung zur Fortführung des Geschäftes gestattet sind, können nicht nach Absatz 1 angefochten werden.

(4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die anfechtbaren Rechtshandlungen früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden sind.

§ 32 KO


(1) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Gemeinschuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Gemeinschuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.

(2) Ist der Gemeinschuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so gelten                               

1.die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,

2.die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie

3.Gesellschafter im Sinne des § 5 EKEG

als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung zugetroffen hat, sowie für die in Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.

§ 33 KO Wechsel- und Scheckzahlungen.


(1) Wechselzahlungen des Gemeinschuldners können auf Grund der §§ 30, Z. 2 und 3, und 31, Absatz 1, nicht zurückgefordert werden, wenn nach Wechselrecht der Empfänger bei Verlust des Wechselanspruches gegen andere Wechselschuldner zur Annahme der Zahlung verpflichtet war.
(2) Doch kann der Anfechtungsberechtigte die Erstattung der gezahlten Wechselsumme vom letzten Rückgriffsverpflichteten oder, wenn dieser den Wechsel für Rechnung eines Dritten begeben hatte, von dem Dritten verlangen, wenn dem letzten Rückgriffsverpflichteten oder dem Dritten zur Zeit, als er den Wechsel begab oder begeben ließ, die Begünstigungsabsicht, die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Scheckzahlungen sinngemäß anzuwenden.

§ 34 KO Einzelverkäufe.


Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Gemeinschuldners können nur unter den Voraussetzungen des § 28, Z. 1 bis 3, angefochten werden.

§ 35 KO Exekution und Anfechtung.


Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder daß sie durch Exekution bewirkt worden ist. Wird die Rechtshandlung für unwirksam erklärt, so erlischt den Konkursgläubigern gegenüber auch die Wirksamkeit des Exekutionstitels.

§ 36 KO Anfechtung von Unterlassungen.


Als Rechtshandlungen sind auch Unterlassungen des Gemeinschuldners anzusehen, durch die er ein Recht verliert oder durch die gegen ihn vermögensrechtliche Ansprüche begründet, erhalten oder gesichert werden. Das gleiche gilt für die Unterlassung der Antretung einer Erbschaft.
Anfechtungsbefugnis.

§ 37 KO Anhängige Rechtsstreitigkeiten.


(1) Das Anfechtungsrecht wird vom Masseverwalter ausgeübt.
(2) Anfechtungsansprüche, die von Konkursgläubigern außerhalb des Konkurses erhoben worden sind, sowie Exekutionen auf Grund von Titeln, die von Konkursgläubigern für ihre Anfechtungsansprüche erwirkt worden sind, können während des Konkurses nur vom Masseverwalter verfolgt werden. Aus dem, was infolge solcher Ansprüche in die Konkursmasse gelangt, sind dem Gläubiger die Prozeßkosten vorweg zu ersetzen.
(3) Sind über Anfechtungsklagen von Gläubigern Rechtsstreitigkeiten noch anhängig, so werden sie durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Der Masseverwalter kann an Stelle des Gläubigers in den Rechtsstreit eintreten oder den Eintritt ablehnen. Auf die Ablehnung findet die Bestimmung des § 8, Absatz 2, Anwendung.
(4) Lehnt der Masseverwalter den Eintritt in den Rechtsstreit ab, so kann das Verfahren von den Parteien nur in Ansehung der Prozeßkosten aufgenommen und fortgesetzt werden. Durch die Ablehnung wird das Recht des Masseverwalters, nach den Bestimmungen der Konkursordnung anzufechten, nicht ausgeschlossen.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Anfechtungsansprüche, die Absonderungsgläubigern nach der Anfechtungsordnung zur Wahrung ihres Rechtes auf abgesonderte Befriedigung und zur Bestreitung des Anspruches eines anderen Absonderungsgläubigers auf dieselbe Sache zustehen.

§ 38 KO Anfechtungsgegner.


(1) Die gegen den Erblasser begründete Anfechtung ist auch gegen den Erben zulässig.

(2) Gegen einen anderen Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer ist die gegen seinen Rechtsvorgänger begründete Anfechtung nur zulässig:
                               
1.wenn ihm zur Zeit seines Erwerbes Umstände bekannt waren oder bekannt sein mußten, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen;

2.wenn sein Erwerb auf einer unentgeltlichen Verfügung seines Vorgängers beruht;

3.wenn er ein naher Angehöriger des Gemeinschuldners ist, es sei denn, daß ihm zur Zeit seines Erwerbes die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen, weder bekannt waren noch bekannt sein mußten.

§ 39 KO Inhalt des Anfechtungsanspruches.


(1) Was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Gemeinschuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, muß zur Konkursmasse geleistet werden; ist dies nicht tunlich, so ist Ersatz zu leisten.
(2) Der zur Leistung Verpflichtete ist als unredlicher Besitzer anzusehen, dessen Erbe jedoch nur dann, wenn ihm die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen den Erblasser begründen, bekannt waren oder bekannt sein mußten.
(3) Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur soweit zu erstatten, als er durch sie bereichert ist, es sei denn, daß sein Erwerb auch als entgeltlicher anfechtbar wäre.

§ 40 KO


Haben dritte Personen an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjenige, während dessen Besitz die Belastung stattgefunden hat, zum Ersatze des Schadens an die Konkursmasse verpflichtet, wenn sein Erwerb anfechtbar war. Die Bestimmung des § 39, Absatz 3, findet Anwendung.

§ 41 KO Ansprüche des Anfechtungsgegners.


(1) Der Anfechtungsgegner kann die Zurückstellung seiner Gegenleistung aus der Konkursmasse verlangen, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist.
(2) Eine weitergehende Forderung auf Erstattung der Gegenleistung sowie die infolge Erstattung einer anfechtbaren Leistung an die Masse wieder auflebende Forderung können nur als Konkursforderungen geltend gemacht werden.

§ 42 KO Unzulässigkeit der Aufrechnung.


Gegen den Anfechtungsanspruch kann eine Forderung an den Gemeinschuldner nicht aufgerechnet werden.

§ 43 KO Geltendmachung des Anfechtungsrechtes.


(1) Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden.
(2) Die Anfechtung durch Klage muß bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist nach der Konkurseröffnung geltend gemacht werden. Die Frist ist ab Annahme eines Ausgleichsvorschlags bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Bestätigung versagt wird, gehemmt.
(3) Der Anfechtungsberechtigte kann beim Prozeßgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert.
(4) Diese Anmerkung hat zur Folge, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.
(5) Soweit das Anfechtungsrecht vom Masseverwalter oder von den Konkursgläubigern nach § 189 ausgeübt wird, ist das Konkursgericht zur Verhandlung und Entscheidung über Anfechtungsklagen ausschließlich zuständig; dies gilt nicht, wenn der Masseverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt (§ 37 Abs. 3).
Zweites Hauptstück.-Ansprüche im Konkurse.

§ 44 KO Aussonderungsansprüche.


(1) Befinden sich in der Konkursmasse Sachen, die dem Gemeinschuldner ganz oder zum Teile nicht gehören, so ist das dingliche oder persönliche Recht auf Aussonderung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen.
(2) Ist eine solche Sache nach der Konkurseröffnung veräußert worden, so kann der Berechtigte, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, die Aussonderung des bereits geleisteten Entgeltes aus der Masse, wenn aber das Entgelt noch nicht geleistet worden ist, die Abtretung des Rechtes auf das ausstehende Entgelt verlangen.
(3) Sind dem Gemeinschuldner oder dem Masseverwalter Auslagen zu vergüten, die für die zurückzustellende Sache oder zur Erzielung des Entgeltes aufgewendet worden sind, so sind sie vom Aussonderungsberechtigten Zug um Zug zu ersetzen.

§ 45 KO Verfolgungsrecht


Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waren, die von einem anderen Ort an den Gemeinschuldner abgesendet und von diesem noch nicht vollständig bezahlt worden sind, zurückfordern, es sei denn, daß sie schon vor der Konkurseröffnung am Ablieferungsorte angekommen und in die Gewahrsame des Gemeinschuldners oder einer anderen Person für ihn gelangt sind (Verfolgungsrecht).

§ 46 KO Masseforderungen


(1) Masseforderungen sind:                               

1.die Kosten des Konkursverfahrens;
2.alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, einschließlich der Forderungen von Fonds und anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugute kommen, sowie der die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen Abgaben; soweit jedoch diese Abgaben nach den verwaltungsbehördlichen Feststellungen auf ein anderes als das für die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung erzielte Einkommen entfallen, ist dieser Teil auszuscheiden. Inwieweit im Konkurs eines Unternehmers die im ersten Satz bezeichneten Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen sowie die auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben Masseforderungen sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung;

3.Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Konkurseröffnung;

3a.Beendigungsansprüche, wenn
   
a)das Beschäftigungsverhältnis vor Konkurseröffnung eingegangen worden ist und danach, jedoch nicht nach § 25, durch den Masseverwalter oder - wenn die Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, zurückzuführen ist - durch den Arbeitnehmer (die arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird;
   
b)das Beschäftigungsverhältnis während des Konkursverfahrens vom Masseverwalter neu eingegangen wird;

4.unbeschadet der Z 3 und des § 21 Abs. 4 Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge, in die der Masseverwalter eingetreten ist;

5.unbeschadet der Z 3 alle Ansprüche aus Rechtshandlungen des Masseverwalters;

6.die Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung der Masse;

7.die Kosten einer einfachen Bestattung des Gemeinschuldners;

8.die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.


(2) Wird der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet, so sind Masseforderungen die in Abs. 1 sowie die in § 23 Abs. 1 AO bezeichneten Forderungen und Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, die ihnen nach der Ausgleichsordnung zur Fortführung des Unternehmens gestattet sind.

§ 47 KO


(1) Aus der Konkursmasse sind vor allem die Masseforderungen, und zwar aus der Masse, auf die sie sich beziehen, zu berichtigen.

(2) Können die Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so sind sie nacheinander wie folgt zu zahlen:
                               
1.die unter § 46 Abs. 1 Z 1 fallenden, vom Masseverwalter vorschußweise bestrittenen Barauslagen,

2.die übrigen Kosten des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 Z 1 sowie, wenn der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet wird, die Forderungen nach § 23 Abs. 1 Z 1 AO,

3.der von Dritten erlegte Kostenvorschuß, soweit er zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens benötigt wurde,

4.die Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt, soweit sie nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind,

5.Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen), soweit sie nicht nach dem Insolvenz Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind, und

6.die übrigen Masseforderungen.

Innerhalb gleicher Gruppen sind die Masseforderungen verhältnismäßig zu befriedigen. Geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden.

(3) Im Zweifel, ob sich Masseforderungen auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse beziehen, gilt das erste. Darüber entscheidet das Konkursgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (§ 173, Absatz 5) unter Ausschluß des Rechtsweges.

§ 48 KO Absonderungsansprüche.


(1) Gläubiger, die Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Gemeinschuldners haben (Absonderungsgläubiger), schließen, soweit ihre Forderungen reichen, die Konkursgläubiger von der Zahlung aus diesen Sachen (Sondermassen) aus.
(2) Was nach Befriedigung der Absonderungsgläubiger von den Sondermassen übrig bleibt, fließt in die gemeinschaftliche Konkursmasse.
(3) Absonderungsgläubiger, denen zugleich ein persönlicher Anspruch gegen den Gemeinschuldner zusteht, können ihre Forderung gleichzeitig als Konkursgläubiger geltend machen.
(4) Das dem Bestandgeber nach § 1101 a. b. G. B. zustehende Pfandrecht kann in Ansehung des Bestandzinses für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Konkurseröffnung nicht geltend gemacht werden. Diese Bestimmung findet auf das Pfandrecht des Verpächters landwirtschaftlicher Liegenschaften keine Anwendung.

§ 49 KO


(1) Aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache sind vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigen.
(2) Für die Rangordnung der Ansprüche, die aus den Sondermassen zu befriedigen sind, gelten bei allen Veräußerungen im Konkurse die Vorschriften der Exekutionsordnung.

§ 50 KO Gemeinschaftliche Konkursmasse


Soweit das Konkursvermögen nicht zur Befriedigung der Masseforderungen und der Ansprüche der Absonderungsberechtigten verwendet wird, bildet es die gemeinschaftliche Konkursmasse, aus der die Konkursforderungen, unbeschadet der §§ 56 und 57, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen sind.

§ 51 KO Konkursforderungen


(1) Konkursforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen (Konkursgläubiger).

(2) Konkursforderungen sind auch                               

1.aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Konkurses, soweit der Gemeinschuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet;

2.Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses   
a) nach § 25 oder
   
b) wenn die Auflösungserklärung vor Konkurseröffnung rechtswirksam abgegeben wurde oder
   
c) wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Konkurseröffnung nicht nach § 25 vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters zurückzuführen ist.

§ 54 KO Nebengebühren und Ersatzforderungen.


(1) Die bis zur Konkurseröffnung entstandenen Nebengebühren stehen mit den Forderungen im gleichen Range.
(2) Forderungen auf Ersatz einer für den Gemeinschuldner bezahlten Schuld genießen den Rang der bezahlten Forderung.

§ 55 KO (weggefallen)


(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009)

§ 56 KO Forderungen von Unternehmensgläubigern


Forderungen von Unternehmensgläubigern, denen die Rechte des Ehegatten des Gemeinschuldners aus den Ehepakten nach § 36 UGB nachstehen, sind mit dem Betrage zu berücksichtigen, der auf sie ohne Rücksicht auf die Ehepakte aus der Konkursmasse entfallen würde. Der Mehrbetrag, der dadurch den Unternehmensgläubigern zukommt, ist aus dem Anteil zuzuweisen, der dem Ehegatten des Gemeinschuldners als Konkursgläubiger für den Anspruch aus den Ehepakten gebührt.

§ 57 KO Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter


Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft sind im Konkurs gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen der eingetragenen Personengesellschaft der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung nicht befriedigt wird. Auf die Begünstigungen, die dem Gesellschafter auf Grund eines Zwangsausgleichs oder Ausgleichs der Gesellschaft zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen.

§ 57a KO Nachrangige Forderungen


(1) Nach den Konkursforderungen sind die Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen zu befriedigen.
(2) Die nachrangigen Forderungen sind wie Konkursforderungen durchzusetzen. Sie sind jedoch nur anzumelden, wenn das Konkursgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Das Konkursgericht hat eine solche Aufforderung zu erlassen, sobald zu erwarten ist, dass es zu einer - wenn auch nur teilweisen - Befriedigung nachrangiger Forderungen kommen wird. Die besondere Aufforderung ist öffentlich bekannt zu machen und den Gläubigern, die nachrangige Forderungen haben und deren Anschrift bekannt ist, zuzustellen. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen. Die Rechte der Konkursgläubiger werden durch die Befugnisse der Gläubiger mit nachrangigen Forderungen nicht berührt.

§ 58 KO Ausgeschlossene Ansprüche.


Als Konkursforderungen können nicht geltend gemacht werden:
                               
1.die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;

2.Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;

3.Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftskonkurse auch Ansprüche aus Vermächtnissen.
Drittes Hauptstück.-Wirkungen der Aufhebung des Konkurses.
Rechte des Gemeinschuldners nach Konkursaufhebung

§ 59 KO


Durch den rechtskräftigen Beschluß des Konkursgerichtes, daß der Konkurs aufgehoben wird, tritt der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
Rechte der Gläubiger nach Konkursaufhebung
a) Klagerecht

§ 60 KO


(1) Konkursgläubiger können, gleichviel ob sie ihre Forderungen im Konkurs angemeldet haben oder nicht, ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Schuldners geltend machen. Ist der Konkurs infolge Bestätigung eines Zwangsausgleichs aufgehoben (§ 152b Abs. 2), so gilt dies auch für Massegläubiger.
(2) Wenn der Gemeinschuldner eine Konkursforderung nicht ausdrücklich bestritten hat, bindet ihre Feststellung die Gerichte und, wenn besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden. Leistungsklagen über solche Forderungen bleiben zulässig; jedoch sind dem unterlegenen Beklagten die Prozeßkosten zu ersetzen, es sei denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt.
b) Exekutionsrecht

§ 61 KO


Wenn eine Forderung im Konkurs festgestellt und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten worden ist, kann wegen dieser Forderung auch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners Exekution geführt werden. Bestehen zugunsten derselben Forderung mehrere Exekutionstitel und ist auf Grund eines von ihnen die Exekution bewilligt worden, so ist während der Dauer des hierauf beruhenden Exekutionsverfahrens die Bewilligung der Exekution auf Grund eines anderen Exekutionstitels unzulässig; eine dennoch bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.
Vorbehalt für den Zwangsausgleich.

§ 62 KO


Durch die Bestimmungen der §§ 59 bis 61 werden die rechtlichen Folgen der Aufhebung des Konkurses durch Zwangsausgleich nicht berührt.
Zweiter Teil.-Konkursverfahren.
Erstes Hauptstück.-Der ordentliche Konkurs.
Erster Abschnitt.-Gerichtsbarkeit im Konkurse.
Zuständigkeit.

§ 63 KO


(1) Für das Konkursverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz (Konkursgericht) zuständig, in dessen Sprengel der Gemeinschuldner sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Betreibt der Gemeinschuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich eine Niederlassung, mangels einer solchen Vermögen des Gemeinschuldners befindet.
(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so entscheidet das Zuvorkommen mit der Eröffnung des Konkurses.

§ 64 KO


Das Handelsgericht Wien ist Konkursgericht für den Bereich des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien.

§ 65 KO


Soll gleichzeitig mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer eingetragenen Personengesellschaft oder im Laufe eines solchen Konkursverfahrens der Konkurs über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters eröffnet werden, so ist das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren im Gesellschaftskonkurs anhängig ist.
Zweiter Abschnitt.-Konkurseröffnung.
Erster Unterabschnitt-Allgemeine Voraussetzungen
Zahlungsunfähigkeit.

§ 66 KO


(1) Die Eröffnung des Konkurses setzt voraus, daß der Schuldner zahlungsunfähig ist.
(2) Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt.
(3) Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, daß Gläubiger andrängen. Der Umstand, daß der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt hat oder noch befriedigen kann, begründet für sich allein nicht die Annahme, daß er zahlungsfähig ist.
Überschuldung.

§ 67 KO


(1) Die Eröffnung des Konkurses über eingetragene Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, über das Vermögen juristischer Personen und über Verlassenschaften findet, soweit besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch bei Überschuldung statt.
(2) Die auf die Zahlungsunfähigkeit sich beziehenden Vorschriften der Konkursordnung gelten in diesen Fällen sinngemäß auch für die Überschuldung.
(3) Bei der Prüfung, ob rechnerische Überschuldung vorliegt, sind Verbindlichkeiten - auch solche aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen - dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger erklärt, dass er Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs. 1 HGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht.

§ 68 KO


Nach der Auflösung einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft ist die Eröffnung eines Konkurses zulässig, solange das Vermögen nicht verteilt ist.
Antrag des Schuldners

§ 69 KO


(1) Auf Antrag des Schuldners ist der Konkurs sofort zu eröffnen. Die vom Schuldner an das Gericht erstattete Anzeige von der Zahlungseinstellung gilt als Antrag. Im Beschluss auf Eröffnung des Konkurses ist jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit zu begründen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (§§ 66 und 67) vor, so ist diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Schuldhaft verzögert ist der Antrag nicht, wenn die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens sorgfältig betrieben worden ist.
(2a) Bei einer durch eine Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer Tragweite) eingetretenen Zahlungsunfähigkeit verlängert sich die Frist des Abs. 2 auf 120 Tage.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 trifft natürliche Personen, die persönlich haftenden Gesellschafter und Liquidatoren einer eingetragenen Personengesellschaft und die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen. Ist eine solche Person nicht voll handlungsfähig, so trifft diese Verpflichtung ihre gesetzlichen Vertreter. Ist ein zur Vertretung Berufener seinerseits eingetragene Personengesellschaft oder juristische Person oder setzt sich die Verbindung in dieser Art fort, so gilt der erste Satz entsprechend.
(4) Geht der Antrag nicht von allen natürlichen Personen aus, deren Antragspflicht sich aus Abs. 3 ergibt, so sind die übrigen über den Antrag zu vernehmen. Ist ein Einverständnis über den Antrag nicht zu erzielen oder die rechtzeitige Vernehmung nicht möglich, so ist der Konkurs nur dann zu eröffnen, wenn die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht wird. Gleiches gilt, wenn die Eröffnung des Konkurses über eine Verlassenschaft nicht von allen Erben beantragt wird.
(5) Die Konkursgläubiger können Schadenersatzansprüche wegen einer Verschlechterung der Konkursquote infolge einer Verletzung der Verpflichtung nach Abs. 2 erst nach Rechtskraft der Aufhebung des Konkurses geltend machen.
Antrag eines Gläubigers

§ 70 KO


(1) Auf Antrag eines Gläubigers ist der Konkurs unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine - wenngleich nicht fällige - Konkursforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Der Gläubiger braucht jedoch die Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft zu machen, wenn er die Konkurseröffnung während der Anhängigkeit oder innerhalb vierzehn Tagen nach der Einstellung eines nicht nach § 65 AO fortgesetzten Ausgleichsverfahrens beantragt.
(2) Der Antrag ist dem Schuldner zu eigenen Handen zuzustellen. Eine Belehrung über die Abwendung des Konkurses durch einen Ausgleichsantrag und über dessen Wesen ist anzuschließen. Das Gericht hat den Schuldner und sonstige Auskunftspersonen (§ 173 Abs. 5) zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist; jedoch ist der Antrag ohne Anhörung sofort abzuweisen, wenn er offenbar unbegründet ist, insbesondere, wenn die Glaubhaftmachung nicht erbracht ist, oder wenn er offenbar mißbräuchlich gestellt ist. Zur Vernehmung bestimmte Tagsatzungen dürfen nur von Amts wegen erstreckt werden.
(3) Ein vom Gläubiger zurückgezogener Antrag auf Konkurseröffnung kann unter Berufung auf dieselbe Forderung nicht vor Ablauf von sechs Monaten erneuert werden.
(4) Bei der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag ist nicht zu berücksichtigen, daß der Gläubiger den Konkursantrag zurückgezogen hat oder daß die Forderung des Gläubigers nach dem Konkursantrag befriedigt worden ist. Wenn der Schuldner eine solche Befriedigung oder das Vorliegen einer Stundungsvereinbarung mit dem Gläubiger bescheinigt, so reicht dies allein nicht aus, um das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften. Weist das Gericht den Konkursantrag dennoch ab, so ist der Beschluß auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zuzustellen.
Kostendeckendes Vermögen

§ 71 KO


(1) Weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses ist das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens.
(2) Kostendeckendes Vermögen liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Konkursverfahrens zu decken. Das Vermögen muß weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein.
(3) Bei Prüfung, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, kann das Gericht auch Stellungnahmen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände einholen oder Vollstreckungsorgane mit Ermittlungen beauftragen.
(4) Der Schuldner hat bei seiner Einvernahme ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (§§ 100, 101). Darin hat der Schuldner auch Auskunft über Anfechtungsansprüche zu geben.
Eröffnung trotz Fehlens kostendeckenden Vermögens

§ 71a KO


(1) Fehlt es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen, so ist der Konkurs dennoch zu eröffnen, wenn der Antragsteller auf Anordnung des Gerichts innerhalb einer bestimmten Frist einen von diesem zu bestimmenden Betrag zur Deckung der Kosten vorschußweise erlegt. Die Anordnung des Kostenvorschusses erfolgt durch Beschluß; dieser ist auch jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen. Er ist nicht abgesondert anfechtbar und nicht vollstreckbar. Einen solchen Kostenvorschuß kann das Gericht auch dann fordern, wenn das Vermögen in einem Anfechtungsanspruch oder sonstigen Ansprüchen und Forderungen besteht.
(2) Wenn der Vorschuß nicht rechtzeitig erlegt wird, ist der Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abzuweisen; darauf ist der Antragsteller zugleich mit der Anordnung aufmerksam zu machen.
(3) Der Antragsteller kann den rechtzeitig als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als Masseforderung geltend machen.
Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens

§ 71b KO


(1) Wird der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so hat der Spruch des Beschlusses einen Hinweis darauf zu enthalten. Der Beschluss und der Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses sind öffentlich bekannt zu machen. In einem binnen sechs Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der Rechtskraft des Beschlusses eingebrachten Konkursantrag hat der Antragsteller zu bescheinigen, dass nunmehr Vermögen vorhanden ist, oder sich bereit zu erklären, einen Kostenvorschuss nach § 71a zu erlegen.
(2) Der Schuldner hat auf Antrag eines Gläubigers ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (§§ 100, 101). Kommt hiebei Vermögen zum Vorschein, so kann ungeachtet des Abs. 1 dritter Satz und des § 70 Abs. 3 die Konkurseröffnung neuerlich beantragt werden.
(3) Wird auf Grund eines Rekurses der Beschluß, mit dem der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, dahin abgeändert, daß der Konkursantrag abgewiesen wird, so ist die Eintragung in der Insolvenzdatei zu löschen.
Rechtsmittel

§ 71c KO


(1) Beschlüsse des Gerichtes, womit der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird, können von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden.
(2) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit der Konkurs eröffnet wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
Rückgriff auf zur Konkursantragstellung verpflichtete Personen

§ 71d KO


Wer einen Kostenvorschuß geleistet hat, kann diesen Betrag von jeder Person verlangen, die nach § 69 verpflichtet war, die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen, und die den Antrag schuldhaft nicht gestellt hat. Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach Aufhebung des Konkurses.
Zweiter Unterabschnitt-Sonderbestimmungen für juristische Personen
Fehlen kostendeckenden Vermögens

§ 72 KO


(1) Fehlt es bei einer juristischen Person an einem kostendeckenden Vermögen, so ist der Konkurs auch dann zu eröffnen, wenn

1.die organschaftlichen Vertreter dieser juristischen Person einen Betrag zur Deckung der Kosten vorschußweise erlegen oder

2.feststeht, daß die organschaftlichen Vertreter über Vermögen verfügen, das zur Deckung der Kosten ausreicht.

