§ 173a KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
Die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen erfolgt durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 14 IEG).
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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