Norm: KO §213 Abs6KO §174 Abs2KO §173a
Rechtssatz:
Ein Beschluss, mit dem gemäß § 213 Abs 3 KO die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens erklärt und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung ausgesetzt wird, ist nach § 213 Abs 6 KO durch Aufnahme in die Insolvenhzdatei öffentlich bekanntzumachen und es beginnt damit die Rekursfrist ungeachtet der zusätzlichen Zustellung an Beteiligten selbst. Ein Beschluss, mit dem gemäß Paragrap... mehr lesen...
Norm: KO §174KO §173aKO §213
Rechtssatz:
Im Konkursverfahren treten die Folgen der Zustellung bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung in der Insolvenzdatei ungeachtet einer individuellen Zustellung ein, sofern die öffentliche Bekanntmachung im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist. Das ist zB bei der Beendigung des Abschöpfungsverfahrens der Fall.
Entscheidungstexte 13 R ... mehr lesen...
Norm: KO §173aKO §174 Abs2KO §210aKO §211
Rechtssatz:
1. Wenn die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses durch Aufnahme in die Insolvenzdatei vorgesehen ist, gilt dies auch für den Beginn der Rechtsmittelfrist. 2. Ein Beschluss auf amtswegige vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 210a KO ist im Gegensatz zu jenem nach § 211 KO nicht gemäß § 211 Abs 4 KO in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntzugeben, sodass ... mehr lesen...
Norm: KO §173aKO §174 Abs2KO §195a Abs2
Rechtssatz:
1. Wenn die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses durch Aufnahme in die Insolvenzdatei vorgesehen ist, gilt dies auch für den Beginn der Rechtsmittelfrist. 2. Sowohl ein bewilligender als auch ein abweisender Beschluss über einen Antrag des Schuldners auf Fortsetzung des Konkursverfahrens iSd § 195a KO ist durch Aufnahme in die Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen und ... mehr lesen...
Norm: KO §2KO §173aKO §174 Abs2 GOG §89j IEG §14 GOG § 89j heute GOG § 89j gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2011 GOG § 89j gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 GOG § 89j gülti... mehr lesen...
Norm: §51 ZPO , §6 KO, §173a KO, §89k GOG, §14 IEG ZPO § 51 heute ZPO § 51 gültig ab 01.01.1898 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
Bei Beurteilung des Verschuldens nach § 51 Abs 1 ZPO im Fall der Klagsführung ungeachtet der bereits erfolgten Konkurseröffnung über das... mehr lesen...
Norm: IO §213 Abs6 IO §257 Abs2KO §71bKO §173aKO idF BGBl I Nr114/1997 IRÄG 1997 §174 Abs2 IO § 213 heute IO § 213 gültig ab 17.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 IO § 213 gültig von 01.11.2017 bis 16.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017 ... mehr lesen...
Norm: KO §173aKO §174 ZPO §104 ZPO §115 ZPO § 104 gültig von 01.03.1983 bis 01.03.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1982 ZPO § 115 heute ZPO § 115 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003 ZPO § 115 gü... mehr lesen...
Norm: IO §213 Abs6 IO §257 Abs2KO §75KO §157g Abs1KO §173aKO §174KO §174 Abs2 IO § 213 heute IO § 213 gültig ab 17.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 IO § 213 gültig von 01.11.2017 bis 16.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017 ... mehr lesen...