(2) Der Antrag des Gläubigers ist erst dann nach § 71a Abs. 2 abzuweisen, wenn die organschaftlichen Vertreter weder einen Kostenvorschuß erlegen noch ein Vermögen feststeht, aus dem er hereingebracht werden kann.

Organschaftliche Vertreter

§ 72a KO


(1) Die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person sind zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Anlaufkosten, höchstens jedoch zu 4 000 Euro, zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(2) Zur Leistung dieses Kostenvorschusses sind auch sämtliche Personen, die innerhalb der letzten drei Monate vor der Einbringung des Antrags auf Konkurseröffnung organschaftliche Vertreter des Schuldners waren, verpflichtet, nicht jedoch Notgeschäftsführer.
Kostenvorschuß und Vermögensverzeichnis der organschaftlichen Vertreter

§ 72b KO


(1) Das Gericht hat die organschaftlichen Vertreter aufzufordern, binnen 14 Tagen einen vom Gericht festzulegenden Betrag zu zahlen und ein Vermögensverzeichnis über ihre Vermögenslage vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses entfällt, wenn der Vorschuß geleistet wird. Dies ist den organschaftlichen Vertretern mitzuteilen. Der Beschluß über die Leistung des Vorschusses ist sofort vollstreckbar.
(2) Der organschaftliche Vertreter hat auf Anordnung des Gerichts das Vermögensverzeichnis vor Gericht zu unterfertigen.
(3) Verfügen die organschaftlichen Vertreter über Vermögen, das die Anlaufkosten für das Konkursverfahren der juristischen Person deckt, so hat der Masseverwalter den Kostenvorschuß von ihnen hereinzubringen. Das Gericht kann einstweilige Vorkehrungen nach § 73 zu Lasten dieser Personen treffen.
(4) Der dem organschaftlichen Vertreter erteilte Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses und zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses kann von diesem nur insoweit angefochten werden als er die sich aus der Organstellung ergebende Verpflichtung bestreitet.
(5) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit dem organschaftlichen Vertreter ein Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses und zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses erteilt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
Rückforderungsansprüche der organschaftlichen Vertreter

§ 72c KO


Der organschaftliche Vertreter kann den als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als Masseforderung geltend machen.
Dritter Unterabschnitt-Verfügungen des Gerichts
Einstweilige Vorkehrungen

§ 73 KO


(1) Wenn der Konkurs nicht sofort eröffnet werden kann und der Antrag nicht offenbar unbegründet ist, hat das Konkursgericht zur Sicherung der Masse, insbesondere zur Unterbindung anfechtbarer Rechtshandlungen und zur Sicherung der Fortführung eines Unternehmens dienliche einstweilige Vorkehrungen nach Erhebungen anzuordnen.
(2) Dem Schuldner können insbesondere Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, das Veräußern oder Belasten von Liegenschaften, das Bestellen von Absonderungsrechten, das Eingehen von Bürgschaften und unentgeltliche Verfügungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Richters oder eines von ihm bestellten einstweiligen Verwalters verboten werden.
(3) Einstweilige Vorkehrungen sind in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. Entgegenstehende Rechtshandlungen sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte das Verbot kannte oder kennen mußte oder wenn er selbst die Konkurseröffnung beantragt hat.
(4) Einstweilige Vorkehrungen sind aufzuheben, wenn der Konkurs nicht eröffnet wird oder wenn sich die Verhältnisse sonst so geändert haben, daß es ihrer nicht mehr bedarf. Sie erlöschen mit der Konkurseröffnung, soweit sie das Gericht nicht als Sicherungsmaßnahmen (§ 78) aufrechterhält.
(5) Über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen einstweilige Vorkehrungen angeordnet, geändert oder aufgehoben werden, entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig.
Bekanntmachung der Eröffnung des Konkurses.

§ 74 KO


(1) Die Eröffnung des Konkurses ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:
                               
1.Bezeichnung des Gerichtes;

2.Namen (Firma) und Wohnort des Gemeinschuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung), gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;

3.Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Masseverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Masseverwaltung vertritt;

3a.ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht;

4.Ort, Zeit und Zweck der ersten Gläubigerversammlung mit der Aufforderung an die Gläubiger, die Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen;

5.die Aufforderung an die Konkursgläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden;

5a.die Aufforderung an die Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte innerhalb der Anmeldungsfrist geltend zu machen;

6.eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist;

7.Ort und Zeit der allgemeinen Prüfungstagsatzung.

(3) Die erste Gläubigerversammlung ist in der Regel nicht über 14 Tage, die allgemeine Prüfungstagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage nach der Konkurseröffnung und die Anmeldungsfrist in der Regel auf 14 Tage vor der allgemeinen Prüfungstagsatzung anzuordnen.

§ 75 KO


(1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:                               
1.jedem Konkursgläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;

2.jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft.

3.auf die nach den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln schnellste Art der Oesterreichischen Nationalbank, wenn der Konkurs vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde.
(2) Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Gemeinschuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.
Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Landesarbeitsamts

§ 76 KO


Die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 75 Abs. 2) und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice können sich innerhalb dreier Wochen über die im § 81a Abs. 1 bezeichneten Umstände äußern. Die Äußerungen sind dem Masseverwalter und dem Gläubigerausschuß zur Kenntnis zu bringen. Wenn die hiefür notwendigen Abschriften beigebracht werden, sind die Äußerungen auf Verlangen der Äußerungsberechtigten auch den Gläubigern zuzustellen.
Anmerkung der Konkurseröffnung.

§ 77 KO


Das Konkursgericht hat zu veranlassen, daß die Konkurseröffnung im öffentlichen Buche bei den Liegenschaften und Forderungen des Gemeinschuldners und erforderlichenfalls auch in den Schiffs- und Patentregistern sowie in den gegen den Gemeinschuldner aufgenommenen Pfändungsprotokollen unter Ersichtlichmachung des Tages der Konkurseröffnung angemerkt wird.
Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch

§ 77a KO


(1) Ist die Firma des Gemeinschuldners im Firmenbuch eingetragen, so hat das Konkursgericht folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen:

1.die Konkurseröffnung unter Angabe ihres Tages;

2.die Aufhebung des Konkurses, sofern es sich nicht um den Fall des § 79 handelt;

3.die Art der Überwachung der Ausgleichserfüllung;

4.einstweilige Vorkehrungen nach § 73;

5.den Namen des Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach § 86 und des vertretungsbefugten oder ermächtigten Sachwalters nach § 157;

6.die Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens;

7.die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63.

(2) Ändern sich die in Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird der Konkurs nach § 79 aufgehoben, so hat das Konkursgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Aufhebung des Konkurses hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.

Sicherungsmaßnahmen und Benachrichtigungen von der Konkurseröffnung

§ 78 KO


(1) Zugleich mit der Konkurseröffnung hat das Konkursgericht alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der Masse und zur Fortführung eines Unternehmens dienlich sind. Vor dessen Schließung hat es den Masseverwalter und den Gläubigerausschuß sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, den Gemeinschuldner und sonstige Auskunftspersonen (§ 173 Abs. 5) zu vernehmen.
(2) Das Gericht hat zugleich mit der Konkurseröffnung die Post- und Telegraphendienststellen, die Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen, die nach Lage der Wohnung und der Betriebsstätte in Betracht kommen, von der Konkurseröffnung zu benachrichtigen. Solange es keinen gegenteiligen Beschluß faßt, haben diese Stellen dem Masseverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Gemeinschuldner auszufolgen wären. Das gilt nicht für die mit der Post beförderten gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Briefsendungen, sofern sie mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind.
(3) Der Masseverwalter darf die ihm ausgehändigten Sendungen öffnen. Er hat gerichtliche und sonstige amtliche Schriftstücke, die die Masse nicht berühren, mit einem auf die Anhängigkeit des Konkursverfahrens hinweisenden Vermerk zurückzusenden. Ansonsten hat der Masseverwalter dem Gemeinschuldner Einsicht in die an diesen gerichteten Mitteilungen zu gewähren und ihm die Sendungen, die die Masse nicht berühren, unverzüglich auszufolgen.
(4) Kreditinstitute und Verwahrungsanstalten, bei denen der Gemeinschuldner allein oder gemeinsam mit anderen ein Depot, ein Guthaben, ein Konto oder ein Schrankfach hat, sind von der Konkurseröffnung mit dem Auftrag zu benachrichtigen, Verfügungen hierüber nur mit Zustimmung des Gerichtes zu vollziehen.
(5) Steht der Gemeinschuldner im öffentlichen Dienst, so ist dessen vorgesetzte Dienstbehörde von der Konkurseröffnung zu benachrichtigen.
Verständigung der Arbeitnehmer

§ 78a KO


Der Masseverwalter hat die Arbeitnehmer des Gemeinschuldners unverzüglich von der Konkurseröffnung zu verständigen, wenn sie nicht bereits vom Konkursgericht verständigt worden sind oder die Konkurseröffnung nicht allgemein bekannt ist.
Bekanntmachung der Aufhebung des Konkurses

§ 79 KO


(1) Ist der Beschluss, mit dem der Konkurs eröffnet worden ist, auf Grund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert worden, so ist dies in derselben Weise öffentlich bekannt zu machen, wie die Eröffnung des Konkurses.
(2) Die Beendigung der Wirkungen der Konkurseröffnung ist den Behörden und Stellen mitzuteilen, die gemäß §§ 75 und 78 von der Konkurseröffnung benachrichtigt worden sind.
(3) Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die gemäß § 77 vollzogenen Anmerkungen der Konkurseröffnung und die Eintragung in die Insolvenzdatei gelöscht und alle die freie Verfügung des Gemeinschuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.
Dritter Abschnitt.- Organe des Konkursverfahrens.
Masseverwalter

§ 80 KO


(1) Das Konkursgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Masseverwalter zu bestellen. Lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Masseverwalter zu bestellen; die Bestellung eines anderen Masseverwalters ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Zum Masseverwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die Kenntnisse im Konkurs- und Ausgleichswesen hat.
(3) Die in Aussicht genommene Person muss in Konkursverfahren, die Unternehmen betreffen, ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn der Konkurs ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist eine im Konkurs- und Ausgleichswesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichts über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.
(4) Der Masseverwalter erhält eine Bestellungsurkunde.
(5) Zum Masseverwalter kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Masseverwaltung vertritt.
Auswahl des Masseverwalters

§ 80a KO


(1) Das Konkursgericht hat eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person auszuwählen, die eine zügige Durchführung des Konkursverfahrens gewährleistet. Dabei hat das Gericht insbesondere das Vorhandensein einer hinreichenden Kanzleiorganisation und einer zeitgemäßen technischen Ausstattung sowie die Belastung mit anhängigen Insolvenzverfahren zu berücksichtigen.

(2) Bei der Auswahl hat das Gericht weiters zu berücksichtigen:

1. allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Insolvenz-, Steuer- und Arbeitsrechts,

2.die bisherige Tätigkeit der in Aussicht genommenen Person als Masseverwalter und

3.deren Berufserfahrung.

(3) Erfüllt keine der in die Insolvenzverwalterliste aufgenommenen Personen diese Anforderungen oder ist keine bereit, die Masseverwaltung zu übernehmen, oder ist eine besser geeignete, zur Übernahme bereite Person nicht in die Liste eingetragen, so kann das Konkursgericht eine nicht in die Insolvenzverwalterliste eingetragene Person auswählen.

Unabhängigkeit des Masseverwalters

§ 80b KO


(1) Der Masseverwalter muss vom Gemeinschuldner und von den Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (§ 32) und kein Konkurrent des Gemeinschuldners sein und auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein.

(2) Der Masseverwalter hat Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. Er hat dem Konkursgericht jedenfalls bekannt zu geben, dass er

1. den Gemeinschuldner, dessen nahe Angehörige (§ 32) oder organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor Konkurseröffnung getan hat,

2.einen Gläubiger des Gemeinschuldners vertritt oder berät oder einen Gläubiger gegen den Gemeinschuldner innerhalb von drei Jahren vor Konkurseröffnung vertreten oder beraten hat oder

3.einen unmittelbaren Konkurrenten oder vom Verfahren wesentlich Betroffenen vertritt oder berät.

(3) Ist der Masseverwalter eine juristische Person, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person beteiligten Personen dem Konkursgericht bekannt zu geben.

(4) Die vom Masseverwalter bekannt gegebenen Umstände sind in der ersten Gläubigerversammlung zu erörtern; bei späterer Bekanntgabe in einer zu diesem Zweck vom Gericht einberufenen Gläubigerversammlung.

Pflichten und Verantwortlichkeit des Masseverwalters.

§ 81 KO


(1) Der Masseverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen.
(2) Gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter hat er die gemeinsamen Interessen zu wahren.
(3) Der Masseverwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.
(4) Der Masseverwalter hat die ihm zugewiesenen Tätigkeiten selbst auszuüben. Für einzelne Tätigkeiten, insbesondere die Prüfung der Bücher, die Schätzung des Anlage- und Umlaufvermögens und die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung kann er Dritte mit Zustimmung des Gerichtes heranziehen. Diese darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Tätigkeit besondere Schwierigkeiten bietet, der zu Betrauende zur Erfüllung der Aufgabe geeignet und verläßlich ist und eine wesentliche Schmälerung der Masse nicht zu gewärtigen ist. Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht auch von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters oder des Gläubigerausschusses die Prüfung durch Sachverständige anordnen. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
Tätigkeit des Masseverwalters

§ 81a KO


(1) Der Masseverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu verschaffen über

1.die wirtschaftliche Lage,

2.die bisherige Geschäftsführung,

3.die Ursachen des Vermögensverfalls,

4.das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen,

5.das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und

6.alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände.

(2) Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen.

(3) Der Masseverwalter hat unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Er hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung zu prüfen, ob

1.eine befristete Fortführung oder eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit möglich ist und

2.ob ein Zwangsausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.

Entlohnung des Masseverwalters

§ 82 KO


(1) Der Masseverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung beträgt in der Regel
von den ersten 22 000 Euro der Bemessungsgrundlage .......... 20%,
von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro ...................... 15%,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro ...................... 10%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro .................... 8%,
von dem Mehrbetrag bis zu 2 000 000 Euro .................... 6%,
von dem Mehrbetrag bis zu 3 000 000 Euro .................... 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 6 000 000 Euro .................... 2%,
und von dem darüber hinausgehenden Betrag ................... 1%,
mindestens jedoch 2 000 Euro.

(2) Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Masseverwalter verdient gemacht hat, einschließlich der bei Verwertung von Sondermassen der Konkursmasse zufließenden Beträge und unter Abzug der Beträge, die aus der Masse an den Masseverwalter oder an Dritte (§ 81 Abs. 4) geleistet wurden.

(3) Für die Fortführung des Unternehmens gebührt dem Masseverwalter ab Vorlage des Kostenvoranschlags eine besondere Entlohnung, die den vom Masseverwalter nach § 125a angesprochenen Betrag nicht um mehr als 15% überschreiten darf.

(4) Der Masseverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, daß er Dritte (§ 81 Abs. 4) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.

Entlohnung bei Zwangsausgleich

§ 82a KO


(1) Bei Annahme eines Zwangsausgleichs beträgt die Entlohnung des Masseverwalters in der Regel von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der
Konkursgläubiger erforderlichen Betrags ..................... 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro ...................... 3%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro .................... 2%,
und von dem darüber hinausgehenden Betrag ................... 1%,
mindestens jedoch 2 000 Euro.
(2) Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Masseverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.
Erhöhung der Entlohnung

§ 82b KO


Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

1.die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,

2.den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse verbundenen besonderen Aufwand,

3.den mit der Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte verbundenen besonderen Aufwand oder

4.den für die Konkursgläubiger erzielten besonderen Erfolg.

Verminderung der Entlohnung

§ 82c KO


Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

1.die Einfachheit des Verfahrens,

2.die geringe Anzahl der Arbeitnehmer,

3.die Tatsache, daß der Masseverwalter auf bestehende Strukturen des gemeinschuldnerischen Unternehmens zurückgreifen konnte oder

4.die Tatsache, daß der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Masseverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Gemeinschuldners oder Dritter.

Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse

§ 82d KO


Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem Masseverwalter eine besondere Entlohnung. Sie beträgt in der Regel
1. bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten
250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse
erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse
fließenden Erlöses ..................................... 3%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ............... 2%,
und von dem darüber hinausgehenden Betrag .............. 1%;
2. bei anderer Verwertungsart von den ersten 250 000 Euro
des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht
in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ............... 2,75%,
und von dem darüber hinausgehenden Betrag .............. 1,5%.
§§ 82b und 82c gelten sinngemäß.
Befugnisse des Masseverwalters.

§ 83 KO


(1) Im Verhältnis zu Dritten ist der Masseverwalter, außer in den Fällen des § 117, kraft seiner Bestellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt, insoweit nicht das Konkursgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse des Masseverwalters verfügt und dem Dritten bekannt gegeben hat.
(2) Bedarf der Masseverwalter eines besonderen Ausweises zur Vornahme eines Geschäftes oder einer Rechtshandlung, so ist ihm vom Konkursgericht von Fall zu Fall eine Ermächtigungsurkunde auszufertigen.
Überwachung des Masseverwalters

§ 84 KO


(1) Das Konkursgericht hat die Tätigkeit des Masseverwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen. Das Gericht kann anordnen, daß der Masseverwalter über bestimmte Fragen Weisungen des Gläubigerausschusses einholt.
(2) Kommt der Masseverwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte einen besonderen Verwalter bestellen.
(3) Über Beschwerden eines Gläubigers, eines Mitglieds des Gläubigerausschusses oder des Gemeinschuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Masseverwalters entscheidet das Konkursgericht. Gegen dessen Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Stellvertreter des Masseverwalters.

§ 85 KO


Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein Stellvertreter des Masseverwalters bestellt werden, der ihn im Falle der Verhinderung zu vertreten hat. Auf den Stellvertreter sind die für den Masseverwalter geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Besondere Verwalter.

§ 86 KO


(1) Das Konkursgericht kann dem Masseverwalter besondere Verwalter beigeben, wenn

1.es der Umfang des Geschäfts erfordert,

a)für bestimmte Zweige der Verwaltung, insbesondere für die Verwaltung von unbeweglichem Vermögen,

b)für einzelne Tätigkeiten, insbesondere für solche, die besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten bedürfen,

2.dem Masseverwalter die Unabhängigkeit gegenüber einem Gläubiger (§ 80b Abs. 2 Z 2) fehlt.

Die Rechte und Pflichten solcher Verwalter richten sich innerhalb ihres Geschäftskreises nach den für den Masseverwalter geltenden Bestimmungen.

(2) Ist jedoch schon vor der Konkurseröffnung die Zwangsverwaltung erwirkt worden, so ist der Zwangsverwalter, wenn nicht überwiegende Gründe die Bestellung einer anderen Person notwendig machen, zum besonderen Verwalter zu bestellen.

(3) Haben Absonderungsgläubiger die Zwangsverwaltung erst nach der Konkurseröffnung erwirkt, so ist dem schon bestellten besonderen Verwalter in der Regel auch das Amt des Zwangsverwalters zu übertragen.

Enthebung des Masseverwalters

§ 87 KO


(1) Das Konkursgericht kann den Masseverwalter aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag entheben.
(2) Ein Enthebungsantrag kann jederzeit vom Gemeinschuldner oder von jedem Mitglied des Gläubigerausschusses gestellt werden. Die erste und jede spätere zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufene Gläubigerversammlung (§ 91 Abs. 1) können die Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen.
(3) Vor der Entscheidung hat das Gericht die Mitglieder des Gläubigerausschusses, und, wenn tunlich, den Masseverwalter zu vernehmen.
Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

§ 87a KO


(1) Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichts sowie für die Vorbereitung eines Zwangsausgleichs bzw. für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich Umsatzsteuer. Diese beträgt für alle am Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam in der Regel

1.10% der dem Masseverwalter nach §§ 82 bis 82c zugesprochenen Nettoentlohnung, wenn es zu einer Verteilung an die Konkursgläubiger kommt, und

2.15% der dem Masseverwalter nach §§ 82 bis 82c zugesprochenen Nettoentlohnung bei Annahme eines Zwangsausgleichs.

(2) Die Belohnung ist unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Regel wie folgt aufzuteilen:

1.30% der Belohnung sind gleichteilig aufzuteilen;

2.70% der Belohnung sind nach Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertretenen Gläubiger unter denjenigen bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden aufzuteilen, die nicht überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind.

(3) Von der Regelbelohnung kann das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der §§ 82b und 82c abweichen.

Gläubigerausschuß

§ 88 KO


(1) Das Gericht hat unverzüglich dem Masseverwalter von Amts wegen oder auf Antrag der ersten oder einer späteren zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufenen Gläubigerversammlung (§ 91 Abs. 1) einen Gläubigerausschuß von drei bis sieben Mitgliedern (hievon eines für die Belange der Arbeitnehmer) beizuordnen, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Gemeinschuldners dies geboten erscheinen läßt. Im Fall einer beabsichtigten Veräußerung oder Verpachtung nach § 117 Abs. 1 Z 1 oder 2 hat das Gericht dem Masseverwalter stets einen Gläubigerausschuss beizuordnen. Hiebei ist, wenn tunlich, auf Vorschläge der Gläubiger, der im Unternehmen errichteten Organe der Belegschaft sowie der gesetzlichen und der freiwilligen Interessenvertretungen der Gläubiger (einschließlich der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände) Bedacht zu nehmen. Organe der Belegschaft und gesetzliche Interessenvertretungen sind, wenn es rechtzeitig möglich ist, jedenfalls zu vernehmen; erforderliche Anfragen des Gerichtes sind von den gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten. Die Beiordnung des Gläubigerausschusses und die Namen der Mitglieder sind öffentlich bekannt zu machen.
(2) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch physische und juristische Personen, die nicht Gläubiger sind, sowie Dienststellen der Gebietskörperschaften bestellt werden. Jedes Mitglied kann sich bei der Erfüllung seiner Pflichten auf eigene Gefahr und Kosten vertreten lassen.
(3) Das Gericht hat Mitglieder des Gläubigerausschusses von Amts wegen oder auf Antrag der ersten oder einer späteren zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufenen Gläubigerversammlung (§ 91 Abs. 1) aus wichtigen Gründen, insbesondere, wenn sie ihren Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, zu entheben.
(4) Lehnt ein Mitglied des Gläubigerausschusses die Übernahme der Tätigkeit ab, wird es seines Amtes enthoben oder fällt es sonst weg, so hat das Gericht eine andere Person zum Mitglied des Gläubigerausschusses zu bestellen.
Pflichten, Verantwortlichkeit und Belohnung des Gläubigerausschusses.

§ 89 KO


(1) Der Gläubigerausschuß hat die Pflicht, den Masseverwalter zu überwachen und zu unterstützen. Er hat die Kasse des Masseverwalters durch wenigstens zwei seiner Mitglieder von Zeit zu Zeit und jedesmal, wenn dies das Konkursgericht anordnet, prüfen zu lassen.
(2) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses dürfen zur Konkursmasse gehörige Sachen selbst oder durch Dritte anders als durch Übernahmsantrag oder bei einer öffentlichen Versteigerung nur mit Genehmigung der Gläubigerversammlung an sich bringen. Sie sind allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die sie durch Übertretung dieser Vorschrift oder sonst durch pflichtwidriges Verhalten verursachen, verantwortlich und können vom Konkursgericht durch Ordnungsstrafen zur Erfüllung ihrer Pflichten angehalten werden.
(3) Der Gläubigerausschuss ist vom Konkursgericht oder vom Masseverwalter schriftlich einzuberufen, wobei in den Fällen des § 117 auch der Gemeinschuldner mit dem Hinweis zu verständigen ist, dass ihm eine Teilnahme an der Sitzung freisteht. Die Einberufung kann jedes Mitglied des Gläubigerausschusses unter Darlegung der Gründe beantragen; der Gläubigerausschuß ist insbesondere einzuberufen, wenn es von der Mehrheit des Gläubigerausschusses beantragt wird. Zu einem Beschluß bedarf es so vieler Stimmen, als der Mehrheit aller Mitglieder des Gläubigerausschusses entspricht. Die Abstimmung kann auf schriftlichem Weg stattfinden. In eigener Sache kann niemand mitstimmen.
(4) Jedes Mitglied des Gläubigerausschusses, das mit seiner Auffassung nicht durchdringt, kann einen Minderheitsbericht abfassen und dem Gericht vorlegen.
(5) Den Mitgliedern des Gläubigerausschusses gebührt keine Belohnung, wohl aber der Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Werden ihnen jedoch durch Verfügung des Konkursgerichts oder Beschluß des Gläubigerausschusses besondere Geschäfte übertragen, so kann ihnen mit Genehmigung des Konkursgerichts eine besondere Vergütung gewährt werden.
Rechte des Konkursgerichtes beim Mangel eines Gläubigerausschusses

§ 90 KO


Solange ein Gläubigerausschuß nicht bestellt ist, hat das Konkursgericht die dem Gläubigerausschuß zugewiesenen Obliegenheiten. Wenn die Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschrieben ist, kann das Konkursgericht den Beschluß der Gläubigerversammlung einholen.
Gläubigerversammlung.

