§ 94 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
Konkursgläubigern, die erst nach der Konkurseröffnung die Forderung durch Abtretung erworben haben, gebührt kein Stimmrecht, es sei denn, daß sie die Forderung auf Grund eines vor der Konkurseröffnung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses übernommen haben.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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