§ 170 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Vom ordentlichen Verfahren kann in folgenden Punkten abgewichen werden:

1.§ 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden;

2.bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung kann gleichzeitig über alle der Beschlußfassung der Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen und, soweit dies zweckmäßig ist, auch über die Verteilung der Konkursmasse verhandelt werden.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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