§ 91 KO


(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Konkursgericht einberufen und geleitet. Sie ist insbesondere einzuberufen, wenn es vom Masseverwalter, vom Gläubigerausschuß oder von wenigstens zwei Konkursgläubigern, deren Forderungen nach Schätzung des Konkursgerichts den vierten Teil der Konkursforderungen erreichen, unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt wird.
(2) Die Einberufung ist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung kann entfallen, wenn in einer Gläubigerversammlung die Fortsetzung der Verhandlung unter Festsetzung von Ort, Tag und Stunde angeordnet wird.
(3) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt worden ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den Antrag auf Einberufung einer neuen Gläubigerversammlung ausgenommen.
Berichtstagsatzung

§ 91a KO


Das Gericht hat eine Gläubigerversammlung, in der die Entscheidung über die weitere Vorgangsweise (Fortführung oder Schließung des Unternehmens, Zwangsausgleich) getroffen werden soll, anzuberaumen, wenn das Unternehmen noch nicht geschlossen wurde. Diese Tagsatzung kann mit der allgemeinen Prüfungstagsatzung verbunden werden. Sie hat spätestens 90 Tage nach Eröffnung des Konkurses stattzufinden. Sie kann auch den Zweck der ersten Gläubigerversammlung erfüllen, die in diesem Fall entfällt. Sie ist, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Konkurses angeordnet wird, im Edikt, sonst gesondert, öffentlich bekanntzumachen.
Stimmrecht bei der Gläubigerversammlung.

§ 92 KO


(1) Zur Beschlußfähigkeit einer nach Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfindenden Gläubigerversammlung ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Konkursgläubigern erforderlich, deren stimmberechtigte Forderungen den vierten Teil der Konkursforderungen erreichen.
(2) Zu Beschlüssen und zu Anträgen nach § 87 Abs. 2 sowie nach § 88 Abs. 1 und 3 bedarf es der absoluten Mehrheit der Stimmen, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist.
(3) Sofern in der Konkursordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Stimmen der bei der Gläubigerversammlung erschienenen Konkursgläubiger zu zählen.
(4) Mit Ausnahme von Anträgen (Abs. 2) kann in eigener Sache niemand mitstimmen.

§ 93 KO


(1) Zur Teilnahme an den Abstimmungen berechtigen die festgestellten Konkursforderungen.
(2) Inwieweit ein Stimmrecht für Forderungen zu gewähren ist, die noch nicht geprüft, die bestritten oder bedingt sind, entscheidet nach vorläufiger Prüfung und Einvernehmung der Parteien das Konkursgericht.
(3) Das Gleiche gilt von Forderungen der Absonderungsgläubiger und der Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft im Konkurse eines persönlich haftenden Gesellschafters. Das Stimmrecht wird nur für den Teil der Forderungen gewährt, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist.
(4) Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist unzulässig, doch kann die Entscheidung auf Antrag abgeändert werden.

§ 94 KO


Konkursgläubigern, die erst nach der Konkurseröffnung die Forderung durch Abtretung erworben haben, gebührt kein Stimmrecht, es sei denn, daß sie die Forderung auf Grund eines vor der Konkurseröffnung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses übernommen haben.
Aufhebung von Beschlüssen

§ 95 KO


(1) Die Beschlüsse des Gläubigerausschusses sind vom Masseverwalter dem Konkursgericht unverzüglich mitzuteilen.
(2) Das Konkursgericht hat einen Beschluss des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters oder jedes Mitglieds des Gläubigerausschusses binnen acht Tagen aufzuheben, wenn er dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht oder andere gleich gewichtige Gründe vorliegen.
(3) In dringenden Fällen kann das Gericht zur Unterbindung eines offenbaren Nachteils den Beschluß des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung durch eine andere Verfügung ersetzen.
Vierter Abschnitt.-Feststellung der Konkursmasse.
Inventar und Schätzung.

§ 96 KO


(1) Über die Masse ist, wenn möglich unter Zuziehung des Gemeinschuldners, vom Masseverwalter unverzüglich ein Inventar zu errichten. Das Konkursgericht kann die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Anordnungen treffen; es kann von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters ein Vollstreckungsorgan mit der Errichtung des Inventars betrauen, sofern voraussichtlich Gegenstände zur Masse gehören, die nach Abs. 2 von diesem geschätzt werden können.
(2) Mit der Errichtung des Inventars ist in der Regel die Schätzung zu verbinden; sie kann jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen vom Konkursgericht aufgeschoben werden. Die Zuziehung eines Sachverständigen zum Zwecke der Schätzung genügt; auch diese Zuziehung kann entfallen, wenn Mitglieder des Gläubigerausschusses die Bewertung mit Genehmigung des Konkursgerichts selbst vornehmen. Wohnungseinrichtungsstücke und sonstige Gegenstände minderen und allgemein bekannten Werts können auch von dem mit der Inventarisierung betrauten Vollstreckungsorgan geschätzt werden.
(3) Auf Schätzungen unbeweglicher Sachen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2003)
a) bei fremden Sachen und Sachen in fremdem Gewahrsame.

§ 97 KO


(1) Sachen, von denen es zweifelhaft ist, ob sie in die Masse gehören, sind in das Inventar aufzunehmen; die von dritten Personen erhobenen Ansprüche sind anzumerken.
(2) Wer Sachen, die zur Konkursmasse gehören, in seiner Gewahrsame hat, ist, sobald er von der Konkurseröffnung Kenntnis erlangt, bei sonstiger Haftung für den durch sein Verschulden verursachten Schaden verpflichtet, dies dem Masseverwalter anzuzeigen sowie die Verzeichnung und Abschätzung zu gestatten.
(3) Wer im letzten Jahre vor der Konkurseröffnung Buchforderungen des Gemeinschuldners erworben hat, ist verpflichtet, auf Verlangen des Masseverwalters ein Verzeichnis dieser Forderungen zur Verfügung zu stellen sowie Abrechnungen über die jeweils darauf eingegangenen Beträge zu erteilen.
(4) Das Konkursgericht kann die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Anordnungen treffen.
b) bei Erbschaften.

§ 98 KO


(1) Ist dem Gemeinschuldner noch vor der Konkurseröffnung eine Erbschaft angefallen und bis zum Tage der Konkurseröffnung noch nicht eingeantwortet worden, so ist in das Inventar über die Konkursmasse nur dasjenige aufzunehmen, was dem Gemeinschuldner nach dem Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung zukommt.
(2) Wird auch über die Erbschaft der Konkurs eröffnet, so ist dieser als abgesonderter Konkurs zu verhandeln.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch auf Erbschaften anzuwenden, die dem Gemeinschuldner erst während des Konkurses anfallen.
Verpflichtung des Gemeinschuldners.

§ 99 KO


Der Gemeinschuldner ist verpflichtet, dem Masseverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen.
Vermögensverzeichnis und Bilanz.

§ 100 KO


(1) Das Konkursgericht hat einen Gemeinschuldner, der vor der Konkurseröffnung ein genaues Vermögensverzeichnis nicht überreicht hat, zu dessen unverzüglicher Vorlage anzuhalten. Vom Vermögensverzeichnis sind so viele gleichlautende Abschriften (Ablichtungen) vorzulegen, daß die Verständigungen (§ 75) bewirkt, eine Abschrift dem Masseverwalter zugeleitet und eine weitere für die Gerichtsakten zurückbehalten werden kann; das gilt auch für etwa überreichte Bilanzen.
(2) In dem Verzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke und Forderungen mit der Angabe, ob und wieweit sie einbringlich sind, sowie alle Schulden unter Angabe der Adressen der Gläubiger und des zwischen ihnen und dem Gemeinschuldner etwa bestehenden Verhältnisses naher Angehörigkeit (§ 32) anzuführen.
(3) Hat der Gemeinschuldner eine Bilanz vorgelegt, so ist sie vom Masseverwalter zu prüfen und zu berichtigen. Andernfalls kann das Konkursgericht dem Masseverwalter auftragen, unter Beobachtung der Vorschriften des § 96, Absatz 2, selbst eine Bilanz aufzustellen.
(4) Der Gemeinschuldner muß das Verzeichnis oder die von ihm vorgelegte Bilanz eigenhändig unterschreiben und sich zugleich bereiterklären, vor dem Konkursgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.
(5) Sobald der Aktivstand durch das Inventar richtiggestellt ist, hat der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis vor dem Konkursgericht auf Antrag des Masseverwalters oder eines Konkursgläubigers oder auf Anordnung des Konkursgerichts zu unterfertigen. Zu dieser Tagsatzung sind der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Antragsteller zu laden.
(6) Ist eine Verlassenschaft, eine eingetragene Personengesellschaft oder eine juristische Person Gemeinschuldner, so bestimmt das Konkursgericht, ob alle oder welche von den Erben, persönlich haftenden Gesellschaftern oder Liquidatoren oder von den zur Vertretung der juristischen Person berechtigten Personen das Vermögensverzeichnis vor dem Konkursgericht zu unterfertigen haben.
Maßregeln in Ansehung der Person des Gemeinschuldners.

§ 101 KO


(1) Das Konkursgericht kann den Gemeinschuldner zwangsweise vorführen lassen, wenn er Ladungen nicht Folge leistet. Desgleichen kann es den Gemeinschuldner in Haft nehmen, wenn er die im § 99 bezeichnete Pflicht beharrlich und ohne hinreichenden Grund nicht erfüllt, wenn er dem Auftrag zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder zur Unterfertigung desselben vor dem Konkursgericht nicht nachkommt, oder wenn dies zur Sicherung der Masse oder zur Hintanhaltung von Umtrieben notwendig ist, durch welche die Gläubiger geschädigt werden können.
(2) Die Haft ist nach den Bestimmungen der §§ 360 bis 366 E.O. zu vollziehen. Die Gesamtdauer der nach der Konkurseröffnung verhängten Haft darf sechs Monate nicht übersteigen. Die Vollzugs- und Verpflegungskosten gehören zu den Kosten des Konkursverfahrens.
(3) Vor der Beschlußfassung über die Haft oder deren Aufhebung ist, soweit dies tunlich ist, der Gläubigerausschuß zu vernehmen.
Fünfter Abschnitt.-Feststellung der Ansprüche.
Geltendmachung der Forderungen.

§ 102 KO


(1) Die Konkursgläubiger haben ihre Forderungen, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist, nach den folgenden Vorschriften im Konkurs geltend zu machen.
(2) Wird ein Konkurs als Anschlußkonkurs (§ 2, Absatz 2) eröffnet, so gelten die im vorangegangenen Ausgleichsverfahren angemeldeten Forderungen auch im Konkurse als angemeldet, wenn in der Anmeldung die vom Gläubiger für den Fall eines nachfolgenden Konkurses in Anspruch genommene Rangordnung angegeben war.
Inhalt der Anmeldung.

§ 103 KO


(1) In der Anmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweise der behaupteten Forderung beigebracht werden können.
(2) Bei Forderungen, über die ein Rechtsstreit anhängig ist, hat die Anmeldung auch die Angabe des Prozeßgerichtes und des Aktenzeichens zu enthalten.
(3) Absonderungsgläubiger, die ihre Forderungen auch als Konkursgläubiger geltend machen, haben den Sachverhalt unter genauer Angabe des Gegenstandes der Absonderung darzulegen und anzugeben, bis zu welchem Betrage ihre Forderungen voraussichtlich durch das Absonderungsrecht gedeckt sind.
Einbringung und Behandlung der Anmeldungen.

§ 104 KO


(1) Die Forderungen sind beim Konkursgericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Der schriftlichen Anmeldung kann der Antrag auf Insolvenz-Entgelt beigelegt werden. Diesen hat das Gericht ohne weitere Prüfung unverzüglich der zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH zu übersenden; das zur Vorlage bei der Geschäftsstelle bestimmte, Stück der Forderungsanmeldung ist anzuschließen.

(2) Mit der Anmeldung im Konkurs einer eingetragenen Personengesellschaft kann die Anmeldung derselben Forderung im Konkurs der Gesellschafter vereinigt werden.

(3) Schriftliche, nicht elektronisch eingebrachte Anmeldungen sind in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Von den in Urschrift vorgelegten Beilagen ist eine Abschrift anzuschließen.

(4) Die zweite Ausfertigung der schriftlichen Anmeldungen und amtliche Abschriften der zu Protokoll gegebenen oder der im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Anmeldungen sowie Abschriften der Beilagen sind dem Masseverwalter zuzustellen. Im Anschlußkonkurs hat der Ausgleichsverwalter die früher bezeichneten, ihm vom Ausgleichsgericht zugestellten Schriftstücke dem Masseverwalter zu übergeben.

(5) Die Beteiligten können in die Anmeldungen und deren Beilagen Einsicht nehmen.

(6) Der Masseverwalter hat die Forderungen nach der beanspruchten Rangordnung in ein Verzeichnis einzutragen, das dem Konkursgerichte vorzulegen ist.

Prüfungsverhandlung.

§ 105 KO


(1) Zur Prüfungstagsatzung haben der Masseverwalter und der Gemeinschuldner zu erscheinen. Die Geschäftsbücher und Aufzeichnungen des Gemeinschuldners sind, soweit tunlich, mitzubringen.
(2) Die angemeldeten Forderungen sind nach ihrer Rangordnung, bei gleicher Rangordnung nach der Reihenfolge der Anmeldung zu prüfen.
(3) Der Masseverwalter hat bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Rangordnung abzugeben; Vorbehalte des Masseverwalters bei Abgabe dieser Erklärung sind unzulässig.
(4) Der Gemeinschuldner kann die Richtigkeit, aber nicht die Rangordnung angemeldeter Forderungen bestreiten.
(5) Konkursgläubiger, deren Forderung festgestellt oder deren Stimmrecht anerkannt wird, können die Richtigkeit und Rangordnung angemeldeter Forderungen bestreiten.

§ 106 KO


(1) Solange die Prüfungsverhandlung nicht abgeschlossen ist, kann der Gläubiger für seine angemeldete Forderung einen anderen Rang in Anspruch nehmen.
(2) Sonstige Anträge auf Ausdehnung oder Änderung der angemeldeten Forderung sind zuzulassen, wenn dadurch keine Erschwerung der Prüfungsverhandlung eintritt.
(3) Nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldete Forderungen sind, soweit tunlich, in die Verhandlung einzubeziehen.
Nachträgliche Anmeldungen.

§ 107 KO


(1) Für Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt worden sind, ist eine besondere Prüfungstagsatzung anzuordnen. § 105, Absatz 1, findet Anwendung. Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlußrechnung angemeldet werden, sind nicht zu beachten.
(2) Das Konkursgericht hat die Gläubiger zu dieser besonderen Prüfungstagsatzung durch öffentliche Bekanntmachung oder besonders zu laden. Für die mit dieser Ladung und der Erklärung des Masseverwalters verbundenen Kosten hat jeder Gläubiger, der die Anmeldefrist versäumt hat, dem Masseverwalter 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen, es sei denn, eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich. Dies hat er in der Anmeldung zu behaupten und spätestens in der nachträglichen Prüfungstagsatzung zu bescheinigen.
(3) Gläubiger, über deren Forderungen erst bei einer besonderen Prüfungstagsatzung verhandelt wird, können früher geprüfte Forderungen nicht bestreiten.
Anmeldungsverzeichnis.

§ 108 KO


(1) Das Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen.
(2) Das Verzeichnis gilt als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufzunehmenden Protokolles. Die Gläubiger können beglaubigte Auszüge verlangen.
Feststellung der Forderungen.

§ 109 KO


(1) Eine Forderung gilt im Konkurs als festgestellt, wenn sie vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden ist.
(2) Eine vom Gemeinschuldner ausgehende Bestreitung ist in dem Anmeldungsverzeichnis anzumerken; sie hat jedoch für den Konkurs keine rechtliche Wirkung.
(3) Im Anschlußkonkurs ist der Schuldner an seine im Ausgleichsverfahren über die Forderungen abgegebenen Erklärungen gebunden. Hat er eine Erklärung nicht abgegeben, so kann er auch im Konkurs die Forderung nicht mehr bestreiten.
Bestrittene Forderungen.

§ 110 KO


(1) Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, können deren Feststellung, sofern der streitige Rechtsweg zulässig ist, mit Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist (§ 14 ZPO). Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden.
(2) Wird eine vollstreckbare Forderung bestritten, so hat der Bestreitende seinen Widerspruch mittels Klage geltend zu machen.
(3) Gehört die Sache nicht auf den streitigen Rechtsweg, so hat über die Richtigkeit der Forderung das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde zu entscheiden; über die Rangordnung entscheidet das Konkursgericht.
(4) Das Konkursgericht hat die Fristen zu bestimmen, innerhalb deren der Anspruch geltend zu machen ist, und die Beteiligten auf die Folgen einer Versäumung dieser Frist (§§ 131, Absatz 3, 134, Absatz 2, 167, Absatz 2) aufmerksam zu machen. Die Frist muß wenigstens einen Monat betragen.
(5) Konkursgläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind und die bei der Prüfungstagsatzung nicht anwesend waren, sind vom Konkursgericht in Kenntnis zu setzen, in wie weit ihre Forderungen bestritten worden sind.
Zuständigkeit für Klagen wegen bestrittener Forderungen.

§ 111 KO


(1) Zur Verhandlung und Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Richtigkeit und die Rangordnung von Konkursforderungen ist ausschließlich das Konkursgericht zuständig. Dies gilt nicht für Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG.
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte für Klagen wegen Ansprüche auf Aussonderung, Absonderung oder auf Grund von Masseforderungen werden nicht berührt.
Wirkung der Entscheidung. -

§ 112 KO


(1) Rechtskräftige Entscheidungen über die Richtigkeit und Rangordnung der bestrittenen Ansprüche sind gegenüber allen Konkursgläubigern wirksam.
(2) Die Kosten des Rechtsstreites sind als Massekosten zu behandeln, insoweit der Masseverwalter an der Bestreitung teilgenommen hat. Das Prozeßgericht kann jedoch dem Masseverwalter den Rückersatz der Kosten des Rechtsstreites an die Konkursmasse auferlegen, wenn er mutwillig bestritten oder Prozeß geführt hat.
(3) Hat der Masseverwalter an dem Rechtsstreite nicht teilgenommen, so haben die bestreitenden Gläubiger auf die Vergütung der Kosten aus der Konkursmasse so weit Anspruch, als durch die Führung des Rechtsstreites der Konkursmasse ein Vorteil zugewendet worden ist.
Anwendbarkeit der Vorschriften auf anhängige Rechtssachen.

§ 113 KO


Die Bestimmungen der §§ 110 und 112 gelten auch für die Fortsetzung und Entscheidung der gegen den Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung anhängig gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten.
Geltendmachung von Aus- oder Absonderungsrechten an Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis

§ 113a KO


(1) Aussonderungsberechtigte und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion haben ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Konkursgericht geltend zu machen. Dabei ist der Betrag der dem Ab- oder Aussonderungsrecht zugrunde liegenden Forderung und die Tatsachen, auf die sich diese Forderung sowie das Ab- oder Aussonderungsrecht gründen, anzugeben sowie die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung sowie des Ab- oder Aussonderungsrechts beigebracht werden können. § 103 Abs. 2 und § 104 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß.
(2) Aussonderungs- und Absonderungsrechte an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erlöschen, wenn sie nicht bis zur Abstimmung über einen Zahlungsplan geltend gemacht worden sind. Muss die Zahlungsplantagsatzung wegen der Geltendmachung eines solchen Rechts erstreckt werden, so gilt hinsichtlich der Kosten § 107 Abs. 2 sinngemäß.
Sechster Abschnitt.-Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung.
Geschäftsführung durch den Masseverwalter

§ 114 KO


(1) Der Masseverwalter hat das zur Konkursmasse gehörige Vermögen zu verwalten und zu verwerten. Geld, das zur Berichtigung der Masseforderungen nicht benötigt wird, hat der Masseverwalter bis zur Verteilung unverzüglich sicher und bestmöglich fruchtbringend anzulegen. Er hat bei allen wichtigen Vorkehrungen die Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen, insbesondere, wenn es sich um die freiwillige Veräußerung beweglicher Sachen, die nicht durch die Fortführung des Unternehmens veranlaßt wird, um die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen, deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist, die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Konkurseröffnung anhängig sind, oder um die Aufnahme von Darlehen und Krediten handelt. Der Gemeinschuldner ist zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist.
(2) In dringenden Fällen kann das Gericht gestatten, daß der Masseverwalter solche Vorkehrungen ohne Vernehmung trifft.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997)
Fortführung des Unternehmens

§ 114a KO


(1) Der Masseverwalter hat das Unternehmen bis zur Berichtstagsatzung fortzuführen, es sei denn, es ist offenkundig, daß eine Fortführung des Unternehmens zu einer Erhöhung des Ausfalls führen wird, den die Konkursgläubiger erleiden. Solange das Unternehmen fortgeführt wird, kann es nur als Ganzes und nur dann veräußert werden, wenn der Verkauf offenkundig dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht.
(2) Der Masseverwalter kann ein Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche nur nach Bewilligung durch das Konkursgericht schließen oder wiedereröffnen. Vor der Beschlußfassung hierüber hat das Gericht den Gläubigerausschuß sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, auch den Gemeinschuldner und sonstige Auskunftspersonen (§ 173 Abs. 5) zu vernehmen. Waren das Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche zur Zeit der Konkurseröffnung bereits geschlossen, bestehen aber noch aufrechte Arbeitsverhältnisse und kommt es zu keiner Wiedereröffnung, so hat das Gericht dies mit Beschluß festzustellen.
(3) Beschlüsse des Gerichts über die Schließung, die Wiedereröffnung und die Feststellung, daß das bereits geschlossene Unternehmen geschlossen bleibt, sind, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Konkurses gefaßt werden, im Edikt, sonst gesondert, öffentlich bekanntzumachen.
(4) Können ein Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche nicht fortgeführt werden, so hat der Gläubigerausschuß auf Vorschlag des Masseverwalters und mit Genehmigung des Gerichts die für die Beteiligten günstigste Art der Verwertung des Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche zu bestimmen; hiebei ist stets zu prüfen, ob statt der Abwicklung des Vermögens eine andere Art der Verwertung, insbesondere die Gesamtveräußerung des Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche, vorteilhafter ist.
Inhalt der Berichtstagsatzung

§ 114b KO


(1) Der Masseverwalter hat in der Berichtstagsatzung zu berichten, ob die Voraussetzungen für eine sofortige Schließung des gesamten Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche, eine auf bestimmte Zeit befristete Fortführung oder eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit gegeben sind sowie ob ein Zwangsausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird. In der Begründung seines Berichts hat der Masseverwalter in einer der Größe und Bedeutung des Falles angemessenen Weise auf die Markt-, Unternehmens- und Finanzlage einzugehen.
(2) Sind die Voraussetzungen für eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit gegeben und entspricht ein Zwangsausgleich, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist, dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger, so hat das Konkursgericht nach Anhörung der Konkursgläubiger mit Beschluß die Fortführung auszusprechen und dem Gemeinschuldner auf dessen Antrag eine Frist zum Zwangsausgleichsantrag einzuräumen. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Frist darf 14 Tage nicht übersteigen. Währenddessen darf das Unternehmen nicht verwertet werden. Der Beschluss auf Fortführung ist öffentlich bekannt zu machen.
Zwangsausgleichsvorschlag -

§ 114c KO


(1) Ist der Zwangsausgleichsantrag fristgerecht und zulässig, so hat das Gericht eine Zwangsausgleichstagsatzung auf längstens sechs Wochen anzuordnen. Das Unternehmen ist erst zu verwerten, wenn der Zwangsausgleichsvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird oder wenn er nicht mehr dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht oder wenn die Voraussetzungen für eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit nicht mehr gegeben sind.
(2) Danach ist mit der Verwertung des Unternehmens nur dann innezuhalten, wenn der Zwangsausgleichsvorschlag auch mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners nicht im Widerspruch steht und im Hinblick auf das bisherige Ergebnis des Verfahrens, insbesondere die Abstimmung über den zuletzt vorgelegten Zwangsausgleichsvorschlag, zu erwarten ist, daß er von den Gläubigern angenommen werden wird.
Schließung und Wiedereröffnung des Unternehmens

§ 115 KO


(1) Das Konkursgericht darf die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen (§ 78 Abs. 1, § 114a Abs. 2), wenn auf Grund der Erhebungen feststeht, daß anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Konkursgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist. Wird bei der Vernehmung glaubhaft gemacht, daß innerhalb vierzehn Tagen die Voraussetzungen zur Abwendung des Nachteils, der den Konkursgläubigern droht, geschaffen sein werden, insbesondere, daß eine Erklärung nach Abs. 2 abgegeben werden wird, so ist die Beschlußfassung bis zum Ablauf dieser Frist auszusetzen.
(2) Als vermeidbar ist die Erhöhung des Ausfalls jedenfalls dann anzusehen, wenn sich eine oder mehrere Personen in gegenüber dem Gericht abgegebenen schriftlichen Erklärungen ausdrücklich verpflichten, den Konkursgläubigern in betraglich und zeitlich ausreichendem Umfang für den Ausfall zu haften, den diese auf Grund der Fortführung erleiden können, und keine Bedenken gegen die Einhaltung dieser Verpflichtungen bestehen. Die Verpflichtung ist als ausreichend anzusehen, wenn ihr ein nicht vor dem Ablauf des dritten auf die Konkurseröffnung folgenden Monats endender Fortführungszeitraum zugrunde liegt und wenn sie für diesen Zeitraum dem anteiligen Betrag entspricht, der sich aus der Ermittlung des ordentlichen Betriebserfolgs der letzten zwölf Monate vor der Konkurseröffnung, wenn jedoch der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet wurde, vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (Vorverfahrens), ergibt.
(3) Die Wiedereröffnung eines Unternehmens darf das Konkursgericht nur anordnen oder bewilligen, wenn bei dieser eine Erhöhung des Ausfalls voraussichtlich vermeidbar ist; Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Das Konkursgericht hat die Schließung eines Unternehmens jedenfalls ein Jahr nach Konkurseröffnung anzuordnen oder zu bewilligen, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Zwangsausgleichsvorschlag angenommen wurde. Die Frist ist auf Antrag des Masseverwalters zu erstrecken, wenn die Schließung dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht oder andere gleich wichtige Gründe vorliegen. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um ein Jahr erstreckt werden.
Dem Konkursgericht mitzuteilende Geschäfte

§ 116 KO


(1) Der Masseverwalter hat dem Konkursgericht mindestens acht Tage im Vorhinein folgende Geschäfte zusammen mit der Äußerung des Gläubigerausschusses mitzuteilen:

1.den Abschluss von Vergleichen,

2.das Anerkenntnis von strittigen Aussonderungs-, Absonderungs- und Aufrechnungsansprüchen sowie von strittigen Masseforderungen,

3.die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Konkurseröffnung anhängig sind,

4.die Erfüllung oder Aufhebung von zweiseitigen Verträgen, die vom Gemeinschuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sind.

(2) Der Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Wert 100 000 Euro nicht übersteigt.

Genehmigungspflichtige Geschäfte

§ 117 KO


(1) Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichts bedürfen ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstands folgende Geschäfte:

1.die Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens des Gemeinschuldners oder seines Anteils an einem Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 1 und 2 HGB,

2.die Veräußerung oder Verpachtung des gesamten beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder eines für den Betrieb notwendigen Teils davon und

3.die freiwillige Veräußerung oder Verpachtung einer unbeweglichen Sache.

(2) Der Masseverwalter hat die beabsichtigte Veräußerung oder Verpachtung öffentlich bekannt zu machen, insbesondere durch Aufnahme in die Ediktsdatei für 14 Tage.

(3) Die Genehmigung setzt voraus, dass seit dem Beginn der Bekanntmachung der beabsichtigten Veräußerung oder Verpachtung mindestens 14 Tage, oder wenn bei Aufschub der Genehmigung das Verkaufsobjekt beträchtlich an Wert verlieren würde, acht Tage vergangen sind.

Äußerung des Gemeinschuldners

§ 118 KO


(1) Der Masseverwalter hat dem Gemeinschuldner Gelegenheit zu geben, sich zu den in den §§ 116 und 117 bezeichneten Angelegenheiten zu äußern und das Ergebnis oder die einer solchen Äußerung entgegenstehenden Hindernisse dem Gläubigerausschuss und dem Konkursgericht mitzuteilen.
(2) Das Konkursgericht hat dem Gemeinschuldner, soweit dies rechtzeitig möglich und im Hinblick auf Abs. 1 noch geboten ist, Gelegenheit zur Äußerung (§ 175 Abs. 3) zu geben.
Gerichtliche Veräußerung.

§ 119 KO


(1) Die zur Konkursmasse gehörenden Sachen sind nur dann gerichtlich zu veräußern, wenn dies auf Antrag des Masseverwalters vom Konkursgericht beschlossen wird.

(2) Auf gerichtliche Veräußerungen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1. dem Masseverwalter kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu;

2.§ 200 Z 3 EO, wonach vor Ablauf eines halben Jahres seit dem Antrag auf Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden kann, sowie die Frist zum Antrag auf Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nach § 146 Abs. 2 EO und die Zweijahresfrist des § 151 Abs. 3 EO sind nicht anzuwenden;

3.die Einhaltung der in § 140 Abs. 1 und § 169 Abs. 2 EO bestimmten Zwischenfristen für die Vornahme der Schätzung und der Versteigerung ist nicht erforderlich;

4.der Kostenersatz des Masseverwalters für die Veräußerung einer Sondermasse richtet sich nach § 82d.

(3) Bei einer gerichtlichen Veräußerung hat das Exekutionsgericht die Veräußerung und die Verteilung des Erlöses unter die Absonderungsgläubiger vorzunehmen.

(4) Der Masseverwalter kann in jedes gegen den Gemeinschuldner im Zuge befindliche Zwangsvollstreckungsverfahren als betreibender Gläubiger eintreten.

(5) Der Gläubigerausschuß kann mit Genehmigung des Konkursgerichts beschließen, daß von der Veräußerung von Forderungen, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht, und von der Veräußerung von Sachen unbedeutenden Wertes abzusehen sei und daß diese Forderungen und Sachen dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen werden.

Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht.

§ 120 KO


(1) Sind Sachen des Gemeinschuldners mit Pfandrecht belastet, so kann der Masseverwalter sie jederzeit durch Bezahlung der Pfandschuld einlösen und bei unbeweglichen Sachen durch Bezahlung der Pfandschuld in das Pfandrecht eintreten. Diese Bestimmung findet sinngemäß auf andere Absonderungsrechte Anwendung.
(2) Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, können anders als durch gerichtliche Veräußerung nur verwertet werden, wenn der Masseverwalter den Absonderungsberechtigten von der beabsichtigten Veräußerung verständigt hat, und der Berechtigte nicht innerhalb vierzehn Tagen wirksam Widerspruch erhoben hat. Der Widerspruch ist wirksam, wenn der Absonderungsberechtigte glaubhaft macht, daß die gerichtliche Veräußerung für ihn erheblich vorteilhafter wäre. Über den Widerspruch entscheidet das Konkursgericht. Bei der Anwendung dieser Bestimmungen steht die Veräußerung einer Sache, die einen Markt- oder Börsenpreis hat, der gerichtlichen Veräußerung gleich, wenn die Veräußerung zum laufenden Preis erfolgt. Der Masseverwalter kann die Sache in dringenden Fällen, insbesondere wenn ihre Entwertung zu besorgen ist, mit Genehmigung des Konkursgerichts anders als durch gerichtliche Veräußerung verwerten. Gegen die nach diesen Bestimmungen ergehenden Beschlüsse ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Befinden sich solche Sachen in der Gewahrsame von Absonderungsgläubigern, deren Forderungen fällig sind, so kann das Konkursgericht auf Antrag des Masseverwalters nach Einvernehmung der Absonderungsgläubiger eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb deren sie die Sache verwerten müssen. Wird die Sache innerhalb dieser Frist nicht verwertet, so kann das Konkursgericht deren Herausgabe zur Verwertung anordnen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluß ist unzulässig.
(4) Die Vorschriften des Absatzes 3 finden auch auf Gläubiger Anwendung, die befugt sind, sich aus dem Pfande ohne gerichtliche Dazwischenkunft zu befriedigen; Anstalten, denen diese Befugnis auf Grund ihrer gesetzlich festgestellten oder staatlich genehmigten Satzungen zusteht, sind jedoch nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet.
Aufschiebung des Exekutionsverfahrens

§ 120a KO


(1) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Masseverwalters oder auf Ersuchen des Konkursgerichts ein Exekutionsverfahren aufzuschieben, wenn eine andere Verwertung in Aussicht genommen ist (§ 120 Abs. 2), es sei denn, die Verfahrensfortsetzung ist für den Absonderungsgläubiger zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile unerlässlich. Ein solcher Antrag oder ein solches Ersuchen kann hinsichtlich eines eingeleiteten Exekutionsverfahrens nur einmal gestellt werden. Die Frist des § 256 Abs. 2 EO verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.
(2) Das Exekutionsgericht hat bei Veräußerung der Sache das Exekutionsverfahren auf Ersuchen des Konkursgerichts einzustellen, sonst nach einem vom Konkursgericht als wirksam erkannten Widerspruch des Absonderungsgläubigers oder nach Ablauf von 90 Tagen ab Einlangen des Aufschiebungsantrags oder des Ersuchens des Konkursgerichts beim Exekutionsgericht auf Antrag des Absonderungsgläubigers fortzusetzen.
Rechnungslegung.

§ 121 KO


(1) Der Masseverwalter hat auf jedesmalige Anordnung des Konkursgerichts, spätestens aber bei Beendigung seiner Tätigkeit, diesem Rechnung zu legen und erforderlichen Falles einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten.
(2) Das Konkursgericht hat die Rechnung zu prüfen und erforderlichen Falles deren Richtigstellung oder Ergänzung durch den Masseverwalter zu veranlassen. Es kann zur Prüfung Sachverständige oder einzelne Mitglieder des Gläubigerausschusses zuziehen.
(3) Zur Verhandlung über die Rechnung ist eine Tagsatzung anzuordnen, die öffentlich bekanntzumachen ist und zu der der Masseverwalter, dessen Nachfolger, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, der Gemeinschuldner und sämtliche Konkursgläubiger mit dem Bemerken zu laden sind, daß sie in die Rechnung Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen bei der Tagsatzung oder vorher durch Schriftsatz vorbringen können.
Genehmigung oder Bemänglung.

§ 122 KO


(1) Die Rechnung ist vom Konkursgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Prüfung ein Bedenken dagegen nicht obwaltet und Bemänglungen nicht vorgebracht worden sind oder wenn bei der Tagsatzung eine Einigung erzielt worden ist.
(2) Andernfalls entscheidet das Konkursgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (§ 173, Abs. 5) unter Ausschluß des Rechtsweges.
(3) Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen und dem Masseverwalter sowie dem Gemeinschuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Bemängelungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Bemängelungen verworfen worden sind.
Gesonderte Rechnung.

§ 123 KO


Ist der Masseverwalter zugleich als Zwangsverwalter bestellt, so hat er über diese Verwaltung nach den Vorschriften der Exekutionsordnung gesondert Rechnung zu legen.
Siebenter Abschnitt.-Verteilung der Masse.
Befriedigung der Massegläubiger.

§ 124 KO


(1) Die Massegläubiger sind ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind.
(2) Der Masseverwalter hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Beträge rechtzeitig verfügbar sind.
(3) Bei Verweigerung oder Verzögerung der Leistung können die Massegläubiger sich an das Konkursgericht um Abhilfe wenden oder ihre Ansprüche mit Klage gegen den Masseverwalter geltend machen.
Masseunzulänglichkeit

§ 124a KO


(1) Reicht die Konkursmasse nicht aus, um die Masseforderungen zu erfüllen, so hat dies der Masseverwalter unverzüglich dem Konkursgericht anzuzeigen und mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten. Er darf jedoch solche Rechtshandlungen vornehmen, die zur Verwaltung und zur Verwertung geboten sind. Daraus herrührende Masseforderungen sind unverzüglich zu befriedigen.
(2) Das Konkursgericht hat die Masseunzulänglichkeit öffentlich bekannt zu machen. Ab diesem Zeitpunkt kann an den zur Konkursmasse gehörenden Sachen nur mehr wegen Masseforderungen nach Abs. 1 dritter Satz ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.
(3) Nach der Verwertung hat der Masseverwalter dem Konkursgericht einen Verteilungsentwurf im Sinne des § 47 Abs. 2 vorzulegen. Nach Durchführung der Verteilung hat das Konkursgericht den Konkurs aufzuheben (§ 166).
(4) Können die Masseforderungen auf Grund geänderter Umstände wieder erfüllt werden, so hat der Masseverwalter dies dem Konkursgericht unverzüglich anzuzeigen. Ab der vom Konkursgericht zu veranlassenden öffentlichen Bekanntmachung der Massezulänglichkeit hat der Masseverwalter wieder nach § 124 Abs. 1 vorzugehen. Abs. 2 zweiter Satz ist nicht mehr anzuwenden.
Insbesondere:
a) Ansprüche des Masseverwalters.

§ 125 KO


(1) Der Masseverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit, bei sonstigem Verluste spätestens in der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung, seine Ansprüche auf Entlohnung sowie auf Ersatz der Barauslagen beim Konkursgericht geltend zu machen. Dabei hat er die für die Bemessung der Entlohnung maßgebenden Umstände, insbesondere die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung und die Verdienstlichkeit seiner Tätigkeit, nachvollziehbar darzustellen. Das Konkursgericht kann dem Masseverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekanntzugeben.
(2) Über die Ansprüche des Masseverwalters hat das Konkursgericht nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und des Gemeinschuldners zu entscheiden. Es hat die Entlohnung entsprechend den Bestimmungen der §§ 82, 82a, 82b und 82c mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Die Entscheidung ist dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls ist den anderen Rekursberechtigten zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung anbringen. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.
(3) Auf die Ansprüche des Masseverwalters können vom Konkursgericht nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses Vorschüsse bewilligt werden.
(4) Kosten des Masseverwalters, die er anläßlich der gerichtlichen Veräußerung von Sachen und der Verteilung des Erlöses beim Exekutionsgerichte zu beanspruchen hat, sind von diesem festzusetzen.
(5) Vereinbarungen des Masseverwalters mit dem Gemeinschuldner oder den Gläubigern über die Höhe der Entlohnung und des Barauslagenersatzes sind ungültig.
Voraussichtliche Entlohnung bei Unternehmensfortführung

§ 125a KO


(1) Will der Masseverwalter für die Fortführung des Unternehmens eine zusätzliche Entlohnung beanspruchen, so hat er spätestens in der Berichtstagsatzung einen Kostenvoranschlag vorzulegen, in dem er die erforderlichen Tätigkeiten und die voraussichtliche Entlohnung je Monat darzulegen hat. Werden zusätzliche Tätigkeiten erforderlich und will der Masseverwalter eine gegenüber dem früheren Kostenvoranschlag um mehr als 15% höhere Entlohnung beanspruchen, so hat er einen weiteren Kostenvoranschlag vorzulegen. § 125 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Gläubigerausschuß ist zum Kostenvoranschlag einzuvernehmen, wenn dieser nicht in der Berichtstagsatzung erörtert wird.
b) Ansprüche der Mitglieder des Gläubigerausschusses

§ 126 KO


Über die Höhe des von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses beanspruchten Barauslagenersatzes oder einer besonderen Vergütung (§ 89 Abs. 5) hat das Konkursgericht nach Vernehmung des Masseverwalters zu entscheiden. § 125 Abs. 2 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
c) Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

§ 127 KO


(1) Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Konkursgericht nach Vernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses zu entscheiden. § 125 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Regelbelohnung (§ 87a Abs. 1 und 2) ohne ziffernmäßig bestimmtes Begehren beantragt werden kann.
(2) Die Entscheidung ist dem Gläubigerschutzverband, dem Gemeinschuldner, dem Masseverwalter und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.
Befriedigung der Konkursgläubiger.

§ 128 KO


(1) Mit der Befriedigung der Konkursgläubiger kann erst nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung begonnen werden.
(2) Verteilungen an die Konkursgläubiger haben so oft stattzufinden, als ein hinreichendes Massevermögen vorhanden ist.
(2a) Hat ein Konkursgläubiger im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens eine Quote seiner Forderung erlangt, so nimmt er an der Verteilung erst dann teil, wenn die anderen Konkursgläubiger die gleiche Quote erlangt haben.
(3) Die Verteilung hat der Masseverwalter nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und mit Zustimmung des Konkursgerichts vorzunehmen.
Formlose Verteilung und Verteilungsentwurf.

§ 129 KO


(1) In einfachen Fällen kann das Konkursgericht die vom Masseverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschlagene Verteilung ohne vorhergehende Verständigung der Gläubiger genehmigen.
(2) Trägt das Konkursgericht Bedenken, einer solchen Verteilung zuzustimmen, oder handelt es sich um schwierigere Verteilungen, insbesondere um Berücksichtigung von Konkursgläubigern, die nur mit dem Ausfalle ihrer Forderungen zu befriedigen sind, so hat der Masseverwalter einen vom Gläubigerausschuß genehmigten Verteilungsentwurf vorzulegen.
(3) Im Verteilungsentwurfe sind sämtliche Forderungen in ihrer Rangordnung, ferner das zur Verteilung verfügbare Vermögen und die Beträge anzuführen, die auf jede einzelne Forderung entfallen.
Entscheidung über den Verteilungsentwurf.

§ 130 KO


(1) Das Konkursgericht hat die Vorlage des Verteilungsentwurfs nach dessen Prüfung und allfälliger Berichtigung und die darin vorgesehene Verteilungsquote öffentlich bekannt zu machen und den Gemeinschuldner sowie die Gläubiger davon mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen anzubringen. Zugleich ist ihnen und dem Masseverwalter sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses die Tagsatzung bekanntzugeben, bei der über allfällige Erinnerungen verhandelt werden wird.
(2) Der Verteilungsentwurf ist vom Konkursgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Prüfung ein Bedenken dagegen nicht obwaltet und wenn Erinnerungen nicht vorgebracht oder bei der Tagsatzung zurückgezogen worden sind.
(3) Andernfalls entscheidet das Konkursgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (§ 173, Abs. 5) unter Ausschluß des Rechtsweges.
(4) Die Entscheidung ist öffentlich bekanntzumachen und dem Masseverwalter sowie dem Gemeinschuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Erinnerungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Erinnerungen verworfen worden sind.
(5) Beträge, deren Auszahlung von der Entscheidung über die Erinnerungen abhängig ist, sind bis zur Rechtskraft der Entscheidung bei Gericht zu erlegen.
Berücksichtigung bestrittener Forderungen bei der Verteilung.

§ 131 KO


(1) Sind Forderungen bestritten, so können Verteilungen auf die im Range gleichstehenden Forderungen stattfinden, wenn der auf die bestrittene Forderung entfallende Betrag bei Gericht erlegt wird.
(2) Ist der volle Betrag der bestrittenen Forderung erlegt worden, so können Verteilungen auf Forderungen stattfinden, die der bestrittenen Forderung im Range nachstehen.
(3) Bestrittene Forderungen sind jedoch nur zu berücksichtigen, wenn die Frist zur Erhebung der Klage (§ 110, Absatz 4) noch offen oder wenn die Klage spätestens an dem Tage eingebracht worden ist, an dem der Masseverwalter den Antrag auf Verteilung gestellt hat.
(4) Vollstreckbare Forderungen gelten nur dann als bestritten, wenn der Bestreitende innerhalb der Frist seinen Widerspruch mit Klage geltend gemacht hat.
Berücksichtigung der Absonderungs- und Ausfallsgläubiger bei der Verteilung.

§ 132 KO


(1) Konkursgläubiger, die zugleich Absonderungsgläubiger sind, sind bei Verteilungen, die der Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse vorhergehen, mit dem ganzen Betrage ihrer Forderungen zu berücksichtigen.
(2) Stellt sich bei der nachfolgenden Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse heraus, daß der Gläubiger bei der Verteilung mehr erhalten hat, als der nach der Höhe des tatsächlichen Ausfalles zu bemessende Anteil beträgt, so ist der Mehrbetrag unmittelbar aus der Sondermasse an die allgemeine Masse zurückzustellen.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Forderungen der Gläubiger einer im Konkurse befindlichen eingetragenen Personengesellschaft, die ihre Forderungen zugleich im Konkurs eines persönlich haftenden Gesellschafters angemeldet haben.
(4) Konkursgläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Gemeinschuldners, insbesondere Buchforderungen erworben haben oder denen für ihre Forderung ein Pfandrecht an einem nicht im Inlande gelegenen unbeweglichen Vermögen des Gemeinschuldners zusteht, sind nur mit dem Betrage des mutmaßlichen Ausfalles zu berücksichtigen. Die Höhe dieses Ausfalles ist von dem Konkursgläubiger bis zum Ablaufe der für die Anbringung von Erinnerungen festgesetzten Frist dem Masseverwalter glaubhaft zu machen und vom Konkursgericht zu genehmigen.
(5) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten auch für die im Absatz 4 genannten Konkursgläubiger. Wenn sie jedoch bei der Verteilung weniger erhalten haben, als der nach der Höhe des tatsächlichen Ausfalles zu bemessende Anteil beträgt, ist ihnen der Unterschied aus der Masse zu vergüten.
Erlag bei Gericht.

§ 133 KO


(1) Beträge, die auf bestrittene Forderungen sowie auf Forderungen entfallen, die nur auf Sicherheitsleistung gerichtet oder die gemäß § 132, Absatz 4, nur mit dem Ausfalle zu befriedigen sind, hat der Masseverwalter bei Gericht zu erlegen.
(2) Das Gleiche gilt von Beträgen, die auf bedingte Forderungen entfallen, es sei denn, daß die Bedingung auflösend ist und daß der Gläubiger Sicherheit leistet.
Berücksichtigung verspätet angemeldeter Forderungen bei der Verteilung.

§ 134 KO


(1) Gläubiger, deren Forderungen wegen verspäteter Anmeldung bei einer Verteilung nicht berücksichtigt werden konnten, können verlangen, daß sie bei der folgenden Verteilung einen Betrag voraus erhalten, der ihrer Gleichstellung mit den übrigen Gläubigern entspricht.
(2) Ein solcher Anspruch steht den Gläubigern nicht zu, deren Forderungen wegen nicht rechtzeitiger Anbringung der Klage (§ 131, Absatz 3) bei der Verteilung unberücksichtigt geblieben sind.
Vollzug der Verteilung.

§ 135 KO


Der Vollzug jeder Verteilung ist dem Konkursgericht vom Masseverwalter nachzuweisen.
Schlußverteilung.

§ 136 KO


(1) Ist die Masse vollständig verwertet und über sämtliche bestrittenen Forderungen endgültig entschieden, so ist nach Feststellung der Ansprüche des Masseverwalters und Genehmigung der Schlußrechnung die Schlußverteilung vorzunehmen.
(2) Die Schlußverteilung kann nur auf Grund eines Verteilungsentwurfes im Sinne des § 129, Absatz 2 und 3, stattfinden.
(3) Auf die Schlußverteilung und das Verfahren sind die Vorschriften der §§ 130 bis 135 anzuwenden.

§ 137 KO


(1) Die Schlußverteilung darf nicht deshalb aufgeschoben werden, weil noch nicht feststeht, ob und inwieweit Sicherstellungsbeträge zur Deckung von Forderungen an die Masse zurückfallen werden.
(2) Ist der Eintritt einer Bedingung so unwahrscheinlich, daß die bedingte Forderung gegenwärtig keinen Vermögenswert hat, so ist von dem gerichtlichen Erlage des auf die Forderung entfallenden Betrages Umgang zu nehmen.
(3) Gläubiger, die gemäß § 132, Absatz 4, nur mit dem Ausfalle ihrer Forderung zu befriedigen sind, werden bei der Schlußverteilung nur dann berücksichtigt, wenn die Höhe ihres Ausfalles dem Masseverwalter vor Ablauf der für die Erinnerungen festgesetzten Frist nachgewiesen und vom Konkursgericht genehmigt worden ist.
Nach der Schlußverteilung freiwerdendes oder zum Vorschein kommendes Konkursvermögen.

§ 138 KO


(1) Wenn nach dem Vollzuge der Schlußverteilung Beträge, die bei Gericht erlegt worden sind, für die Masse frei werden oder wenn sonst bezahlte Beträge in die Masse zurückfließen, so sind sie auf Grund des Schlußverteilungsentwurfes vom Masseverwalter mit Genehmigung des Konkursgerichts zu verteilen. Der Nachweis darüber ist dem Konkursgericht vorzulegen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn nach der Schlußverteilung oder nach der Aufhebung des Konkurses Vermögensstücke ermittelt werden, die zur Konkursmasse gehören.
(3) Das Konkursgericht kann von einer nachträglichen Verteilung nach allfälliger Einvernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag dem Gemeinschuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrages und die Kosten einer nachträglichen Verteilung entsprechend erscheint.
(4) Konkursgläubiger, die weniger als 10 Euro erhalten würden, sind nicht zu berücksichtigen. Dieser Betrag erhöht die den anderen Konkursgläubigern zukommenden Beträge.
Aufhebung des Konkurses.

§ 139 KO


(1) Ist der Vollzug der Schlußverteilung nachgewiesen, so ist der Konkurs vom Konkursgerichte aufzuheben.
(2) Für die Aufhebung des Konkurses gelten die Vorschriften des § 79. Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses nach dieser und den sonstigen Bestimmungen ist in der Insolvenzdatei anzumerken.
Achter Abschnitt.-Zwangsausgleich.
Antrag und Einleitung des Verfahrens.

§ 140 KO


(1) Der Gemeinschuldner (§ 164, Absatz 1) kann im Laufe des Konkursverfahrens den Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches stellen. Im Antrage ist anzugeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt werden sollen.
(2) Wird ein solcher Antrag gestellt und vom Konkursgerichte nicht als unzulässig zurückgewiesen, so kann das Konkursgericht nach Einvernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses anordnen, daß mit der Verwertung der Konkursmasse bis zur Beschlußfassung durch die Gläubigerversammlung innegehalten wird.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997)
Unzulässigkeit des Ausgleichsverfahrens

§ 141 KO


Der Antrag ist unzulässig:

1.solange der Gemeinschuldner flüchtig ist oder wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.solange der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) trotz Auftrag nicht vorgelegt und nicht vor dem Konkursgericht unterfertigt hat;

3.wenn der Inhalt des Ausgleichsvorschlags gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder wenn den Konkursgläubigern nicht angeboten wird, innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags mindestens 20% der Forderungen zu bezahlen. Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, müssen anbieten, mindestens 30% der Forderungen zu bezahlen, wenn sie eine Zahlungsfrist von über zwei Jahren in Anspruch nehmen; diese darf jedoch fünf Jahre nicht übersteigen;

4.wenn der Gemeinschuldner den Zwangsausgleich mißbräuchlich vorschlägt, insbesondere, wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient;

5.wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich nicht möglich sein wird, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;

6.wenn vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.

Vorprüfung.

§ 142 KO


Das Konkursgericht kann einen Ausgleichsantrag nach Einvernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses zurückweisen:

1. wenn der Gemeinschuldner in den letzten fünf Jahren in Konkurs verfallen war oder wenn der Konkurs nur mangels eines hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden ist;

2.wenn in dieser Zeit ein nach der Ausgleichsordnung eröffnetes Ausgleichsverfahren eingestellt oder beendigt worden ist;

3.wenn es infolge der Beschaffenheit oder des Mangels geschäftlicher Aufzeichnungen des Gemeinschuldners nicht möglich ist, einen hinreichenden Überblick über dessen Vermögenslage zu gewinnen;

4.wenn ein Zwangsausgleichsantrag von den Gläubigern abgelehnt oder vom Gemeinschuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung der Ausgleichstagsatzung zurückgezogen oder wenn der Zwangsausgleich vom Gerichte nicht bestätigt worden ist.

Berechtigung zur Stimmführung.

§ 143 KO


(1) Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Ausgleiches keinen Abbruch erleiden, gebührt kein Stimmrecht.

(2) Konkursgläubigern, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Forderung durch Abtretung erworben haben, gebührt für diese Forderung kein Stimmrecht, wenn dagegen von einem stimmberechtigten Konkursgläubiger, der seine Forderung innerhalb der Anmeldungsfrist angemeldet hat, Widerspruch erhoben wird. Diesen Widerspruch kann derjenige, der die Stimme beansprucht, durch den Nachweis entkräften, daß dem Widersprechenden die Einlösung seiner Forderung unter gleich günstigen Bedingungen, wie sie dem Abtretenden gewährt worden sind, vor der Prüfungstagsatzung unter Setzung einer achttägigen Frist schriftlich angeboten worden ist und daß diese Bedingungen der wirtschaftlichen Lage des Gemeinschuldners unmittelbar vor der Konkurseröffnung oder, wenn die Forderung früher abgetreten worden ist, dessen wirtschaftlicher Lage zur Zeit der Abtretung entsprochen haben.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Konkursgläubiger die Forderung auf Grund eines vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses übernommen hat.

(4) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 93 über das Stimmrecht.

§ 144 KO


(1) Mehreren Konkursgläubigern, denen eine Forderung gemeinschaftlich zusteht oder deren Forderungen bis zum Eintritte der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners eine einzige Forderung gebildet haben, gebührt nur eine Stimme. Diese Vorschrift ist sinngemäß anzuwenden, wenn an der Forderung des Konkursgläubigers ein Pfandrecht besteht.

(2) Die mehreren Personen müssen sich über die Ausübung des Stimmrechtes einigen.

(3) Einem Gläubiger, der mehrere Forderungen angemeldet hat, gebührt nur eine Stimme. Für eine Forderung, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners durch Abtretung erworben hat, gebührt ihm, soweit ihm dafür gemäß § 143 Abs. 2 überhaupt ein Stimmrecht zusteht, auch die Stimme des Gläubigers, dem die Forderung vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners zustand.

Ausgleichstagsatzung.

§ 145 KO


(1) Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Ausgleich kann nicht vor Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfinden. Mit ihr ist die Rechnungslegungstagsatzung (§ 121 Abs. 3) zu verbinden.

(2) Die Tagsatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Außerdem sind der Gemeinschuldner und die Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklären, ferner der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und die übrigen stimmberechtigten Konkursgläubiger besonders zu laden. Gleichzeitig ist den Konkursgläubigern je eine Abschrift des Ausgleichsantrags, die der Gemeinschuldner beizubringen hat, zuzustellen und der wesentliche Inhalt des Ausgleichsvorschlags öffentlich bekannt zu machen.

(3) Der Gemeinschuldner hat bei der Tagsatzung persönlich zu erscheinen. Seine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nur zulässig, wenn er durch wichtige Gründe am persönlichen Erscheinen verhindert ist und wenn das Ausbleiben vom Konkursgericht als gerechtfertigt erklärt wird. Andernfalls gilt der Ausgleichsantrag als zurückgezogen.

(4) Ändert der Gemeinschuldner bei der Tagsatzung den Ausgleichsvorschlag oder unterbreitet er einen neuen Vorschlag, so hat das Gericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Konkursgläubiger anwesend sind, die Abstimmung hierüber nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag für die Konkursgläubiger nicht ungünstiger ist.

(5) Als nicht ungünstiger ist ein Vorschlag des Gemeinschuldners, sein Vermögen innerhalb einer im Ausgleich zu bestimmenden Frist Sachwaltern der Konkursgläubiger zur Ausgleichserfüllung zu übergeben, dann anzusehen, wenn

1. zu erwarten ist, daß die Konkursgläubiger die zuletzt angebotene Quote insgesamt erhalten werden und

2.nach dem Vorschlag des Gemeinschuldners der Ausfall, den sie erleiden (§ 156), wenn diese Quote bei Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter nicht erreicht sein sollte, nicht den auf die Quote noch fehlenden Betrag umfaßt.

Besonderheiten der Rechnungslegung

§ 145a KO


(1) Der Masseverwalter hat

1.dem Konkursgericht spätestens 14 Tage vor der Ausgleichstagsatzung Rechnung zu legen und

2.in der Ausgleichstagsatzung die Rechnung zu ergänzen.

(2) Für den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Ausgleichs hat der Masseverwalter nur dann eine weitere ergänzende Rechnung zu legen, wenn der Schuldner dies in der Zwangsausgleichstagsatzung beantragt oder das Konkursgericht dies binnen 4 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung verlangt. Das Gericht hat über diese ergänzende Rechnung nur zu entscheiden, wenn der Schuldner binnen 14 Tagen Bemängelungen erhebt. Eine Verhandlung über die ergänzende Rechnung kann unterbleiben.

§ 146 KO


Vor Beginn der Abstimmung hat der Masseverwalter über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des Gemeinschuldners sowie über die Ursachen seines Vermögensverfalles und über die voraussichtlichen Ergebnisse einer Durchführung des Konkursverfahrens zu berichten.
Erfordernisse für die Annahme des Antrages.

§ 147 KO


(1) Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger beträgt. § 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Die Annahme des Ausgleichsantrags ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Gemeinschuldner bis zum Schlusse der Tagsatzung begehren, daß bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird.
(3) Die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.

§ 148 KO


Die nahen Angehörigen des Gemeinschuldners (§ 32) sowie Rechtsnachfolger, die deren Forderungen nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung erworben haben, werden bei Berechnung der Mehrheit der Konkursgläubiger und deren Forderungen bei Berechnung der Gesamtsumme der Forderungen nur mitgezählt, wenn sie gegen den Antrag stimmen. Sofern sie die Forderung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners von jemandem erworben haben, der kein naher Angehöriger des Gemeinschuldners ist, findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Erstreckung der Ausgleichstagsatzung

§ 148a KO


(1) Die Ausgleichstagsatzung kann erstreckt werden

1. im Fall des § 147 Abs. 2 oder

2.wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen zulässigen Ausgleichsvorschlag nicht zugelassen hat oder

3.wenn zu erwarten ist, daß die Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur Annahme des Ausgleichsvorschlags führen wird.

(2) Die neuerliche Tagsatzung ist vom Konkursgericht sofort festzusetzen, mündlich bekanntzugeben und öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben.

Rechte der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger.

§ 149 KO


(1) Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Ausgleich nicht berührt. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall am Zwangsausgleichsverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Zwangsausgleichserfüllung mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen. § 66 AO gilt sinngemäß.
(2) Für die Ansprüche des Masseverwalters gilt § 125.
Rechte der Masse- und Konkursgläubiger.

§ 150 KO


(1) Massegläubiger müssen voll befriedigt werden.
(2) Konkursgläubiger müssen, unbeschadet der sinngemäßen Anwendung des § 56, im Ausgleich gleich behandelt werden. Eine ungleiche Behandlung ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der zurückgesetzten, bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden zurückgesetzten Konkursgläubiger beträgt.
(3) Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, sind in demselben Ausmaße und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Ausgleiche festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur Ausgleichstagsatzung angebracht worden ist.
(4) Eine Sicherstellung in diesem Umfange hat auch stattzufinden, wenn die Forderung nur vom Gemeinschuldner bestritten worden ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Konkursgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage angebracht oder das bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat.
(5) Eine Vereinbarung des Gemeinschuldners oder anderer Personen mit einem Gläubiger, wodurch diesem vor Abschluß des Zwangsausgleiches oder in der Zeit zwischen dem Abschluß und der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses besondere Vorteile eingeräumt werden, ist ungültig. Was auf Grund einer ungültigen Vereinbarung oder auf Grund eines zur Verdeckung einer solchen Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses geleistet worden ist, kann, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, binnen drei Jahren zurückgefordert werden. Als ein besonderer Vorteil ist es nicht anzusehen, wenn einem Gläubiger für die Abtretung seiner Forderung ein Entgelt gewährt wird, das der wirtschaftlichen Lage des Gemeinschuldners unmittelbar vor der Konkurseröffnung oder, wenn die Forderung früher abgetreten worden ist, dessen wirtschaftlicher Lage zur Zeit der Abtretung entsprochen hat.
Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete.

§ 151 KO


Die Rechte der Konkursgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Gemeinschuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete können ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Ausgleich nicht beschränkt werden.
Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.

§ 152 KO


(1) Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Konkursgericht.
(2) Die Entscheidung des Konkursgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Konkursgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben.
(3) Die Entscheidung über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen.
Voraussetzungen der Bestätigung

§ 152a KO


(1) Die Bestätigung ist erst zu erteilen, wenn

1.die Entlohnung des Masseverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder beim Masseverwalter sichergestellt sind und

2.alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Masseverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind und

3.im Ausgleich vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind.

(2) Über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hat der Masseverwalter über Aufforderung des Konkursgerichts zu berichten, hinsichtlich jener in Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls in der Zwangsausgleichstagsatzung.

Konkursaufhebung

§ 152b KO


(1) Wird der Ausgleich bestätigt, so ist zugleich auch über die vom Masseverwalter gelegte Rechnung abzusprechen (§ 122).
(2) Der Konkurs ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.
(3) Soweit der Ausgleich nichts anderes bestimmt, tritt der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
(4) Für die Aufhebung des Konkurses gilt im Übrigen § 79.
Versagung der Bestätigung.

§ 153 KO


Die Bestätigung ist zu versagen:

1.wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches unzulässig ist (§ 141);

2.wenn die für das Verfahren und den Abschluß des Ausgleiches geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind;

3.wenn der Ausgleich durch eine gegen die Vorschrift des § 150, Absatz 5, verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.

§ 154 KO


Die Bestätigung kann versagt werden:

1.wenn die dem Gemeinschuldner im Ausgleich gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen oder wenn der Ausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;

2.wenn die Konkursgläubiger weniger als 30% ihrer Forderungen in zwei Jahren oder weniger als 40% ihrer Forderungen in einer längeren Frist erhalten und dieses Ergebnis darauf zurückzuführen ist, daß der Gemeinschuldner seinen Vermögensverfall durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen Aufwand für seine Lebenshaltung verursacht oder beschleunigt hat oder daß er die Anmeldung des Konkurses verzögert hat.

Rechtsmittel.

§ 155 KO


(1) Gegen die Bestätigung des Ausgleichs kann Rekurs erhoben werden:

1.von jedem Beteiligten, der dem Ausgleich nicht ausdrücklich zugestimmt hat,

2.von jedem Mitschuldner und Bürgen des Gemeinschuldners,

3.vom Massegläubiger bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen.

(2) Gegen die Versagung der Bestätigung des Ausgleichs kann Rekurs erhoben werden:

1.vom Gemeinschuldner,

2.von jedem Konkursgläubiger, der dem Ausgleich nicht widersprochen hat.

Rechtswirkung des Ausgleiches.

§ 156 KO


(1) Durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich wird der Gemeinschuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist.

(2) In gleicher Weise wird der Gemeinschuldner gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten befreit.

(3) Entgegenstehende Bestimmungen im Ausgleiche sind nur soweit gültig, als sie den Erfordernissen des § 150 über die gleiche Behandlung der Gläubiger nicht widersprechen.

(4) Der Nachlaß und die sonstigen Begünstigungen, die der Ausgleich gewährt, werden für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleichs in Verzug gerät. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Die Verzugsfolgen nach dem ersten Satz treten nicht ein, wenn der Schuldner im Fall eines Ausgleichs nach § 145 Abs. 5 innerhalb der in diesem bestimmten Frist das Vermögen übergeben hat, selbst wenn er nach Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter mit der Entrichtung des Betrages in Verzug gerät, für den er wegen Nichterreichung der Quote weiter haftet. Im Ausgleich kann anderes bestimmt werden; jedoch kann vom zweiten Satz nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden. Ist die Ausgleichsquote in Raten zu zahlen, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, so ist ein Verzug erst dann anzunehmen, wenn der Schuldner eine seit mindestens sechs Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat.

(5) Die Wirkung des Wiederauflebens erstreckt sich jedoch nicht auf Forderungen, die zur Zeit der eingetretenen Säumnis mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrage voll befriedigt waren; andere Forderungen sind mit dem Bruchteile als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Ausgleich zu zahlenden Betrage entspricht. Die Rechte, die der Ausgleich den Gläubigern gegenüber dem Gemeinschuldner oder dritten Personen einräumt, bleiben unberührt.

(6) Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Gemeinschuldners im Ausgleiche unberücksichtigt geblieben sind, können nach Aufhebung des Konkurses die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrage vom Gemeinschuldner verlangen.

(7) Die in § 58, Z. 1, bezeichneten Forderungen können nach Abschluß des Ausgleiches nicht mehr geltend gemacht werden. Die in § 58, Z. 2 und 3, bezeichneten Forderungen werden durch den Ausgleich nicht berührt.

Exekution

§ 156a KO


(1) Soweit eine Forderung im Konkurs festgestellt und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten worden ist, kann nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs auch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis zur Hereinbringung der nach Maßgabe des Ausgleichs geschuldeten Beträge gegen die Personen, die sich als Mitschuldner oder als Bürgen und Zahler zur Erfüllung des Ausgleichs verpflichtet haben, Exekution geführt werden, wenn sich diese Personen in einer gegenüber dem Konkursgericht abgegebenen schriftlichen Erklärung ausdrücklich verpflichtet haben, die von ihnen übernommenen Verbindlichkeiten bei Vermeidung unmittelbarer Zwangsvollstreckung zu erfüllen. § 61 letzter Satz ist anzuwenden.
(2) Macht der Gläubiger die Rechte geltend, die ihm bei Verzug des Schuldners zustehen, so bedarf es zur Bewilligung der Exekution nicht des Nachweises, daß sich der Schuldner im Verzug befindet.
(3) Soweit auf Grund einer Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis gegen die nach Abs. 1 Verpflichteten Exekution geführt werden kann, gilt § 60 Abs. 2 auch für sie.
Bestätigung des Ausgleichs bei Überwachung durch einen Sachwalter

§ 157 KO


(1) Wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat, ist § 152a nicht anzuwenden.

(2) Für die Überwachung gelten die §§ 157a bis 157c und 157g, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 157e und157f. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 157e Abs. 4) kann nicht zum Nachteil des Gemeinschuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.

Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter der Gläubiger Kundmachung, Rechte, Pflichten und Ansprüche

§ 157a KO


(1) Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Bestätigung des Ausgleichs hinzuweisen. Das Konkursgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (§ 77) angemerkt wird.
(2) Während der Dauer der Überwachung kann das Konkursgericht auf Antrag des Sachwalters Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens des Schuldners (§ 78) erlassen, abändern und aufheben, wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur Erfüllung des Ausgleichs oder zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners zweckmäßig ist. Insbesondere kann das Gericht dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen während der Dauer des Verfahrens überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Sachwalters verbieten.
(3) Der Schuldner bedarf zum Veräußern oder Belasten von Liegenschaften, zum Bestellen von Absonderungsrechten, zum Eingehen von Bürgschaften, zu unentgeltlichen Verfügungen und zu Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, der Zustimmung des Sachwalters. Der Schuldner muß aber auch eine zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende sonstige Rechtshandlung unterlassen, wenn der Sachwalter dagegen Einspruch erhebt. Der Sachwalter kann insbesondere verlangen, daß alle einlaufenden Gelder nur von ihm übernommen werden und vorkommende Zahlungen und andere Verpflichtungen nur von ihm zu leisten sind.
(4) Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen den Abs. 2 und 3 ohne Zustimmung oder gegen den Einspruch des Sachwalters vorgenommen hat, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und daß der Sachwalter seine Zustimmung nicht erteilt oder daß er Einspruch gegen die Vornahme erhoben hat.
(5) Der Sachwalter darf die Geschäftsräume des Schuldners betreten und dort Nachforschungen anstellen. Der Schuldner hat dem Sachwalter Einsicht in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Sachwalter alle erforderlichen Auskünfte zu geben.

§ 157b KO


(1) Im Verhältnis zu Dritten ist der Sachwalter zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das Konkursgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.
(2) Der Sachwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 81 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Sachwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Obliegt es dem Sachwalter nicht, Vermögen des Schuldners zu verwerten, so beträgt die Entlohnung in der Regel 10% der dem Masseverwalter zugesprochenen Entlohnung; sonst ist die Entlohnung in sinngemäßer Anwendung des § 82 Abs. 1 zu bemessen. §§ 82b, 82c sowie 125 Abs. 1, 2, 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Ausgleich erfüllt worden ist.
Überwachung und Enthebung des Sachwalters

§ 157c KO


(1) Das Konkursgericht hat den Sachwalter zu überwachen; § 84 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen Gründen entheben; § 35 Abs. 2 und 3 AO ist entsprechend anzuwenden.

(3) Lehnt der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Konkursgericht einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekanntzumachen; § 80 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 80b sind entsprechend anzuwenden.

Rechtsstellung des Sachwalters bei Übergabe von Vermögen

§ 157e KO


(1) Der Schuldner kann dem Sachwalter erteilte Ermächtigungen zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens bis zur Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters nicht widerrufen.
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und des Unternehmensrechts über die Haftung des Vermögensübernehmers sind auf den übernehmenden Sachwalter nicht anzuwenden.
(3) Rechtshandlungen des Schuldners, die das übergebene Vermögen betreffen, sind Gläubigern und Dritten gegenüber unwirksam, soweit ihn der Sachwalter hiezu nicht ermächtigt hat.
(4) Der Sachwalter hat dem Gericht jährlich zu der im Ausgleich bezeichneten Zeit und überdies nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen und erforderlichenfalls einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten; § 121 Abs. 2 und 3 sowie § 122 sind entsprechend anzuwenden.

§ 157f KO


(1) Rechtskräftige Entscheidungen aus den von Sachwaltern oder gegen diese geführten Prozessen über Angelegenheiten, die das übergebene Vermögen betreffen, wirken auch gegenüber dem Schuldner.
(2) Ein Konkurs, der während der Überwachung eröffnet wird, erfaßt solches Vermögen nicht, das gemäß dem Ausgleich einem Sachwalter übergeben worden ist; es ist jedoch in den Konkurs einzubeziehen, wenn die Überwachung eingestellt wird. Der Zwangsvollstreckung unterliegt dieses Vermögen, sofern es von ihr auch dann getroffen würde, wenn ein Ausgleichsverfahren anhängig wäre; jedoch beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung neuerlich eine Frist von neunzig Tagen (§ 11 Abs. 2) zu laufen.
(3) Ist im Ausgleich vorgesehen, daß zur Sicherung der Erfüllung eine Hypothek bestellt werden soll, so ist sie in der Weise einzutragen, daß die Gläubiger ohne nähere Angabe als Berechtigte bezeichnet werden. Die alleinige Berechtigung des jeweiligen Sachwalters, über die Hypothek mit Wirkung für und gegen die Gläubiger zu verfügen, ist anzumerken. Er ist auf seinen Antrag vom Konkursgericht mit Beschluß zur gerichtlichen Verwertung der Liegenschaft zu ermächtigen; der Schuldner und jeder Sachwalter sind vor der Beschlußfassung zu vernehmen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so kommt dem Sachwalter die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu; § 119 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
Beendigung und Einstellung

§ 157g KO


(1) Die Überwachung ist auf Antrag des Schuldners oder des Sachwalters durch das Konkursgericht auf Kosten des Schuldners für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder der Sachwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt oder daß die festgesetzte Bedingung eingetreten ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen; § 79 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Überwachung ist einzustellen,

1.wenn innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Ausgleich bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach Abs. 1 vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;

2.wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 157a Abs. 2 und 3) so zuwiderhandelt, daß das Ziel der Überwachung gefährdet wird;

3.wenn sich herausstellt, daß die Überwachung nicht zu einer Beendigung führen wird; der Sachwalter ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds zu besorgen hat. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner dem Sachwalter die Ermächtigung zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens erteilte.

(3) Hat der Schuldner einem Sachwalter Vermögen übergeben (§ 157e), so tritt diesbezüglich an die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichs. Das Konkursgericht hat die Überwachung auf Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab. Vor der Entscheidung ist auch der Schuldner zu vernehmen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2006)

(5) Beruht die Einstellung auf Abs. 2 Z 3, so hat das Konkursgericht nach dem Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Konkurs neuerlich zu eröffnen ist; § 69 Abs. 2 bis 4 AO sind anzuwenden. Auf die nach Abs. 2 Z 1 und 2 ergehenden Einstellungsbeschlüsse ist Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.

(6) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung oder die Einstellung der Überwachung entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.

Nichtigkeit des Ausgleiches.

§ 158 KO


(1) Die Verurteilung des Gemeinschuldners wegen betrügerischer Krida hebt, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach der Bestätigung des Ausgleiches rechtskräftig wird, für alle Gläubiger den im Ausgleich gewährten Nachlaß sowie die sonstigen Begünstigungen auf, ohne den Verlust der Rechte nach sich zu ziehen, die ihnen der Ausgleich gegenüber dem Gemeinschuldner oder dritten Personen einräumt.

(2) Ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuß (§ 71a Abs. 1) geleistet, so ist das Konkursverfahren auf Antrag eines Konkursgläubigers wieder aufzunehmen.

(3) Die Vorschriften der §§ 74 bis 78 über die Bekanntmachung und die Anmerkung der Konkurseröffnung sowie über die Benachrichtigungen von der Konkurseröffnung finden auf die Wiederaufnahme des Konkurses Anwendung.

Verfahren bei Wiederaufnahme des Konkurses.

§ 159 KO


(1) An dem wieder aufgenommenen Konkurse nehmen auch die Gläubiger teil, deren Ansprüche zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des Konkurses entstanden sind.
(2) Konkursgläubiger, für die der Zwangsausgleich wirksam war, nehmen an dem wieder aufgenommenen Konkurse mit dem noch nicht getilgten Betrage ihrer ursprünglichen Forderungen teil.
(3) Das Konkursverfahren ist, soweit dies notwendig ist, zu wiederholen. Früher geprüfte Forderungen sind nicht neuerlich zu prüfen.
Wirkung der Wiederaufnahme auf die Anfechtung und Aufrechnung.

§ 160 KO


(1) Für die Anfechtung von Rechtshandlungen, die zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des Konkurses vorgenommen worden sind, sowie für die in dieser Zeit entstandenen Aufrechnungsansprüche gilt, wenn nicht inzwischen Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, als Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Tag des ersten strafgerichtlichen Erkenntnisses, das die Verurteilung des Gemeinschuldners enthält.
(2) Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung des Anfechtungsrechtes ist für die Zeit von der Bestätigung des Zwangsausgleiches bis zur Wiederaufnahme des Konkurses gehemmt.
Unwirksamerklärung des Ausgleiches.

§ 161 KO


(1) Ist der Ausgleich durch betrügerische Handlungen oder durch unzulässige Einräumung besonderer Vorteile an einzelne Gläubiger zustande gebracht worden, ohne daß die Voraussetzungen des § 158 vorliegen, so kann jeder Konkursgläubiger innerhalb dreier Jahre nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleiches mit Klage den Anspruch auf Bezahlung des Ausfalles oder auf Unwirksamerklärung der sonst gewährten Begünstigung geltend machen, ohne die Rechte zu verlieren, die ihm der Ausgleich gegenüber dem Gemeinschuldner oder dritten Personen einräumt.
(2) Dieser Anspruch steht nur Konkursgläubigern zu, die an den betrügerischen Handlungen oder an den unzulässigen Abmachungen nicht teilgenommen haben und ohne Verschulden außerstande waren, die zur Klage berechtigenden Tatsachen im Bestätigungsverfahren geltend zu machen.
Zuständigkeit.

§ 162 KO


Die Vorschriften des § 111 gelten auch nach der Aufhebung des Konkurses für die Ansprüche der Gläubiger gegen den Gemeinschuldner auf Grund der §§ 150 und 161.
Neuerlicher Konkurs.

§ 163 KO


(1) Wird vor vollständiger Erfüllung des Ausgleiches ein neuerlicher Konkurs eröffnet, ohne daß die Voraussetzungen des § 158 vorliegen, so sind die früheren Konkursgläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten.
(2) Ihre Forderungen sind jedoch als vollständig getilgt anzusehen, wenn sie mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrage befriedigt worden sind; andernfalls ist die Forderung nur mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Ausgleiche zu zahlenden Betrage entspricht.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch dann, wenn ein Konkurs vor vollständiger Erfüllung eines im Ausgleichsverfahren geschlossenen Ausgleiches eröffnet wird.
Ausgleich im Konkurs einer eingetragenen Personengesellschaft oder Verlassenschaft.

§ 164 KO


(1) Ist der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Ausgleich nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.
(2) Die Rechtswirkungen des Ausgleiches kommen, soweit im Ausgleich nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.
Haftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters

§ 164a KO


Der Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaft oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der eingetragenen Personengesellschaft bereits ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters. Zu dessen Nachteil kann hievon im Ausgleich nicht abgewichen werden.
Ausgleich im Konkurs eines persönlich haftenden Gesellschafters.

§ 165 KO


(1) Ist nur über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft der Konkurs eröffnet worden und in diesem ein Ausgleich zustande gekommen, so wird hiedurch der Gesellschafter von einer weitergehenden Haftung für die Gesellschaftsschulden frei.
(2) Ist gleichzeitig mit dem Konkurs über das Gesellschaftsvermögen ein Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters anhängig, so werden durch den Ausgleich des Gesellschafters die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger so weit getroffen, als sie in diesem Konkurs nach § 57 oder in diesem Ausgleichsverfahren nach § 27 AO überhaupt zu berücksichtigen sind.
Neunter Abschnitt.-Anderweitige Aufhebung des Konkurses.
Aufhebung des Konkurses mangels Vermögens

§ 166 KO


Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, daß das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht, so ist der Konkurs aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuß geleistet wird.
Aufhebung des Konkurses mit Einverständnis der Gläubiger.

§ 167 KO


(1) Der Konkurs ist aufzuheben, wenn nach Ablauf der Anmeldungsfrist alle Massegläubiger und alle Konkursgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, der Aufhebung zustimmen.
(2) Der ausdrücklichen Zustimmung eines Gläubigers bedarf es nicht, wenn seine Forderung befriedigt oder sichergestellt worden ist oder wenn bei bestrittenen Forderungen die Klagefrist abgelaufen und die Klage nicht spätestens an dem Tage, an dem die Aufhebung des Konkurses beantragt wird, angebracht worden ist.
Verfügungen bei Aufhebung des Konkurses.

§ 168 KO


Für die Aufhebung des Konkurses gemäß §§ 166 oder 167 gelten die Vorschriften des § 79.
Zweites Hauptstück.-Geringfügige Konkurse.
Geringfügigkeit der Konkurse.

§ 169 KO


(1) Als geringfügig ist ein Konkurs anzusehen, wenn das zur Konkursmasse gehörige Vermögen voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Euro beträgt.
(2) Ob ein Konkurs als geringfügig anzusehen ist, entscheidet das Konkursgericht bei der Konkurseröffnung. Die Entscheidung kann, wenn erhebliche Vorteile für das Ergebnis des Konkursverfahrens zu erwarten sind, noch im Laufe des ordentlichen Konkursverfahrens getroffen werden.
(3) Stellt sich heraus, daß der Konkurs nicht als geringfügig anzusehen ist, so ist der nach Abs. 1 gefaßte Beschluß abzuändern.
(4) Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Konkursgerichtes über die Art des Verfahrens sind unzulässig.
Abweichungen vom ordentlichen Verfahren

§ 170 KO


Vom ordentlichen Verfahren kann in folgenden Punkten abgewichen werden:

1.§ 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden;

2.bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung kann gleichzeitig über alle der Beschlußfassung der Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen und, soweit dies zweckmäßig ist, auch über die Verteilung der Konkursmasse verhandelt werden.

Drittes Hauptstück.- Allgemeine Verfahrensbestimmungen.
Anwendung der Prozeßgesetze

§ 171 KO


Soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.
Besondere Verfahrensvorschriften

§ 172 KO


(1) Die Gerichtsbarkeit im Verfahren vor dem Konkursgericht übt in erster Instanz ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter aus.
(2) Vereinbarungen über die Zuständigkeit der Gerichte sind unwirksam.
(3) Gläubiger können sich auch durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz kann sich der Gläubigerschutzverband, wenn er nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines seiner Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Läßt sich ein Gläubiger zur Erhebung eines Rekurses durch einen Gläubigerschutzverband vertreten, so muß das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Satzungsgemäß berufenen Organen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände sowie ihren Bevollmächtigten ist auch dann, wenn die Bevollmächtigung durch einen Gläubiger nicht ausgewiesen ist, die Einsichtnahme in die Konkursakten zu gestatten (§ 219 Abs. 2 ZPO), ohne daß ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden muß.
(4) Durch einen Bevollmächtigten seiner gesetzlichen Interessenvertretung oder seiner freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung kann sich ein Gläubiger im gleichen Umfang wie durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen, wenn ein Rechtsstreit über die Forderung eine Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG wäre.

§ 173 KO


(1) Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über

1.die Prozesskosten,

2.die Sicherheitsleistung,

3.das Ruhen des Verfahrens,

4.die verhandlungsfreie Zeit,

5.die Zustellung zwischen Rechtsanwälten nach § 112 ZPO bei schriftlichen Forderungsanmeldungen und Anträgen auf Abschluss eines Zwangsausgleichs und

6.die Vertretung durch Rechtsanwälte, soweit § 172 Abs. 3 dritter Satz nichts anderes bestimmt.

(2) Anträge können durch Schriftsatz angebracht oder mündlich zu Protokoll erklärt werden. §§ 432 und 435 ZPO sind anzuwenden.

(3) Für mündliche Verhandlungen gilt § 59 EO.

(4) Die gerichtlichen Entscheidungen können, soweit die Konkursordnung nichts anderes bestimmt, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung ergehen.

(5) Das Gericht hat alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen; es hat hiezu alle geeigneten Erhebungen, insbesondere durch Vernehmung von Auskunftspersonen, zu pflegen und Beweise aufzunehmen. Auskunftsperson kann auch jedes im Unternehmen errichtete Organ der Belegschaft sein; die Bestimmungen über die Vertretung solcher Organe in gerichtlichen Verfahren sind anzuwenden.

(6) Gerichtliche Verfügungen sind vollstreckbar.

Öffentliche Bekanntmachung

§ 173a KO


Die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen erfolgt durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 14 IEG).
Verständigungen.

§ 174 KO


(1) Die Verständigung einzelner Personen kann auch durch Umtaufschreiben stattfinden.
(2) Ist neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben, so treten, auch wenn die Zustellung unterblieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein.
(3) Im Konkurs von Unternehmen mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern kann nach Ermessen des Gerichts die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks öffentlich bekanntgemacht wird; doch ist auch in diesem Fall, wenn es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen.
Zustellung bei unbekanntem Aufenthalt

§ 174a KO


(1) Ist die Feststellung einer Abgabestelle nicht möglich, so kann die Zustellung an einen im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger und dessen Organe ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen (§ 115 ZPO). Auch alle weiteren Zustellungen können durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(2) Ist der Beschluss in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen (§ 173a), so kann die zusätzliche Aufnahme in die Ediktsdatei entfallen. In der Ediktsdatei ist auf die Bekanntmachung in der Insolvenzdatei hinzuweisen.
(3) Werden Daten eines Verfahrens in die Insolvenzdatei aufgenommen, so sind die nach Abs. 1 in die Ediktsdatei aufgenommenen Daten zu löschen, sobald die Einsicht in die Insolvenzdatei nicht mehr zu gewähren ist (§ 14 IEG); sonst nach einem Jahr nach deren Eintragung.
Fristen, Versäumnis.

§ 175 KO


(1) Die in der Konkursordnung bestimmten Fristen sind unerstreckbar.
(2) Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, können von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden.
(3) Das Gericht kann jeden Beteiligten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung über einen Antrag auffordern und im Fall der Nichtäußerung annehmen, daß der Beteiligte diesem keine Einwendungen entgegensetzt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.
(4) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet weder gegen die Versäumung einer Tagsatzung noch gegen die Versäumung einer Frist statt.
Rekurs

§ 176 KO


(1) Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.

(2) In Rekursen können neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlußfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden.

(3) Das Gericht kann einem Rekurs außer in den in § 522 ZPO bezeichneten Fällen selbst stattgeben, wenn die Verfügung oder Entscheidung ohne Nachteil eines Beteiligten geändert werden kann.

(4) § 521a ZPO ist – soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist – nicht anzuwenden.

Strafanzeige

§ 177 KO


Das Konkursgericht hat dem Staatsanwalt Anzeige zu erstatten, wenn

1.der Schuldner oder die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (§§ 71 und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Konkursgericht verweigern oder

2.der Gemeinschuldner flüchtig wird oder

3.sonst der Verdacht einer vom Gemeinschuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt.

Rechtsstreitigkeiten
Zuständigkeit

§ 178 KO


Vor das Konkursgericht können gebracht werden:

1.Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung;

2.Klagen über Masseforderungen;

3.Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Masseverwalters, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Sachwalters, gleichviel, ob das Konkursverfahren noch anhängig ist oder nicht;

4.Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben, die Konkursgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können.

Verfahren

§ 179 KO


Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkursgericht gehören oder gemäß § 178 vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen:

1.im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter;

2.die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten sind anzuwenden, es sei denn, die Klage fiele auch ansonsten in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs;

3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1994)

4.die §§ 171 bis 177 sind nicht anzuwenden.

Dritter Teil-Sonderbestimmungen für natürliche Personen
Erstes Hauptstück-Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren
Anwendungsbereich

§ 181 KO


Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den in §§ 182 bis 216 festgelegten Besonderheiten.
Zuständigkeit

§ 182 KO


Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so ist Konkursgericht das zum Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Bezirksgericht; in Wien das Bezirksgericht, das für Exekutionssachen nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien zuständig ist (Schuldenregulierungsverfahren).
Antrag des Schuldners

§ 183 KO


(1) Wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Konkursantrag aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner

1.ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat und sich zugleich bereit erklärt, vor dem Konkursgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand vollständig sind und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat,

2.einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, daß er den Zahlungsplan erfüllen wird, und

3.bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden.

(2) Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so muss er auch bescheinigen, dass ein außergerichtlicher Ausgleich, insbesondere vor einer anerkannten Schuldenberatungsstelle oder einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, gescheitert ist oder gescheitert wäre.

(3) Die Bescheinigungen nach Abs. 1 und 2 müssen in urkundlicher Form erfolgen.

(4) Das Gericht kann dem Schuldner eine Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und des Zahlungsplans bewilligen.

(5) Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist § 166 nicht anzuwenden.

Verfahrenskosten

§ 184 KO


(1) Soweit die Kosten eines nach § 183 eröffneten Verfahrens, sobald sie feststehen und fällig sind, nicht aus der Masse bezahlt werden können, sind sie vorläufig aus Amtsgeldern zu zahlen. Gleiches gilt für die Kosten eines Verfahrens, bei dem das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 183 festgestellt wird, und für die Kosten eines nach § 195a fortgesetzten Verfahrens.

(2) Die aus Amtsgeldern gezahlten Beträge sind dem Bund unmittelbar

1.aus der Konkursmasse und

2. im Abschöpfungsverfahren aus den Beträgen, die der Treuhänder durch Abtretung der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erlangt, und aus sonstigen Leistungen des Schuldners oder Dritter, die der Treuhänder erhält,

zu ersetzen. Sie sind wie die ihnen zugrunde liegenden Forderungen zu behandeln.

(3) Der Schuldner ist mit Beschluß zur Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, die vorläufig aus Amtsgeldern gezahlt und dem Bund noch nicht ersetzt wurden, soweit und sobald er ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Drei Jahre nach Beendigung oder Einstellung des Abschöpfungsverfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.

Vermögensverzeichnis

§ 185 KO


(1) In das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke und Verbindlichkeiten unter Anführung ihres Betrags oder Werts aufzunehmen:

1.Bei Forderungen sind die Person des Schuldners, der Schuldgrund, der Zeitpunkt der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherheiten anzugeben. Unter den Forderungen sind insbesondere die Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, deren Höhe in den letzten drei Monaten (samt Sonderzahlungen) sowie die für die Ermittlung des unpfändbaren Freibetrags nach § 291 Abs. 1 EO abzuziehenden Beträge, die Unterhaltsverpflichtungen sowie die für die Zusammenrechnung, Erhöhung und Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Umstände anzuführen. Es ist weiters anzugeben, ob und inwieweit die Forderungen vermutlich einbringlich sein werden. Ist eine Forderung streitig, so ist darauf hinzuweisen.

2.Bei Verbindlichkeiten sind die Person des Gläubigers, der Schuldgrund, der Zeitpunkt der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherheiten anzugeben. Unter den Verbindlichkeiten sind insbesondere die laufenden Verbindlichkeiten, wie zB Wohnungskosten, Unterhaltsverpflichtungen und Versicherungsprämien, anzuführen. Bei Verbindlichkeiten, die dem Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren, ist die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls anzugeben. Ist die Schuld streitig, so ist darauf hinzuweisen.

3.Bei allen Gläubigern und Schuldnern, ist die Anschrift anzugeben. Ist ein Gläubiger oder ein Schuldner naher Angehöriger (§ 32 Abs. 1) des Schuldners, so ist darauf hinzuweisen.

(2) Im Vermögensverzeichnis hat der Schuldner auch anzugeben, ob innerhalb der letzten zehn Jahre vor Stellung des Antrags zwischen ihm und seinen nahen Angehörigen eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat, ferner ob und welche Verfügungen über Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten zehn Jahre vor Stellung des Antrages zugunsten seiner nahen Angehörigen vorgenommen hat. Unentgeltliche Verfügungen bleiben, soweit sie nach § 29 Z 1 der Anfechtung entzogen sind, außer Betracht.

(3) Der Schuldner hat die Angaben nach Abs. 1, soweit zumutbar, zu belegen.

Eigenverwaltung

§ 186 KO


(1) Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Konkursmasse zu (Eigenverwaltung).

(2) Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen, wenn

1.die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten, oder

2.Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, daß die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, oder

3.der Schuldner nicht ein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat.

Umfang der Eigenverwaltung - Verfügungsrecht des Schuldners

§ 187 KO


(1) Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt folgendes:

1.Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach § 78 Abs. 2 entgegenzunehmen.

2.Die Vorschriften über die Erfüllung von Rechtsgeschäften gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Masseverwalters der Schuldner tritt.

3.Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Konkursmasse sind nur wirksam, wenn das Konkursgericht zustimmt. § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.

4.Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach Konkurseröffnung begründet, sind nur dann aus der Konkursmasse zu erfüllen, wenn das Konkursgericht der Begründung der Verbindlichkeit zustimmt. Dies gilt auch im Fall der Z 2.

5.Der Schuldner ist nicht zur Empfangnahme des pfändbaren Teils der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstiger wiederkehrender Leistungen mit Einkommensersatzfunktion berechtigt. Er darf darüber auch nicht verfügen.

6.Dem Schuldner steht nicht das Recht zu, die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung einer unbeweglichen Sache der Konkursmasse zu betreiben.

(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 3 und 4 kann allgemein für bestimmte Arten von Rechtshandlungen erteilt werden.

Feststellung der Forderungen

§ 188 KO


(1) Bei Eigenverwaltung hat der Schuldner in der Prüfungstagsatzung bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit abzugeben; Vorbehalte des Schuldners bei Abgabe dieser Erklärungen sind unzulässig. Die vom Schuldner abgegebenen Erklärungen hat das Gericht im Anmeldungsverzeichnis anzumerken. Gibt der Schuldner zu einer Forderung keine Erklärung ab, so gilt die Forderung als anerkannt.
(2) Eine Forderung gilt im Konkurs als festgestellt, wenn sie vom Schuldner anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden ist.
Konkursanfechtung

§ 189 KO


Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 27 bis 43 ist jeder Konkursgläubiger berechtigt. Aus dem Erlangten sind dem Konkursgläubiger die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. Hat die Gläubigerversammlung den Konkursgläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können, aus der Konkursmasse zu ersetzen.
Bestellung eines Masseverwalters

§ 190 KO


(1) Ein Masseverwalter ist nicht zu bestellen, wenn dem Schuldner Eigenverwaltung zusteht.
(2) Das Gericht kann für einzelne, mit besonderen Schwierigkeiten verbundene Tätigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag eines Konkursgläubigers oder des Schuldners einen Masseverwalter mit einem auf diese Tätigkeiten beschränkten Geschäftskreis bestellen.
(3) Die nach diesem Gesetz dem Masseverwalter zugewiesenen Obliegenheiten sind, soweit ein Masseverwalter nicht bestellt ist und auch der Schuldner hiezu nicht befugt ist, vom Gericht wahrzunehmen. Insbesondere kann das Konkursgericht eine unbewegliche Sache der Konkursmasse selbst veräußern oder das hiefür zuständige Exekutionsgericht um die gerichtliche Veräußerung ersuchen. Mit der Errichtung des Inventars kann das Gericht unabhängig von den Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Vollstreckungsorgane beauftragen.
Entlohnung des Masseverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

§ 191 KO


(1) Die Entlohnung des Masseverwalters beträgt mindestens 750 Euro.
(2) Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1.
Vertretung des Schuldners durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle

§ 192 KO


Schuldner können sich im Schuldenregulierungsverfahren auch durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz kann sich die anerkannte Schuldenberatungsstelle, wenn sie nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines ihrer Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Lässt sich ein Schuldner zur Erhebung eines Rekurses durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle vertreten, so muss das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein.
Zweites Hauptstück-Zahlungsplan
Antrag

§ 193 KO


(1) Der Schuldner kann im Lauf des Konkursverfahrens den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans stellen. Soweit nichts anderes angeordnet ist, gelten hiefür die Bestimmungen über den Zwangsausgleich.
(2) Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan darf nicht vor Verwertung des Vermögens des Schuldners stattfinden. Die Tagsatzung kann mit der Verteilungstagsatzung verbunden werden.
Inhalt und Unzulässigkeit des Zahlungsplans

§ 194 KO


(1) Der Schuldner muß den Konkursgläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans ist unzulässig, wenn

1.der Schuldner flüchtig ist oder

2.der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt oder vor dem Konkursgericht nicht unterfertigt hat oder

3.der Inhalt des Zahlungsplans gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder

4.vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.

Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans

§ 195 KO


Dem Zahlungsplan ist die Bestätigung zu versagen, wenn

1.ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans unzulässig ist (§ 194 Abs. 2), oder

2.die für das Verfahren und die Annahme des Zahlungsplans geltenden Vorschriften nicht beachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind, oder

3.wenn der Zahlungsplan durch eine gegen § 150 Abs. 5 verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.

 

§ 195a KO


(1) Der Konkurs ist nach Ablehnung eines Zahlungsplans durch die Gläubiger auf Antrag des Schuldners mit Beschluss fortzusetzen, wenn er bescheinigt, dass

1.seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden und

2.innerhalb von zwei Jahren eine Verbesserung seiner Einkommenslage zu erwarten ist. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner derzeit auf Karenz ist oder den Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistet, wenn der Abschluss einer beruflichen (Zusatz-)Ausbildung durch den Schuldner bevorsteht oder ein arbeitsloser Schuldner die Voraussetzungen für einen Pensionsbezug erwirbt.

(2) Der Schuldner hat einen solchen Antrag spätestens in der Zahlungsplantagsatzung zu stellen. Im Beschluss, mit dem die Fortsetzung des Konkursverfahrens ausgesprochen wird, ist auch eine angemessene, zwei Jahre nicht übersteigende Frist zur Vorlage eines geänderten oder neuen Zahlungsplans zu bestimmen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

Aufhebung des Konkurses - Nichtigkeit des Zahlungsplans

§ 196 KO


(1) Der Konkurs ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.
(2) Zahlt der Schuldner die Masseforderungen nicht binnen einer vom Gericht angemessen festzusetzenden Frist, die drei Jahre nicht übersteigen darf, so ist der Zahlungsplan nichtig. Die Nichtigkeit des Zahlungsplans tritt erst dann ein, wenn der Schuldner die Masseforderungen trotz Aufforderung unter Einräumung einer mindestens vierwöchigen Nachfrist nicht gezahlt hat. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.
Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen

§ 197 KO


(1) Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 6 bleibt unberührt.
(2) Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat das Konkursgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (§ 66 AO).
(3) Zu Gunsten eines Konkursgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann die Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Abs. 2 ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Abs. 2 samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.
Änderung des Zahlungsplans

§ 198 KO


(1) Ändert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden, sodaß er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann und ist im Zahlungsplan nicht darauf Bedacht genommen worden, so kann der Schuldner binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Hiebei gilt:

1.Die in § 194 Abs. 1 vorgesehene Frist zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplans ist um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, die abgelaufen ist, zu verkürzen;

2.auf die Dauer des Abschöpfungsverfahrens ist die bisherige Frist des Zahlungsplans zur Hälfte anzurechnen.

(2) Die Forderungen leben erst bei Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans und Abweisung des Antrags auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens auf.

Drittes Hauptstück-Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung
Antrag des Schuldners

§ 199 KO


(1) Der Schuldner kann im Lauf des Konkursverfahrens, spätestens mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans, die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung beantragen.
(2) Der Schuldner hat dem Antrag die Erklärung beizufügen, daß er den pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für die Zeit von sieben Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtritt. Hat der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.
Entscheidung des Konkursgerichts

§ 200 KO


(1) Über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist erst zu entscheiden, wenn einem Zahlungsplan, obwohl er zulässig gewesen ist und die für das Verfahren geltenden Vorschriften beachtet worden sind, die Bestätigung versagt wurde. Anträge auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens, über die die Entscheidung nach Satz 1 ausgesetzt war, gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Bestätigung des Zahlungsplans als nicht gestellt.
(2) Unmittelbar vor Beschlußfassung ist eine Tagsatzung abzuhalten, die öffentlich bekanntzumachen ist und zu der der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, die Konkursgläubiger und der Schuldner zu laden sind. In der Tagsatzung hat das Gericht zu berichten, ob Einleitungshindernisse nach § 201 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 vorliegen. Diese Tagsatzung soll mit der Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan verbunden werden.
(3) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Masseverwalter, den Mitgliedern des Gläubigerausschusses, den Konkursgläubigern und dem Schuldner zuzustellen.
(4) Der Konkurs ist mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, in der Insolvenzdatei anzumerken. Für die Aufhebung des Konkurses gilt im Übrigen § 79.
Einleitungshindernisse

§ 201 KO


(1) Der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist nur abzuweisen, wenn

1.der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 156, 158, 162 oder 292a StGB rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder

2.der Schuldner während des Konkursverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder

3.der Schuldner innerhalb von drei Jahren vor dem Antrag auf Konkurseröffnung vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Konkursgläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert hat, daß er unverhältnismäßig Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschleudert hat, oder

4.der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder die wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihm als Organ vertretenen juristischen Person gemacht hat, um die einer Konkursforderung zugrundeliegende Leistung zu erhalten, und der Gläubiger daran nicht vorsätzlich mitgewirkt hat oder

5.dem Zahlungsplan nach § 195 Z 3 die Bestätigung versagt wurde oder

6.vor weniger als 20 Jahren vor dem Antrag auf Konkurseröffnung ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.

(2) Das Gericht hat die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nur auf Antrag eines Konkursgläubigers abzuweisen. Der Konkursgläubiger hat den Abweisungsgrund glaubhaft zu machen.

Einleitung des Abschöpfungsverfahrens

§ 202 KO


(1) Liegen keine Einleitungshindernisse vor und sind die Kosten des Abschöpfungsverfahrens durch die dem Treuhänder zukommenden Beträge voraussichtlich gedeckt, so leitet das Gericht das Abschöpfungsverfahren ein.
(2) Zugleich bestimmt das Gericht für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens einen Treuhänder, auf den der pfändbare Teil der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§ 199 Abs. 2) übergeht.
(3) Zum Treuhänder kann auch ein bevorrechteter Gläubigerschutzverband bestellt werden.
Rechtsstellung des Treuhänders

§ 203 KO


(1) Der Treuhänder hat dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten, fruchtbringend anzulegen und am Ende des Kalenderjahres binnen acht Wochen an die Gläubiger zu verteilen. Hiebei sind

1.die Masseforderungen,

2.die Kosten des Abschöpfungsverfahrens und hierauf

3. die Forderungen der Konkursgläubiger

nach den für das Konkursverfahren geltenden Bestimmungen zu befriedigen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag der Gläubigerversammlung dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Die dadurch entstehenden Kosten müssen voraussichtlich gedeckt sein oder bevorschußt werden. Der Treuhänder hat die Konkursgläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt.

(3) Der Treuhänder hat dem Gericht und auf Aufforderung des Schuldners auch diesem

1.jährlich,

2.nach Ablauf der Abtretungserklärung und

3.bei Beendigung seiner Tätigkeit

Rechnung zu legen.

(4) §§ 84 und 87 gelten entsprechend, § 87 jedoch mit der Maßgabe, daß die Enthebung von jedem Konkursgläubiger beantragt werden kann.

Vergütung des Treuhänders

§ 204 KO


(1) Die Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel von
den ersten 44 000 Euro der auf Grund der Abtretung oder von
sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge .. ............ 6%,
von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro ......................... 4%
und von dem darüber hinausgehenden Betrag ....................... 2%,
mindestens jedoch 10 Euro monatlich, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach § 203 Abs. 1 eingehenden Beträgen einbehalten.
(2) §§ 82b und 82c sind anzuwenden. Ein Erhöhungsgrund liegt auch dann vor, wenn dem Treuhänder die Aufgabe übertragen wurde, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Bei einem Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung entscheidet über die Vergütung das Konkursgericht. § 125 ist anzuwenden.
Änderung des unpfändbaren Betrags der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis

§ 205 KO


(1) Auf Antrag des Treuhänders, eines Konkursgläubigers oder des Schuldners hat das Konkursgericht die Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach § 292 EO zusammenzurechnen, den unpfändbaren Freibetrag nach § 292a EO zu erhöhen oder nach § 292b EO herabzusetzen.
(2) Der Beschluß nach Abs. 1 ist öffentlich bekanntzumachen und dem Treuhänder, dem Drittschuldner, dem Schuldner und dem Antragsteller zuzustellen.
Gleichbehandlung der Konkursgläubiger

§ 206 KO


(1) Exekutionen einzelner Konkursgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind während des Abschöpfungsverfahrens nicht zulässig.
(2) Eine Vereinbarung des Schuldners oder anderer Personen mit einem Konkursgläubiger, wodurch diesem besondere Vorteile eingeräumt werden, ist ungültig. Was auf Grund einer ungültigen Vereinbarung oder auf Grund eines zur Verdeckung einer solchen Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses geleistet worden ist, kann, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, binnen drei Jahren nach Beendigung oder Einstellung des Abschöpfungsverfahrens zurückgefordert werden.
(3) Gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfaßt werden, kann der Drittschuldner eine Forderung gegen den Schuldner nur aufrechnen, soweit er bei einer Fortdauer des Konkurses nach §§ 19 und 20 zur Aufrechnung berechtigt wäre.
Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen während des Abschöpfungsverfahrens

§ 207 KO


(1) Konkursgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind bei den Verteilungen nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Forderungen feststehen und die Konkursgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben.
(2) Für die Forderungsprüfung nach Abs. 1 haben die Konkursgläubiger dem Treuhänder 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den an den betreffenden Konkursgläubiger auszuzahlenden Beträgen einbehalten.
Konkurseröffnung während des Abschöpfungsverfahrens

§ 208 KO


Wird während des Abschöpfungsverfahrens ein Konkurs eröffnet, so fällt das Vermögen, das vom Abschöpfungsverfahren erfaßt wird, nicht in die Konkursmasse. Dieses Vermögen ist auch der Exekution insoweit entzogen, als der Schuldner es dem Treuhänder herausgibt. Auf Antrag des Schuldners ist die Exekution einzustellen, wenn er zustimmt, daß die in Exekution gezogene Sache dem Treuhänder ausgefolgt wird.
Aus- und Absonderungsberechtigte

§ 209 KO


(1) Solange der Ausfall bei einem Aus- oder Absonderungsrecht auf zukünftig fällig werdende Forderungen nicht feststeht, hat der Konkursgläubiger dem Treuhänder 14 Tage vor Ende des Kalenderjahres eine Aufstellung über die offene Forderung zu übersenden, widrigenfalls er bei dieser Verteilung nicht berücksichtigt wird. § 132 Abs. 2 ist erst nach Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts anzuwenden.
(2) Nach dem Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts hat der Treuhänder die Forderung des Konkursgläubigers so lange nicht zu berücksichtigen, bis er eine Aufstellung über den Ausfall erhält. Der Drittschuldner hat das vorzeitige Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts nach § 12a dem Konkursgläubiger und dem Treuhänder mitzuteilen.
Obliegenheiten des Schuldners

§ 210 KO


(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung

1.eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;

2.Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch unentgeltliche Zuwendung erwirbt, herauszugeben;

3.jeden Wechsel des Wohnsitzes oder des Drittschuldners unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder anzuzeigen;

4.keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Z 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen oder dessen Erwerb zu unterlassen;

5. dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit bzw. seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;

6.Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger nur an den Treuhänder zu leisten;

7.keinem Konkursgläubiger besondere Vorteile (§ 206 Abs. 2) einzuräumen und

8.keine neuen Schulden einzugehen, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann.

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Gläubiger jedenfalls so zu stellen, als würde er eine angemessene unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Es darf ihm jedoch nicht mehr verbleiben, als wenn er Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis in der Höhe des Gewinns aus der selbständigen Tätigkeit hätte.

Auskunftserteilung über die Erfüllung der Obliegenheiten

§ 210a KO


(1) Der Treuhänder hat den Schuldner bei wesentlicher Verminderung der auf Grund der Abtretung einlangenden Beträge aufzufordern, über seine Arbeitssituation zu berichten.
(2) Hat der Schuldner nicht nach Abs. 1 oder nach § 210 Abs. 1 Z 3 und 5 dem Treuhänder auf sein Verlangen Auskunft erteilt, so hat das Gericht über Mitteilung des Treuhänders den Schuldner einzuvernehmen. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen.
(3) Erscheint der ordnungsgemäß geladene Schuldner ohne genügende Entschuldigung nicht zu seiner Einvernahme oder lehnt er die Erteilung der Auskunft ab, so ist das Verfahren von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 211 Abs. 1 Z 2 vorzeitig einzustellen. Die Ladung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten. Hat der Schuldner über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft erteilt, so hat das Gericht dem Treuhänder eine Protokollsabschrift zu übermitteln.
Vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens

§ 211 KO


(1) Das Gericht hat auf Antrag eines Konkursgläubigers das Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen, wenn der Schuldner

1.wegen einer Straftat nach den §§ 156, 158, 162 oder 292a StGB rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder die Obliegenheit nach § 210 Abs. 1 Z 8 verletzt oder

2.eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Konkursgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft.

Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Verurteilung bzw. die Obliegenheitsverletzung dem Konkursgläubiger bekanntgeworden ist. Er ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen der Z 2 nicht glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag nach Abs. 1 Z 2 sind der Treuhänder und der Schuldner zu vernehmen. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen. Erscheint der ordnungsgemäß geladene Schuldner ohne genügende Entschuldigung nicht zu seiner Einvernahme oder lehnt er die Erteilung der Auskunft ab, so ist das Verfahren vorzeitig einzustellen. Die Ladung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.

(3) Das Gericht hat das Abschöpfungsverfahren bei Tod des Schuldners von Amts wegen vorzeitig einzustellen.

(4) Der Beschluß über die vorzeitige Einstellung des Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.

(5) Mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung enden die Wirksamkeit der Abtretungserklärung, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Konkursgläubiger.

Wiederaufnahme des Konkursverfahrens

§ 212 KO


Wird das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt und ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuß geleistet, so ist das Konkursverfahren auf Antrag eines Konkursgläubigers wieder aufzunehmen.
Beendigung des Abschöpfungsverfahrens - Entscheidung über die Restschuldbefreiung

§ 213 KO


(1) Das Gericht hat das Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären, wenn

1.drei Jahre der Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sind und die Konkursgläubiger während des Konkurs- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 50% der Forderungen erhalten haben oder

2.die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen ist und die Konkursgläubiger während des Konkurs- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 10% der Forderungen erhalten haben.

Es hat gleichzeitig auszusprechen, daß der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern befreit ist. Die Entscheidung ist, wenn ein Antrag eines Konkursgläubigers auf vorzeitige Einstellung vorliegt, bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses ausgesetzt. Im Fall der Z 1 enden mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Wirksamkeit der Abtretungserklärung und das Amt des Treuhänders.

(2) Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen, ohne daß die Konkursgläubiger während des Konkurs- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 10% der Forderungen erhalten haben, dann hat das Gericht auf Antrag des Schuldners nach Billigkeit zu entscheiden, ob das Abschöpfungsverfahren beendet und der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern befreit ist. Dies kann insbesondere ausgesprochen werden, wenn die Konkursgläubiger während des Konkurs- und Abschöpfungsverfahrens nur geringfügig weniger als 10% der Forderungen erhalten haben oder diese Quote nur wegen der Verfahrenskosten unterschritten wurde.

(3) Wenn es nicht der Billigkeit entspricht, daß der Schuldner nach Abs. 2 von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern befreit wird, kann das Gericht das Abschöpfungsverfahren für beendet erklären, die Entscheidung über die Restschuldbefreiung bis zu drei Jahren aussetzen und festlegen, inwieweit der Schuldner den sich auf die 10% Quote ergebenden offenen Forderungsbetrag einzelner oder aller Verbindlichkeiten noch erfüllen muß, damit er von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit ist. Bei der Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob

1.der Konkursgläubiger vom Schuldner vor Konkurseröffnung oder von einem Mitschuldner oder Bürgen bereits einen Teil seiner Forderung erhalten hat,

2.die Zahlungen die Höhe des Kapitals ohne Zinsen und Kosten erreichen,

3.die der Konkursforderung zugrunde liegende Leistung keinen Vermögensvorteil für den Schuldner oder die von ihm als Organ vertretene Gesellschaft brachte,

4.der Konkursgläubiger bei Einräumung des Kredits oder Abschluß des Abzahlungsgeschäfts wußte oder wissen mußte, daß der Schuldner die Forderung bei Fälligkeit nicht zahlen kann.

Exekutionen der Konkursgläubiger sind bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung nur in diesem Umfang zulässig. Bei Nachweis der fristgerechten Zahlungen hat das Gericht auszusprechen, daß der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern befreit ist.

(4) Wenn es nicht der Billigkeit entspricht, eine Entscheidung nach Abs. 3 zu treffen, kann das Gericht das Abschöpfungsverfahren um höchstens drei Jahre verlängern, wenn der Schuldner die Erklärung nach § 199 Abs. 2 für die Dauer der Verlängerung abgibt. Nach Ablauf der Frist hat das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 das verlängerte Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären und gleichzeitig auszusprechen, daß der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern befreit ist.

(5) Vor der Entscheidung nach Abs. 2 bis 4 sind der Treuhänder und die Konkursgläubiger zu vernehmen.

(6) Der Beschluß über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und über das Ausmaß der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

Wirkung der Restschuldbefreiung

§ 214 KO


(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Konkursgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Forderungen nach § 58 Z 1.
(2) Die Rechte der Konkursgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Konkursgläubigern.
(3) Wird ein Konkursgläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgabe des Erlangten.
Ausgenommene Forderungen

§ 215 KO


Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden

1.Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung und

2.Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben sind,nicht berührt.

Widerruf der Restschuldbefreiung

§ 216 KO


(1) Auf Antrag eines Konkursgläubigers hat das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Konkursgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.
(2) Der Antrag kann nur innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt werden. Er ist abzuweisen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und daß der Konkursgläubiger bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung keine Kenntnis von ihnen hatte.
(3) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder und der Schuldner zu vernehmen.
(4) Die Entscheidung, mit der die Restschuldbefreiung widerrufen wird, ist öffentlich bekanntzumachen.
Vierter Teil-Internationales Insolvenzrecht
Erstes Hauptstück-Völkerrecht und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
Erster Abschnitt-Allgemeines
Grundsatz

§ 217 KO


Die Bestimmungen des Vierten Teils der Konkursordnung sind nur anzuwenden, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung), anderes bestimmt ist.
Zweiter Abschnitt-Ergänzende Bestimmungen zur EU-Insolvenzverordnung
EU-Insolvenzverordnung - Insolvenzedikt

§ 218 KO


(1) Öffentliche Bekanntmachungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung) sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekannt gegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat zu enthalten:

1.die Bezeichnung des Gerichts der Verfahrenseröffnung samt Adresse;

2.Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners, Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) sowie gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;

3.den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung unter Angabe, ob sich die Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 1 oder aus Art. 3 Abs. 2 der EU-Insolvenzverordnung ergibt;

4.Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Verwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Verwaltung vertritt;

5.die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden.

Verpflichtende Bekanntmachung und Registereintragung

§ 219 KO


(1) Wird auf Grund der EU-Insolvenzverordnung ein Hauptinsolvenzverfahren im Ausland eröffnet und hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so ist die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Inland öffentlich bekannt zu machen.
(2) Hat der Schuldner im Inland unbewegliches Vermögen oder eine Niederlassung, so hat der im Rahmen des Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zuständige Stelle die Eröffnung des Verfahrens dem Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht bekannt zu geben. Das Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht hat die Eröffnung des Verfahrens einzutragen.
(3) Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Pflichten nach Abs. 1 und Abs. 2 entstehen, verantwortlich.
Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen

§ 220 KO


Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 der EU-Insolvenzverordnung ist das in § 63 bezeichnete Gericht zuständig.
Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren

§ 220a KO


Im Anwendungsbereich der EU-Insolvenzverordnung hat das Gericht in der Entscheidung über die Konkurseröffnung auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung handelt. Dies ist im Konkursedikt öffentlich bekannt zu machen.
Zweites Hauptstück-Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt-Anzuwendendes Recht
Grundsatz

§ 221 KO


(1) Für Insolvenzverfahren, die Voraussetzungen für ihre Eröffnung und ihre Wirkungen gilt, soweit in den §§ 222 bis 235 nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird.

(2) Nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten sich insbesondere:

1.bei welcher Art von Schuldnern ein Insolvenzverfahren zulässig ist;

2.welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom Schuldner erlangten Vermögenswerte zu behandeln sind;

3.die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des Verwalters;

4.die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Aufrechnung im Insolvenzverfahren;

5.wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf laufende Verträge des Schuldners auswirkt;

6.wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten gemäß § 231;

7.welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie Forderungen im Insolvenzverfahren zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen;

8.die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen im Insolvenzverfahren;

9.die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, der Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;

10.die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Ausgleich;

11.die Rechte der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens;

12.wer die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen hat;

13.welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.

Dingliche Rechte Dritter

§ 222 KO


(1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen des Schuldners - sowohl an bestimmten Sachen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Sachen mit wechselnder Zusammensetzung -, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Staates befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.

(2) Rechte im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere

1.das Recht, die Sache zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieser Sache befriedigt zu werden, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;

2.das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts an einer Forderung oder auf Grund einer Sicherungsabtretung dieser Forderung;

3.das Recht, die Herausgabe der Sache von jedermann zu verlangen, der diese gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;

4.das dingliche Recht, die Früchte einer Sache zu ziehen.

(3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne des Abs. 1 zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.

Aufrechnung

§ 223 KO


Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Schuldners aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zulässig ist.
Eigentumsvorbehalt

§ 224 KO


(1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers einer Sache lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Staates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.
(2) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers einer Sache nach deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache bei Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Staates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.
Vertrag über eine unbewegliche Sache

§ 225 KO


Für die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung einer unbeweglichen Sache berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Staates maßgebend, in dessen Gebiet diese unbewegliche Sache gelegen ist.
Geregelte Märkte

§ 226 KO


(1) Für die Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem geregelten Markt und für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes im Sinne des Art. 1 Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG ist das Recht des Staates maßgebend, das für den betreffenden Markt gilt bzw. das auf derartige Transaktionen anzuwenden ist. §§ 222 und 232 werden dadurch nicht berührt.
(2) Abs. 1 steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit nach § 221 Abs. 2 Z 13 von Zahlungen oder Transaktionen gemäß dem für den betreffenden Markt geltenden Recht nicht entgegen.
Arbeitsvertrag

§ 227 KO


Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis ist das Recht des Staates maßgebend, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist.
Wirkung auf eintragungspflichtige Rechte

§ 228 KO


Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an einer unbeweglichen Sache, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist das Recht des Staates maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
Benachteiligende Handlungen

§ 229 KO


(1) Wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass

1.für diese Handlung das Recht eines anderen Staates maßgebend ist und

2.in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist,ist § 221 Abs. 2 Z 13 nicht anzuwenden.

(2) Hingegen stehen § 222 Abs. 1, §§ 223 und 224 der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach § 221 Abs. 2 Z 13 nicht entgegen.

Schutz des Dritterwerbers

§ 230 KO


Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über

1.eine unbewegliche Sache oder

2.ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder

3.Wertpapiere oder andere in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG genannte Instrumente, deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt,

so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Staates, in dem diese unbewegliche Sache gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.

Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten

§ 231 KO


Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.
Recht der gelegenen Sache

§ 232 KO


Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an den in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EG genannten Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, ist das Recht des Staates maßgebend, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden.
Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen

§ 233 KO


Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen ("netting agreements") ist ausschließlich das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anzuwenden ist.
Pensionsgeschäfte ("Repurchase agreements")

§ 234 KO


Unbeschadet § 232 ist für Pensionsgeschäfte ("repurchase agreements") ausschließlich das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anzuwenden ist.
Zahlungen nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

§ 235 KO


(1) Wer an eine Person, über deren Vermögen in einem anderen Staat ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, leistet, obwohl er an den Verwalter des Insolvenzverfahrens hätte leisten müssen, wird befreit, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war.
(2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung im Staat der Leistung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach der Bekanntmachung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war. Bei Liquidationsverfahren über Kreditinstitute (§ 243) ist die öffentliche Bekanntmachung nach § 247 maßgebend.
Zweiter Abschnitt-Österreichische Konkursverfahren
Ausübung von Gläubigerrechten

§ 236 KO


Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Konkurs geltend zu machen (§ 102).
Auslandsvermögen

§ 237 KO


(1) Die Wirkungen eines in Österreich eröffneten Konkurses erstrecken sich auch auf im Ausland gelegenes Vermögen, es sei denn,

1.der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners liegt in einem anderen Staat,

2.in diesem Staat wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und

3.in dieses Insolvenzverfahren ist das Auslandsvermögen einbezogen.

(2) Der Schuldner ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Masseverwalter an der Verwertung ausländischen Vermögens, auf das sich die Konkurswirkungen erstrecken, mitzuwirken.

(3) Erlangt ein Gläubiger nach Konkurseröffnung durch Verwertung von im Ausland gelegenem Vermögen Befriedigung, so hat er vorbehaltlich der §§ 222 und 224 das Erlangte abzüglich seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwändungen an die Konkursmasse herauszugeben.

Vertreter des Masseverwalters

§ 238 KO


Der Masseverwalter kann Personen bestellen, die ihn bei der Konkursabwicklung im Ausland vertreten.
Koordination

§ 239 KO


(1) Das Konkursgericht oder der Masseverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können.
(2) Das Konkursgericht oder der Masseverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten. Ein Zwangsausgleich ist dem ausländischen Insolvenzverwalter zur Stellungnahme zuzuleiten.
Dritter Abschnitt-Anerkennung ausländischer Verfahren
Grundsatz

§ 240 KO


(1) Die Wirkungen eines in einem anderen Staat eröffneten Insolvenzverfahrens und die in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen werden in Österreich anerkannt, wenn

1.der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im anderen Staat liegt und

2.das Insolvenzverfahren in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar ist, insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus dem Staat der Verfahrenseröffnung behandelt werden.

(2) Die Anerkennung unterbleibt, sowe

1.in Österreich ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder einstweilige Vorkehrungen angeordnet wurden oder

2.die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung offensichtlich widerspricht.

(3) Ein ausländisches Insolvenzverfahren steht der Eröffnung und Durchführung eines österreichischen Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens nicht entgegen.

(4) Die Bewilligung der Exekution auf Grund von Akten und Urkunden, die

1.zur Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich,

2.im anderen Staat vollstreckbar und

3.nach Abs. 1 und 2 in Österreich anzuerkennen sind,

setzt voraus, dass sie für Österreich in einem Verfahren nach den §§ 82 bis 86 EO für vollstreckbar erklärt wurden. Für andere Akte und Urkunden richtet sich die Bewilligung der Exekution nach den §§ 79 ff EO.

Ausländische Insolvenzverwalter

§ 241 KO


(1) Die Insolvenzverwalter und deren Vertreter dürfen in Österreich alle Befugnisse ausüben, die ihnen in dem Staat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zustehen.
(2) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse haben sie das österreichische Recht zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer. Die Befugnisse umfassen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden.
(3) Der Insolvenzverwalter hat sich durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von der Behörde oder dem Gericht des Bestellungsstaates ausgestellte Bescheinigung auszuweisen, wobei eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden kann.
Bekanntmachungen und Registereintragungen

§ 242 KO


Auf ausländische Insolvenzverfahren, deren Wirkungen nach § 240 anzuerkennen sind, sind die §§ 218 und 219 entsprechend anzuwenden. Der die Bekanntmachung oder Eintragung begehrende Verwalter hat das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach § 240 Abs. 1 Z 1 durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen. Behauptet der Schuldner, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht gegeben sind, so entscheidet das in § 63 bezeichnete Gericht.
Drittes Hauptstück-Sonderbestimmungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
Erster Abschnitt-Grenzüberschreitende österreichische Konkursverfahren
Anwendungsbereich

§ 243 KO


(1) §§ 244 und 246 bis 251 sind auf Kreditinstitute, die in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) gemäß Art. 4 bis 11 der Richtlinie 2000/12/EG, und Versicherungsunternehmen, die in einem EWR-Staat gemäß Art. 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Art. 4 der Richtlinie 2002/83/EG zugelassen wurden, anzuwenden.
(2) Auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR sind §§ 244 bis 251 dann anzuwenden, wenn in zumindest einem EWR-Staat eine Zweigstelle oder eine Zweigniederlassung besteht.
Internationale Zuständigkeit

§ 244 KO


(1) Zur Konkurseröffnung über das Vermögen von im EWR zugelassenen Kreditinstituten oder im EWR zugelassenen Versicherungsunternehmen sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig, wenn die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG bzw. die Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 VAG in Österreich zugelassen sind.
(2) Zur Konkurseröffnung über das Vermögen von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig, wenn eine Zweigstelle oder eine Zweigniederlassung in Österreich besteht.
Koordination

§ 245 KO


Wird sowohl in Österreich der Konkurs als auch in einem anderen EWR-Staat ein Liquidationsverfahren über das Vermögen eines Kreditinstitutes oder Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb des EWR eröffnet, von dem in beiden EWR-Staaten Zweigstellen oder Zweigniederlassungen bestehen, so haben das österreichische Konkursgericht und der Masseverwalter ihr Vorgehen mit den ausländischen Behörden, Gerichten und Liquidatoren abzustimmen.
Zustellung des Konkursediktes

§ 246 KO


(1) Eine Ausfertigung des Konkursediktes ist unverzüglich auch der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zuzustellen. Die FMA hat bei einem Konkurs über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens unverzüglich die Aufsichtsbehörden (Art. 2 lit. h der Richtlinie 2001/17/EG) aller anderen EWR-Staaten, bei einem Konkurs über das Vermögen eines Kreditinstitutes unverzüglich die zuständigen Behörden (Art. 2 4. Teilstrich der Richtlinie 2001/24/EG) jener EWR-Staaten, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder eine Dienstleistung erbringt, von der Konkurseröffnung und den Wirkungen des Konkurses zu unterrichten. Bei einem Konkurs über das Vermögen eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb des EWR sind jedoch nur die zuständigen Behörden jener EWR-Staaten, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat, zu verständigen.
(2) Den bekannten Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen EWR-Staat haben, ist - selbst wenn die Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 vorliegen - eine Ausfertigung des Konkursedikts zuzustellen. Dem Konkursedikt ist eine Belehrung anzuschließen, die in sämtlichen Amtssprachen des EWR mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!" überschrieben sein muss und in der anzugeben ist, ob die bevorrechteten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen. Die Belehrung hat weiters einen Hinweis auf die Insolvenzdatei zu enthalten.
(3) Ist der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die Belehrung in der Amtssprache des EWR-Staats zu erfolgen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat, und auch Angaben zu den allgemeinen Wirkungen des Konkursverfahrens auf die Versicherungsverträge zu enthalten. Insbesondere hat sie den Zeitpunkt anzugeben, ab dem Versicherungsverträge oder -geschäfte keine Rechtswirkung mehr entfalten, und die Rechte und Pflichten des Versicherten in Bezug auf den betreffenden Vertrag bzw. das betreffende Geschäft zu nennen.
Bekanntmachungen im Ausland

§ 247 KO


Der Masseverwalter hat das Konkursedikt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und bei Konkursen über das Vermögen von Kreditinstituten auch in mindestens jeweils zwei überregionalen Zeitungen jener Staaten bekannt zu machen, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Bei Konkursen über das Vermögen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR ist das Konkursedikt nur im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu machen. Bei Konkursen über das Vermögen von Versicherungsunternehmen ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass österreichisches Recht anwendbar ist.
Eintragung in öffentliche Register

§ 248 KO


Der Masseverwalter ist berechtigt, die Eintragung der Konkurseröffnung in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen EWR-Staaten zu verlangen.
Sprache der Forderungsanmeldungen

§ 249 KO


Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen EWR-Staat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" in deutscher Sprache tragen. Bei Konkursen über das Vermögen von Kreditinstituten kann vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung verlangt werden.
Zweiter Abschnitt-Anerkennung ausländischer Verfahren
Grundsatz

§ 250 KO


Die Entscheidung eines EWR-Staats zur Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens wird in Österreich ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 240 anerkannt. Sie ist in Österreich wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der Verfahrenseröffnung wirksam wird.
Bekanntmachungen und Registereintragungen

§ 251 KO


Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftsmitgliedstaats ist die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in die Insolvenzdatei, das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. §§ 218 und 219 sind entsprechend anzuwenden.
Vollziehung

§ 252 KO


Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Verweisungen

§ 253 KO


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten

§ 254 KO


(1) Die §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 3 Z 6 und 7, 76 und 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3) § 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

(4) § 56, § 57, § 65, § 67 Abs. 1, § 68, § 69 Abs. 3, § 93 Abs. 3, § 100 Abs. 6, § 104 Abs. 2, § 132 Abs. 3, § 157e Abs. 2, § 164 Abs. 1, § 164a und § 165 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(5) § 183 Abs. 2 und § 192 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(6) § 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(7) § 176 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt.

(8) Die Aufhebungen des § 29 Z 3 und des § 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft; § 29 Z 3 ist auf Rechtshandlungen weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 vorgenommen werden, § 55 auf davor gewährte Heiratsgüter.

Anlagen

§ 2.


Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 110/28 vom 20. April 2001;
2.

Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. Nr. L 125/15 vom 5. Mai 2001.

Artikel IV. Inkrafttreten -Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: zu den §§ 5, 12a, 43, 141, 154, 156, 181 bis 218, RGBl. Nr. 337/1914)


(1) Art. I und III dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995, Art. II tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Art. I und III sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 eingeleitet werden.
(3) Ist am 1. Jänner 1995 ein Konkursverfahren bereits anhängig, so gilt folgendes:

1.

Ab diesem Zeitpunkt können Anträge auf Annahme eines Zahlungsplans und auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gestellt werden. §§ 199 bis 216 KO sind anzuwenden.
2.

Stellt der Gemeinschuldner ab 1. Jänner 1995 den Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleichs, so sind §§ 141, 154 und 156 KO in der Fassung des Art. I anzuwenden.
(4) Ein Konkursantrag einer natürlichen Person ist nicht deshalb unzulässig, weil vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Konkurs aufgehoben oder ein Konkursantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. § 142 Z 1 KO ist nicht anzuwenden.

Artikel IV. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 46, 75, 76, 77a, 82 bis 82d, 87a, 114a, 114b, 119, 125, 125a, 127, 139, 149, 152, 157b, 166, 168, 170, 191 und 191a, RGBl. Nr. 337/1914)


(1) Art. I und II dieses Bundesgesetzes treten, soweit der folgende Absatz nichts anderes bestimmt, mit 1. Mai 1999 in Kraft. Sie sind auf Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(2) Art. I Z 2 (§ 75 Abs. 1 KO), Z 3 (§ 76 KO), Z 7 (§ 114a Abs. 3 KO), Z 8 lit. b (§ 114b Abs. 2 KO), Z 13 (§ 139 Abs. 2 KO), Z 15 (§ 152 Abs. 2 KO), Z 18 (§ 168 KO), Art. II Z 1 (§ 2 Abs. 2 AO), Z 2 (§ 5 Abs. 1 AO), Z 3 (§ 20c Abs. 3 AO), Z 7 (§ 49 Abs. 2 AO) treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit 1. Mai 1999 in Kraft.

Artikel VI. In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 71b, 74, 75, 79, 80, 80a, 80b, 83, 113a, 116, 117, 118, 122, 125, 130, 147, 152, 183, 185, 186, 197, 201, 202, 204 und 207, RGBl. Nr. 337/1914)


(1) Artikel I bis IV dieses Bundesgesetzes treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
(3) § 74 Abs. 2 Z 3 und Z 5a, § 75 Abs. 1 Z 3, § 79 Abs. 1 und Abs. 2, § 80 Abs. 2 bis Abs. 5, §§ 80a, 80b, 113a, 183 Abs. 1, § 185 Abs. 2, § 186 Abs. 2 sowie § 207 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels II, § 4 Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 3, § 29 Abs. 2 bis Abs. 5, §§ 29a, 29b AO in der Fassung des Artikels III und § 20 Finalitätsgesetz in der Fassung des Artikels IV sind auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(4) § 71b Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz KO in der Fassung des Artikels II ist anzuwenden, wenn der Beschluss über die Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens vom Gericht nach dem 30. Juni 2002 gefasst wird.
(5) § 83 Abs. 1, §§ 116, 117 und 118 KO in der Fassung des Artikels II sind anzuwenden, wenn das Geschäft nach dem 30. Juni 2002 zustande kommt.
(6) § 122 Abs. 3 KO in der Fassung des Artikels II ist anzuwenden, wenn das Konkursgericht nach dem 30. Juni 2002 über die Rechnung entscheidet.
(7) § 125 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels II und § 33a Abs. 2 AO in der Fassung des Artikels III sind anzuwenden, wenn der Beschluss erster Instanz nach dem 30. Juni 2002 erlassen wird.
(8) § 130 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels II ist anzuwenden, wenn der Verteilungsentwurf nach dem 30. Juni 2002 bekannt gemacht wird.
(9) § 147 Abs. 1 dritter Satz KO und § 42 Abs. 1 zweiter Satz AO sind anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 30. Juni 2002 angenommen wurde.
(10) § 152 Abs. 2 und Abs. 3 KO in der Fassung des Artikels II sowie § 49 Abs. 2 und Abs. 3 AO in der Fassung des Artikels III sind anzuwenden, wenn über die Bestätigung des Ausgleichs nach dem 30. Juni 2002 entschieden wird.
(11) § 197 Abs. 3 KO in der Fassung des Artikels II ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2002 bei Gericht eingelangt ist.
(12) § 201 Abs. 1 und § 202 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels II sind anzuwenden, wenn das Abschöpfungsverfahren nach dem 30. Juni 2002 eingeleitet wird.
(13) § 204 KO in der Fassung des Artikels II ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 erbracht werden.

Artikel VI. In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 12b, 18a, 26a, 32, 57a, 67, 69, 70, 96, 141, 154 und 190, RGBl. Nr. 337/1914)


(1) Art. II bis V treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Art. II und III dieses Bundesgesetzes sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(3) § 12b KO in der Fassung des Art. II sowie § 12b AO in der Fassung des Art. III sind bei Leistungen, die vor dem 1. Jänner 2004 erbracht wurden, nur dann anzuwenden, soweit die Leistungen nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Regeln des Eigenkapitalersatzrechts Eigenkapital ersetzend sind.
(4) § 26a KO und § 20f AO sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 erbracht werden.
(5) § 32 Abs. 2 KO in der Fassung des Art. II ist auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten vorgenommen werden.
(6) § 67 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 KO in der Fassung des Art. II sind auf Anträge auf Konkurseröffnung, die nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht einlangen, anzuwenden.
(7) § 21 URG in der Fassung des Art. IV ist auf Reorganisationsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 eingeleitet werden.

Artikel VI. Übergangsbestimmung (Anm.: Zu den §§ 77a und 174a, RGBl. Nr. 337/1914)


Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

Artikel VI. In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Hinweis auf Umsetzung In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 221 bis 251, RGBl. Nr. 337/1914)


§ 1. (1) Artikel I, II und III dieses Bundesgesetzes treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(2) Sie sind auf Verfahren (Konkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2003 eröffnet werden.
(3) §§ 221 bis 251 treten, soweit sie Versicherungsunternehmen betreffen, mit 19. April 2003 in Kraft. Sie sind auf jene Konkursverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen anzuwenden, die nach dem 18. April 2003 eröffnet werden.
(4) §§ 221 bis 251 KO treten, soweit sie Kreditinstitute betreffen, mit 5. Mai 2004 in Kraft. Sie sind auf jene Konkursverfahren über das Vermögen von Kreditinstituten anzuwenden, die nach dem 4. Mai 2004 eröffnet werden.

Artikel VIII. Inkrafttreten Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: zu den §§ 25, 46, 141, 147, 150 und 154, RGBl. Nr. 337/1914)


(1) Art. I Z 1, 2, 3 lit. a, Z 4 und 5, Art. II sowie Art. IV bis VII dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1994 in Kraft.
(2) Art. I Z 3 lit. b und Z 6 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(3) Art. I Z 1, 2, 3 lit. a, Z 4 und 5 und Art. II sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1994 eingeleitet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(4) Stellt der Gemeinschuldner in einem am 1. März 1994 anhängigen Konkursverfahren den Antrag auf Abschluß eines Zwangsausgleichs, so ist § 147 KO in der Fassung des Art. I Z 4 anzuwenden.
(5) § 277 HGB in der Fassung des Art. IV Z 2 dieses Bundesgesetzes, §§ 104, 125, 126, 127, 188, 195, 211 und 258 AktG in der Fassung des Art. V dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 22 und 35 GmbHG in der Fassung des Art. VI Z 3 und 4 dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.
(6) § 31a GGG (einschließlich der in dieser Gesetzesstelle genannten Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung fester Gebühren) ist auch für die in Art. VII zahlenmäßig angeführten Beträge anzuwenden.
(7) Art. VII ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1994 eingeleitet werden.

§ 2 (Anm.: zu den §§ 111, 178 und 179, RGBl. Nr. 337/1914)


Es sind anzuwenden
1. die Art. I Z 1 (§ 5a ASGG), 2 (§ 7 ASGG), 16 lit. a (§ 39 Abs. 5 ASGG), 17 lit. a (§ 40 Abs. 2 ASGG), 18 (hinsichtlich des § 44 Abs. 2 ASGG), 26 (§ 72 ASGG) und 28 lit. a (§ 75 Abs. 1 ASGG), III Z 3 (§ 35 EO) und 4 (§ 36 EO), IV Z 1 (§ 111 KO), 3 (§ 178 KO) und 4 (§ 179 KO) und IX (GGG) auf Verfahren, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 1994 bei Gericht eingelangt ist;
Z 2 bis 21: (Anm.: betreffen andere Rechtsvorschriften)

§ 2 (Anm.: Zu den §§ 8a, 107 und 220a, RGBl. Nr. 337/1914)


§§ 8a, 107 Abs. 2, § 220a KO in der Fassung des Artikels 6 sind auf Konkursverfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

§ 3 (Anm.: Zu § 32, RGBl. Nr. 337/1914)


§ 32 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels 6 und § 4 Abs. 2 AnfO in der Fassung des Artikels 8 sind auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 vorgenommen werden.

§ 4 (Anm.: Zu den §§ 43, 60, 145, 145a, 150, 152a, 152b, 155, 157, 157a, 157d und 157g, RGBl. Nr. 337/1914)


§ 43 Abs. 2, §§ 60, 145 Abs. 1 und 2, §§ 145a, 150 Abs. 1, §§ 152a, 152b, 155, 157 Abs. 1 und 2, § 157a Abs. 1, §§ 157d, 157g KO in der Fassung des Artikels 6 und § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 1, §§ 61 und 64 AO in der Fassung des Artikels 7 sind anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.

§ 5 (Anm.: Zu den §§ 125 und 127, RGBl. Nr. 337/1914)


§ 125 Abs. 1 und § 127 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 sind anzuwenden, wenn die Anberaumung der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung nach dem 28. Februar 2006 öffentlich bekannt gemacht wird.

§ 6 (Anm.: Zu § 196, RGBl. Nr. 337/1914)


§ 196 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.

§ 7 (Anm.: Zu § 200, RBGl. Nr. 337/1914)


§ 200 Abs. 4 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.

§ 8 (Anm.: zu § 50, RGBL. Nr. 337/1914)


(1) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) An die Stelle von Verweisungen auf die bisher geltenden
§ 51 KO (erste Klasse der Konkursforderungen) und § 52 KO (zweite Klasse der Konkursforderungen) treten Verweisungen auf
§ 50 KO (Konkursforderung); an die Stelle von Verweisungen auf den bisher geltenden § 23 AO (bevorrechtete Forderung) tritt, sofern die betreffende Forderung im Konkurs gemäß den bisher geltenden §§ 51 und 52 KO bevorrechtet war, der Begriff "Ausgleichsforderung".

§ 8 (Anm.: Zu § 204, RGBl. Nr. 337/1914)


§ 204 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 erbracht werden.

§ 9 (Anm.: Zu § 213, RGBl. Nr. 337/1914)


§ 213 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn über die Restschuldbefreiung nach dem 28. Februar 2006 entschieden wird.

Artikel XII. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: zu den §§ 71b, 74, 80, 91, 91a, 107, 114a, 121, 130, 145, 148a, 152, 157c, 157d, 157g, 174, 200, 205, 211, 213 und 216, RGBl. Nr. 337/1914)


(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(2) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(2) (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(4) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(5) Art. I Z 44 und 51 (§§ 173a und 191 KO) treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die in § 71b Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 91 Abs. 2, §§ 91a, 107 Abs. 2, § 114a Abs. 3, § 145 Abs. 2, § 148a Abs. 2, § 152 Abs. 2, § 157c Abs. 3, § 157d Abs. 5, § 157g Abs. 1, § 174 Abs. 2 und 3, § 211 Abs. 4, § 213 Abs. 6 und § 216 Abs. 4 KO sowie die in § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 60 Abs. 3, § 61 Abs. 5, § 64 Abs. 1 und § 65 Abs. 2 AO angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichts, das den Beschluß faßte, sowie durch Veröffentlichungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und, wenn es sich nicht um ein Schuldenregulierungsverfahren handelt, auch im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich vorzunehmen, die bei geringfügigen Konkursen, sofern es sich nicht um die Eröffnung oder Aufhebung des Konkurses handelt, unterbleiben können; die nach § 121 Abs. 3, § 130 Abs. 1 und 4, § 200 Abs. 2 und 3, § 205 Abs. 2 KO und § 69 Abs. 3 AO angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichtes, das den Beschluß faßte, vorzunehmen. Für das Eintreten der in § 2 KO und in den §§ 7 und 69 Abs. 3 AO sowie in § 85 BWG angeordneten Rechtswirkungen ist auf den Anschlag an der Gerichtstafel abzustellen.
(6) Art. I bis III sind, soweit Abs. 2 bis 5, 9 und 10 nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(7) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(8) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(9) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(10) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(11) (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(12) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(13) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

Artikel XXXIV. Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu §§ 72, 100, 101, 141 und 177 KO, RGBl. Nr. 337/1914.)


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.
(3) Abs. 2 ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach § 292g EO anzuwenden (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vgl. Art. III Z 4, BGBl. I Nr. 31/2003).
(4) (Anm.: ÜR zur EO, RGBl. Nr. 79/1896)
(5) (Anm.: ÜR zur EO, RGBl. Nr. 79/1896)
(6) (Anm.: ÜR zur EO, RGBl. Nr. 79/1896)
(7) (Anm.: ÜR zur EO, RGBl. Nr. 79/1896)
(8) (Anm.: ÜR zur EO, RGBl. Nr. 79/1896)
(9) (Anm.: ÜR zur EO, RGBl. Nr. 79/1896)
(10) (Anm.: ÜR zur EO, RGBl. Nr. 79/1896)
(11) Art. XXVI Z 2 bis 5 und Art. XXVII sind auf Konkurs- bzw. Ausgleichsverfahren anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 eröffnet wurden. Art. XXVI Z 1 ist anzuwenden, wenn nach dem 29. Februar 1992 der Konkurs mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde.
(12) (Anm.: ÜR zur ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.)
(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(15) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.
(16) (Anm.: Außerkrafttretensbestimmung zur EO, RGBl. Nr 79/1896.)

Artikel XLI. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: zu §§ 116, 169 KO, RGBl. Nr. 337/1914)



1.

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(Anm.: Z 2 bis 7 betreffen andere Gesetzesnovellen.)
8.

Die Art. X Z 7 (§ 332 ZPO), XVI Z 1 (§ 116 KO), XXII Z 3 (hinsichtlich des § 8 Abs. 1 zweiter Satz AHG) und Art. XXVII Z 1 (§ 2 GEG 1962) sind anzuwenden, wenn das Datum des Beschlusses, der Art. X Z 3 (§ 54 a ZPO), wenn das Datum der Kostenentscheidung nach dem 31. Juli 1989 liegt.
(Anm.: Z 9 bis 13 betreffen andere Gesetzesnovellen.)
14.

Der Art. XVI Z 2 (§ 169 KO) ist auf Konkurs- und Anschlußkonkursverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1989 eröffnet worden sind; im Fall der Wiederaufnahme eines Konkurses (§ 158 Abs. 2 KO) ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

(Anm.: Z 15 bis 19 betreffen andere Gesetzesnovellen.)

Artikel 96. In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 72a, 82, 82a, 82d, 116, 138, 169, 191 und 204, RGBl. Nr. 337/1914)



1.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
2.

- 4. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)
5.

Die Art. 37 Z 1 und 2 (§§ 42 Abs. 1 Z 1, 44 Abs. 2 ASGG), 49

Z 3 (§ 66 Abs. 2 EO), 63 Z 6 (§ 138 Abs. 4 KO) sowie Art. 94 Z 7, 8, 13, 17 und 18 (§§ 332 Abs. 1 und Abs. 2, 440 Abs. 6, 501 Abs. 1, 517 Abs. 1, 518 Abs. 3 ZPO) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2001 liegt.
6.

und 7. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)
8.

Die Art. 40 (Ausgleichsordnung) sowie 63 Z 2 bis 4 und 8 (§§ 82 Abs. 1, 82a Abs. 1, 82d, 191 Abs. 1 KO) sind auf die Entlohnung von Masse- oder Ausgleichsverwaltern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 bestellt worden sind.
9.

- 20. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)
21.

Der Art. 63 Z 1 (§ 72a Abs. 1 KO) ist anzuwenden, wenn der Konkursantrag nach dem 31. Dezember 2001 bei Gericht eingelangt ist.
22.

Der Art. 63 Z 5 (§ 116 KO) ist auf Geschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen werden.
23.

Der Art. 63 Z 7 (§ 169 Abs. 1 KO) ist auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 eröffnet werden.
24.

Der Art. 63 Z 9 (§ 204 Abs. 1 KO) ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 erbracht werden.
25.

- 30. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)

Konkursordnung (KO) Fundstelle


RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert BGBl. I Nr. 29/2010 (Novelle in Bearbeitung)
Übersicht KO
Inhaltsverzeichnis
Konkursordnung (KO)Erster Teil.-Konkursrecht.Erstes Hauptstück.-Wirkungen der Konkurseröffnung.Erster Abschnitt.-Allgemeine Vorschriften.Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften.a) im allgemeinen.b) Fixgeschäfte.c) Bestandverträge.d) Arbeitsverträgee) Gebrauchsüberlassung durch GesellschafterZweiter Abschnitt.-Anfechtung der vor Konkurseröffnung vorgenommenen Rechtshandlungen.Anfechtung. a) wegen Benachteiligungsabsicht.Anfechtungsbefugnis.Zweites Hauptstück.-Ansprüche im Konkurse.Drittes Hauptstück.-Wirkungen der Aufhebung des Konkurses.Rechte des Gemeinschuldners nach KonkursaufhebungRechte der Gläubiger nach Konkursaufhebunga) Klagerechtb) ExekutionsrechtVorbehalt für den Zwangsausgleich.Zweiter Teil.-Konkursverfahren.Erstes Hauptstück.-Der ordentliche Konkurs.Erster Abschnitt.-Gerichtsbarkeit im Konkurse.Zuständigkeit.Zweiter Abschnitt.-Konkurseröffnung.Erster Unterabschnitt-Allgemeine VoraussetzungenZahlungsunfähigkeit.Überschuldung.Antrag des SchuldnersAntrag eines GläubigersKostendeckendes VermögenEröffnung trotz Fehlens kostendeckenden VermögensAbweisung mangels kostendeckenden VermögensRechtsmittelRückgriff auf zur Konkursantragstellung verpflichtete PersonenZweiter Unterabschnitt-Sonderbestimmungen für juristische PersonenFehlen kostendeckenden VermögensOrganschaftliche VertreterKostenvorschuß und Vermögensverzeichnis der organschaftlichen VertreterRückforderungsansprüche der organschaftlichen VertreterDritter Unterabschnitt-Verfügungen des GerichtsEinstweilige VorkehrungenBekanntmachung der Eröffnung des Konkurses.Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und des LandesarbeitsamtsAnmerkung der Konkurseröffnung.Eintragungen und Löschungen im FirmenbuchSicherungsmaßnahmen und Benachrichtigungen von der KonkurseröffnungVerständigung der ArbeitnehmerBekanntmachung der Aufhebung des KonkursesDritter Abschnitt.- Organe des Konkursverfahrens.MasseverwalterAuswahl des MasseverwaltersUnabhängigkeit des MasseverwaltersPflichten und Verantwortlichkeit des Masseverwalters.Tätigkeit des MasseverwaltersEntlohnung des MasseverwaltersEntlohnung bei ZwangsausgleichErhöhung der EntlohnungVerminderung der EntlohnungEntlohnung bei Verwertung einer SondermasseBefugnisse des Masseverwalters.Überwachung des MasseverwaltersStellvertreter des Masseverwalters.Besondere Verwalter.Enthebung des MasseverwaltersBelohnung der bevorrechteten GläubigerschutzverbändeGläubigerausschußPflichten, Verantwortlichkeit und Belohnung des Gläubigerausschusses.Rechte des Konkursgerichtes beim Mangel eines GläubigerausschussesGläubigerversammlung.BerichtstagsatzungStimmrecht bei der Gläubigerversammlung.Aufhebung von BeschlüssenVierter Abschnitt.-Feststellung der Konkursmasse.Inventar und Schätzung.a) bei fremden Sachen und Sachen in fremdem Gewahrsame.b) bei Erbschaften.Verpflichtung des Gemeinschuldners.Vermögensverzeichnis und Bilanz.Maßregeln in Ansehung der Person des Gemeinschuldners.Fünfter Abschnitt.-Feststellung der Ansprüche.Geltendmachung der Forderungen.Inhalt der Anmeldung.Einbringung und Behandlung der Anmeldungen.Prüfungsverhandlung.Nachträgliche Anmeldungen.Anmeldungsverzeichnis.Feststellung der Forderungen.Bestrittene Forderungen.Zuständigkeit für Klagen wegen bestrittener Forderungen.Wirkung der Entscheidung. -Anwendbarkeit der Vorschriften auf anhängige Rechtssachen.Geltendmachung von Aus- oder Absonderungsrechten an Einkünften aus einem ArbeitsverhältnisSechster Abschnitt.-Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung.Geschäftsführung durch den MasseverwalterFortführung des UnternehmensInhalt der BerichtstagsatzungZwangsausgleichsvorschlag -Schließung und Wiedereröffnung des UnternehmensDem Konkursgericht mitzuteilende GeschäfteGenehmigungspflichtige GeschäfteÄußerung des GemeinschuldnersGerichtliche Veräußerung.Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht.Aufschiebung des ExekutionsverfahrensRechnungslegung.Genehmigung oder Bemänglung.Gesonderte Rechnung.Siebenter Abschnitt.-Verteilung der Masse.Befriedigung der Massegläubiger.MasseunzulänglichkeitInsbesondere:a) Ansprüche des Masseverwalters.Voraussichtliche Entlohnung bei Unternehmensfortführungb) Ansprüche der Mitglieder des Gläubigerausschussesc) Ansprüche der bevorrechteten GläubigerschutzverbändeBefriedigung der Konkursgläubiger.Formlose Verteilung und Verteilungsentwurf.Entscheidung über den Verteilungsentwurf.Berücksichtigung bestrittener Forderungen bei der Verteilung.Berücksichtigung der Absonderungs- und Ausfallsgläubiger bei der Verteilung.Erlag bei Gericht.Berücksichtigung verspätet angemeldeter Forderungen bei der Verteilung.Vollzug der Verteilung.Schlußverteilung.Nach der Schlußverteilung freiwerdendes oder zum Vorschein kommendes Konkursvermögen.Aufhebung des Konkurses.Achter Abschnitt.-Zwangsausgleich.Antrag und Einleitung des Verfahrens.Unzulässigkeit des AusgleichsverfahrensVorprüfung.Berechtigung zur Stimmführung.Ausgleichstagsatzung.Besonderheiten der RechnungslegungErfordernisse für die Annahme des Antrages.Erstreckung der AusgleichstagsatzungRechte der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger.Rechte der Masse- und Konkursgläubiger.Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete.Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.Voraussetzungen der BestätigungKonkursaufhebungVersagung der Bestätigung.Rechtsmittel.Rechtswirkung des Ausgleiches.ExekutionBestätigung des Ausgleichs bei Überwachung durch einen SachwalterÜberwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter der Gläubiger Kundmachung, Rechte, Pflichten und AnsprücheÜberwachung und Enthebung des SachwaltersRechtsstellung des Sachwalters bei Übergabe von VermögenBeendigung und EinstellungNichtigkeit des Ausgleiches.Verfahren bei Wiederaufnahme des Konkurses.Wirkung der Wiederaufnahme auf die Anfechtung und Aufrechnung.Unwirksamerklärung des Ausgleiches.Zuständigkeit.Neuerlicher Konkurs.Ausgleich im Konkurs einer eingetragenen Personengesellschaft oder Verlassenschaft.Haftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden GesellschaftersAusgleich im Konkurs eines persönlich haftenden Gesellschafters.Neunter Abschnitt.-Anderweitige Aufhebung des Konkurses.Aufhebung des Konkurses mangels VermögensAufhebung des Konkurses mit Einverständnis der Gläubiger.Verfügungen bei Aufhebung des Konkurses.Zweites Hauptstück.-Geringfügige Konkurse.Geringfügigkeit der Konkurse.Abweichungen vom ordentlichen VerfahrenDrittes Hauptstück.- Allgemeine Verfahrensbestimmungen.Anwendung der ProzeßgesetzeBesondere VerfahrensvorschriftenÖffentliche BekanntmachungVerständigungen.Zustellung bei unbekanntem AufenthaltFristen, Versäumnis.RekursStrafanzeigeRechtsstreitigkeitenZuständigkeitVerfahrenDritter Teil-Sonderbestimmungen für natürliche PersonenErstes Hauptstück-Konkurs- und SchuldenregulierungsverfahrenAnwendungsbereichZuständigkeitAntrag des SchuldnersVerfahrenskostenVermögensverzeichnisEigenverwaltungUmfang der Eigenverwaltung - Verfügungsrecht des SchuldnersFeststellung der ForderungenKonkursanfechtungBestellung eines MasseverwaltersEntlohnung des Masseverwalters und der bevorrechteten GläubigerschutzverbändeVertretung des Schuldners durch eine anerkannte SchuldenberatungsstelleZweites Hauptstück-ZahlungsplanAntragInhalt und Unzulässigkeit des ZahlungsplansVersagung der Bestätigung des ZahlungsplansAufhebung des Konkurses - Nichtigkeit des ZahlungsplansBerücksichtigung nicht angemeldeter ForderungenÄnderung des ZahlungsplansDrittes Hauptstück-Abschöpfungsverfahren mit RestschuldbefreiungAntrag des SchuldnersEntscheidung des KonkursgerichtsEinleitungshindernisseEinleitung des AbschöpfungsverfahrensRechtsstellung des TreuhändersVergütung des TreuhändersÄnderung des unpfändbaren Betrags der Einkünfte aus einem ArbeitsverhältnisGleichbehandlung der KonkursgläubigerBerücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen während des AbschöpfungsverfahrensKonkurseröffnung während des AbschöpfungsverfahrensAus- und AbsonderungsberechtigteObliegenheiten des SchuldnersAuskunftserteilung über die Erfüllung der ObliegenheitenVorzeitige Einstellung des AbschöpfungsverfahrensWiederaufnahme des KonkursverfahrensBeendigung des Abschöpfungsverfahrens - Entscheidung über die RestschuldbefreiungWirkung der RestschuldbefreiungAusgenommene ForderungenWiderruf der RestschuldbefreiungVierter Teil-Internationales InsolvenzrechtErstes Hauptstück-Völkerrecht und Rechtsakte der Europäischen GemeinschaftenErster Abschnitt-AllgemeinesGrundsatzZweiter Abschnitt-Ergänzende Bestimmungen zur EU-InsolvenzverordnungEU-Insolvenzverordnung - InsolvenzediktVerpflichtende Bekanntmachung und RegistereintragungZuständigkeit für SicherungsmaßnahmenHaupt-, Partikular- oder SekundärverfahrenZweites Hauptstück-Allgemeine VorschriftenErster Abschnitt-Anzuwendendes RechtGrundsatzDingliche Rechte DritterAufrechnungEigentumsvorbehaltVertrag über eine unbewegliche SacheGeregelte MärkteArbeitsvertragWirkung auf eintragungspflichtige RechteBenachteiligende HandlungenSchutz des DritterwerbersWirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige RechtsstreitigkeitenRecht der gelegenen SacheAufrechnungs- und SchuldumwandlungsvereinbarungenPensionsgeschäfte ("Repurchase agreements")Zahlungen nach Eröffnung eines InsolvenzverfahrensZweiter Abschnitt-Österreichische KonkursverfahrenAusübung von GläubigerrechtenAuslandsvermögenVertreter des MasseverwaltersKoordinationDritter Abschnitt-Anerkennung ausländischer VerfahrenGrundsatzAusländische InsolvenzverwalterBekanntmachungen und RegistereintragungenDrittes Hauptstück-Sonderbestimmungen für Kreditinstitute und VersicherungsunternehmenErster Abschnitt-Grenzüberschreitende österreichische KonkursverfahrenAnwendungsbereichInternationale ZuständigkeitKoordinationZustellung des KonkursediktesBekanntmachungen im AuslandEintragung in öffentliche RegisterSprache der ForderungsanmeldungenZweiter Abschnitt-Anerkennung ausländischer VerfahrenGrundsatzBekanntmachungen und RegistereintragungenVollziehungVerweisungenInkrafttretenAnlagen
Gesetzesverzeichnis Haftungsausschluss

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